Nachtrag: 22.10.2020 Nummer 2

Beschlussvorschlag:

 

Änderung der Geschäftsordnung

des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet an der A 93

 

Der Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet an der A 93 gibt sich aufgrund Art. 26 Abs. 1 KommZG i.V. mit Art. 45 Abs. 1 GO durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 16. November 2020, die folgende Geschäftsordnung:

 

 

        § 1 Verbandsversammlung

 

Absatz 3 wird komplett gestrichen:

 

„Zu den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung hat jedermann nach Maßgabe des für Zuhörer verfügbaren Raumes Zutritt. Für die Presse stets die erforderliche Zahl von Plätzen freizuhalten.“

 

Der bisherige Absatz 4 wird zum Absatz 3

 

Der bisherige Absatz 5 wird zum Absatz 4

 

Absatz 5 wird wie folgt eingefügt:

 

In nichtöffentlicher Sitzung werden behandelt:

 

1.            Personalangelegenheiten

2.            Grundstücksangelegenheiten

3.            sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch die Verbandsversammlung beschlossen ist, insbesondere Wirtschaftsangelegenheiten Dritter.

 

Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

 

 

        § 7 Kassen- und Rechnungswesen

 

 

Absatz 1 wird komplett gestrichen:

 

„Der Verbandsvorsitzende ist zur Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des haushaltsmäßig festgesetzten Höchstbetrages befugt.“

 

Absatz 2 und 3 werden zusammengefasst:

 

Die Kassengeschäfte werden laut Verwaltungsvereinbarung vom Kassenverwalter der Stadt Schwandorf oder dessen Vertreter geführt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften der Gemeindeordnung und der KommHV-Kameralistik. Die regelmäßigen Kassenprüfungen obliegen laut Verwaltungsvereinbarung dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Schwandorf. Der Verbandsvorsitzende hat sich laufend über den Zustand und die Führung der Verbandskasse zu unterrichten.“

 

 

 

        § 11 Geschäftsgang

 

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

„Die Einberufung der Verbandsversammlung richtet sich nach dem KommZG und der Verbandssatzung.

 

1. Die Verbandsräte werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden.

 

2. Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

 

3. Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen für den öffentlichen Teil, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden. Hat ein Mitglied der Verbandsversammlung sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt

 

4 Die Ladung und die Unterlagen sollen soll so rechtzeitig zugestellt werden, dass die Verbandsräte mindestens fünf Werktage vor der Sitzung in ihrem Besitz sind. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. In Eilfällen kann auch mündlich oder telefonisch eingeladen werden.“

 

 

        § 12 Sitzungsverlauf; Genehmigung der Niederschrift

 

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

 

„Beschlüsse und Wahlergebnisse werden in einem Beschlussbuch niedergeschrieben und vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Verbandsräte erhalten Abschriften der Niederschrift der öffentlichen Sitzungen, die gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder auch die der nichtöffentlichen Sitzungen.“

 

 

        § 18 Verteilung der Geschäftsordnung

 

In Paragraf 18 wird folgender Satz ergänzt:

 

„Ein Exemplar der Geschäftsordnung liegt in der Geschäftsstelle aus.“

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 19 Inkrafttreten

 

 

Die Geschäftsordnung tritt am 16.11.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 24.07.2008, zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 13.12.2016, außer Kraft.

 

 

Schwandorf, 16. November 2020

 

 

 


Anwesend

Ja

Nein

 

Stimmen

16

16

0