Sitzung: 30.11.2020 Stadtrat
Beschluss:
Bürgermeisterin Martina Englhardt-Kopf
(CSU) schlägt vor, über den Antrag der CSU-Stadtratsfraktion
vom 23.12.2019 und über den Vorschlag
der Verwaltung getrennt abzustimmen. Sie formuliert folgende
Beschlussvorschläge:
a) Der Stadtrat beschließt, wie von der
CSU-Stadtratsfraktion vom 23.12.2019 beantragt, dass bei allen Grabarten das
Nutzungsrecht bereits zu Lebzeiten unter den bestehenden Bestimmungen erworben
werden kann.
Abstimmung:
Der Antrag wird
mit 15 Ja und 15 Nein-Stimmen, gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 2 GO
(Stimmengleichheit) abgelehnt.
b) Der Stadtrat beschließt, die folgende Änderungssatzung für die
Satzung über die Städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser (Friedhofssatzung) zu
erlassen:
Satzung zur Änderung der
Satzung
Über die Städtischen
Friedhöfe und Leichenhäuser
(Friedhofssatzung)
Vom 27. November 2012
zuletzt geändert durch
Satzung vom XX.XX.2020
Die Stadt
Schwandorf erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl.
S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli
2020 (GVBl. S. 350) folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Satzung
über die Städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser vom 27. November 2012 wird wie
folgt geändert:
- § 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt abgeändert:
„7.
Grabplatz für Urnensäule Länge 200cm, Breite 90cm“
- § 9 Abs. 1 wird im
Anschluss nach Satz 2 ergänzt durch:
„Dies gilt
entsprechend bei Grabplätzen für Urnensäulen.“
- § 27 Abs. 1 wird im Anschluss an Nummer 2 ergänzt durch:
„3. die
Laufzeit des Nutzungsrechts auf Antrag des Nutzungsberechtigten auf ein anderes
Grab in einem der fünf städtischen Friedhöfe übertragen wird. Es darf für keine
Leiche eine Ruhezeit (§ 10) laufen.
Es können
nur volle Jahre übertragen werden. Wird die Laufzeit auf ein Grab mit einer
günstigeren Grabgebühr übertragen, erfolgt keine Erstattung des Differenzbetrages.
Bei Übertragung der Laufzeit auf ein Grab mit einer teureren Grabgebühr, ist
der Differenzbetrag vom Antragsteller zu entrichten.
§ 2
Diese Satzung
tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmung:
16 Ja und 14 Nein-Stimmen
Anwesend |
Ja |
Nein |
|
Stimmen |
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30 |
-.- |
-.- |