Sitzung: 30.11.2020 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die
folgende Änderungssatzung für die Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für
städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen
im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften (Friedhofsgebührensatzung) zu
erlassen:
Satzung zur Änderung der Abgabesatzung
für Benutzungsgebühren für städtische
Bestattungseinrichtungen
und Verwaltungsgebühren für
Amtshandlungen im Vollzug
bestattungsrechtlicher Vorschriften
(Friedhofsgebührensatzung)
Vom 27. November 2012
zuletzt geändert durch Satzung vom
XX.XX.2020
Die Stadt Schwandorf erlässt
auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) und Art. 20 des
Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GVBl. S.
43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. März
2020 (GVBl. S. 153) folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Abgabesatzung für
Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und
Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher
Vorschriften – Friedhofsgebührensatzung – vom 27. November 2012 wird wie folgt
geändert:
§ 1 Abs. 1 Nummer 9 wird
wie folgt abgeändert:
„Grabplatz für Urnensäule für jedes Jahr Nutzungszeit:
einstelliges Grab mit
maximal einer 3er-Stele
(Urnensäule für drei
Urnen): 42,00 €
(z.B. 10 Jahre Nutzungszeit
420,00 €)
bei mehrstelligen Gräbern
das entsprechend Vielfache
+ Nutzungsgebühr für
Ersatzsäule:
50,00€ je angefangene Woche
(1. Woche gebührenfrei)
§ 2
Diese Satzung tritt eine
Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anwesend |
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