Beschluss:

 

Bürgermeisterin Martina Englhardt-Kopf (CSU) schlägt vor, über den Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 23.12.2019 und über den Vorschlag der Verwaltung getrennt abzustimmen. Sie formuliert folgende Beschlussvorschläge:

 

 

a) Der Stadtrat beschließt, wie von der CSU-Stadtratsfraktion vom 23.12.2019 beantragt, dass bei allen Grabarten das Nutzungsrecht bereits zu Lebzeiten unter den bestehenden Bestimmungen erworben werden kann.

 

Abstimmung:

Der Antrag wird mit 15 Ja und 15 Nein-Stimmen, gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 2 GO (Stimmengleichheit) abgelehnt.

 

 

b) Der Stadtrat beschließt, die folgende Änderungssatzung für die Satzung über die Städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser (Friedhofssatzung) zu erlassen:

 

 

 

Satzung zur Änderung der Satzung

Über die Städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser

(Friedhofssatzung)

 

Vom 27. November 2012

zuletzt geändert durch Satzung vom XX.XX.2020

 

 

Die Stadt Schwandorf erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

 

Die Satzung über die Städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser vom 27. November 2012 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt abgeändert:

 

„7. Grabplatz für Urnensäule Länge 200cm, Breite 90cm

 

  1.  § 9 Abs. 1 wird im Anschluss nach Satz 2 ergänzt durch:

 

„Dies gilt entsprechend bei Grabplätzen für Urnensäulen.“

 

  1. § 27 Abs. 1 wird im Anschluss an Nummer 2 ergänzt durch:

 

„3. die Laufzeit des Nutzungsrechts auf Antrag des Nutzungsberechtigten auf ein anderes Grab in einem der fünf städtischen Friedhöfe übertragen wird. Es darf für keine Leiche eine Ruhezeit (§ 10) laufen.

Es können nur volle Jahre übertragen werden. Wird die Laufzeit auf ein Grab mit einer günstigeren Grabgebühr übertragen, erfolgt keine Erstattung des Differenzbetrages. Bei Übertragung der Laufzeit auf ein Grab mit einer teureren Grabgebühr, ist der Differenzbetrag vom Antragsteller zu entrichten.

 

§ 2

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Abstimmung:

 

16 Ja und 14 Nein-Stimmen

 


Anwesend

Ja

Nein

 

Stimmen

30

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