Nachtrag: 22.10.2020 Nummer 2
Sitzung: 16.11.2020 Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet an der A 93
Beschlussvorschlag:
Änderung der Geschäftsordnung
des Zweckverbandes Interkommunales
Gewerbegebiet an der A 93
Der
Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet an der A 93 gibt sich aufgrund Art.
26 Abs. 1 KommZG i.V. mit Art. 45 Abs. 1 GO durch Beschluss der
Verbandsversammlung vom 16. November 2020, die folgende Geschäftsordnung:
• § 1 Verbandsversammlung
Absatz 3 wird komplett gestrichen:
„Zu den öffentlichen Sitzungen der
Verbandsversammlung hat jedermann nach Maßgabe des für Zuhörer verfügbaren
Raumes Zutritt. Für die Presse stets die erforderliche Zahl von Plätzen
freizuhalten.“
Der bisherige Absatz 4 wird zum Absatz 3
Der bisherige Absatz 5 wird zum Absatz 4
Absatz 5 wird wie folgt eingefügt:
In nichtöffentlicher
Sitzung werden behandelt:
1. Personalangelegenheiten
2. Grundstücksangelegenheiten
3. sonstige Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache
erforderlich oder durch die Verbandsversammlung beschlossen ist, insbesondere
Wirtschaftsangelegenheiten Dritter.
Über den
Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und
entschieden.
• § 7 Kassen- und Rechnungswesen
Absatz 1 wird komplett gestrichen:
„Der Verbandsvorsitzende ist zur Aufnahme
von Kassenkrediten im Rahmen des haushaltsmäßig festgesetzten Höchstbetrages
befugt.“
Absatz 2 und 3
werden zusammengefasst:
„Die Kassengeschäfte werden laut Verwaltungsvereinbarung vom
Kassenverwalter der Stadt Schwandorf oder dessen Vertreter geführt. Es gelten
die gesetzlichen Vorschriften der Gemeindeordnung und der KommHV-Kameralistik.
Die regelmäßigen Kassenprüfungen obliegen laut Verwaltungsvereinbarung dem
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Schwandorf. Der Verbandsvorsitzende hat sich laufend über den Zustand und die
Führung der Verbandskasse zu unterrichten.“
• § 11 Geschäftsgang
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Einberufung der Verbandsversammlung richtet sich nach dem KommZG
und der Verbandssatzung.
1. Die Verbandsräte werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den
Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine
E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf
ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich
(Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt
werden.
2. Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn
sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider
abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
3. Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere
Beschlussvorlagen für den öffentlichen Teil, beigefügt werden, wenn und soweit
das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht
entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen in einem technisch individuell gegen
Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) zur Verfügung
gestellt werden. Hat ein Mitglied der Verbandsversammlung sein Einverständnis
zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich
nur elektronisch bereitgestellt
4 Die Ladung und die Unterlagen sollen soll so rechtzeitig zugestellt
werden, dass die Verbandsräte mindestens fünf Werktage vor der Sitzung in ihrem
Besitz sind. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der
Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. In Eilfällen kann auch mündlich oder
telefonisch eingeladen werden.“
• § 12 Sitzungsverlauf; Genehmigung der
Niederschrift
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„Beschlüsse und Wahlergebnisse werden in einem Beschlussbuch niedergeschrieben und vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Verbandsräte erhalten Abschriften der Niederschrift der öffentlichen Sitzungen, die gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder auch die der nichtöffentlichen Sitzungen.“
• § 18 Verteilung der Geschäftsordnung
In Paragraf 18 wird folgender Satz ergänzt:
„Ein Exemplar der Geschäftsordnung liegt in
der Geschäftsstelle aus.“
§ 19 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am 16.11.2020 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 24.07.2008, zuletzt
bestätigt durch Beschluss vom 13.12.2016, außer Kraft.
Schwandorf, 16. November 2020
Anwesend |
Ja |
Nein |
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