FilterMenü Mandant: Stadt Schwandorf Zeitraum: Heute
Zuständigkeit
a) Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Gewerbewesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheits- und Sozialwesens, der Gemeinschaftspflege, des Sports – soweit es sich um die Bewilligung von Vereinszuschüssen handelt, ansonsten bleibt die Zuständigkeit des Kulturausschusses unberührt - , der öffentlichen Einrichtungen (einschließlich der allgemeinen Regelungen der Benutzung insbesondere nach bürgerlichem Recht) und der Wirtschaftsförderung und des Volksfestes.
b) Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen und undstücksangelegenheiten der Stadt mit einem Geschäftswert von mehr als 25.000 € und höchstens 250.000 €, soweit nicht wegen einer Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäfts der Stadtrat und soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,
c) Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, insbesondere
- Erlass und Niederschlagung von Abgaben und Forderungen von mehr als 25.000 € je Antragsteller und Rechnungsjahr,
- Stundungen von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen von mehr als 25.000 €,
- Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben über 25.000 € bis 250.000 € soweit nicht ein Verwendungszweck vorliegt, der in die Zuständigkeit des Bauausschusses fällt,
- den An- und Verkauf von Wertpapieren und deren Tausch, soweit es sich
nicht um einen banktechnischen Umtausch handelt, den Abschluss von Bauspar- und ähnlichen Verträgen,
d) die Vergabe von Leistungen (ohne Bauleistungen) mit einem Wert von mehr als 25.000 € und höchstens 250.000 €,
e) Einlegung von Rechtsmitteln einschließlich Klagen, Einleitung von Aktivprozessen, Abschluss von Vergleichen, wenn der voraussichtliche Streitwert oder das Zugeständnis der Stadt 25.000 € übersteigt, mit Ausnahme von Verwaltungsstreitverfahren in baurechtlichen und straßenrechtlichen Angelegenheiten, für die der Bauausschuss zuständig ist,
f) Einleitung von Enteignungsverfahren, soweit nicht der Oberbürgermeister gem. § 12 Abs. 2 Nr. 5 zuständig ist,
g) Begründung und Kündigung von Vereins- und sonstigen Mitgliedschaften,
h) Erwerb von Fahrzeugen und Geräten mit einem Wert von mehr als 25.000 € und
höchstens 250.000 €.
| Bezeichnung | Inhalt |
|---|
| Name | Partei | Art der Mitarbeit |
|---|---|---|
| Vorsitzender | ||
| Helmut Hey | SPD - Oberbürgermeister | Vorsitzender |
| Ausschusssprecher | ||
| Franz Schindler | SPD - Fraktionsvorsitzender | Ausschusssprecher |
| Andreas Wopperer | CSU - Fraktionsvorsitzender | Ausschusssprecher |
| Ausschussmitglied | ||
| Ferdi Eraslan | FW | Ausschussmitglieder |
| Andreas Feller | CSU | Ausschussmitglieder |
| Sandra Gierl | SPD | Ausschussmitglieder |
| Kurt Mieschala | CSU | Ausschussmitglieder |
| Ulrike Roidl | SPD - 2. Bürgermeisterin | Ausschussmitglieder |
| Max Schuierer | SPD | Ausschussmitglieder |
| Dr. Wolfgang Schuster | CSU | Ausschussmitglieder |
| Lothar Walz | CSU | Ausschussmitglieder |
Software: Sitzungsdienst Session