Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt, die folgende Änderungssatzung für die Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften (Friedhofsgebührensatzung) zu erlassen:

 

 

Satzung zur Änderung der Abgabesatzung

für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen

und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug

bestattungsrechtlicher Vorschriften

(Friedhofsgebührensatzung)

 

Vom 27. November 2012

zuletzt geändert durch Satzung vom XX.XX.2020

 

 

Die Stadt Schwandorf erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) und Art. 20 des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

 

Die Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften – Friedhofsgebührensatzung – vom 27. November 2012 wird wie folgt geändert:

 

§ 1 Abs. 1 Nummer 9 wird wie folgt abgeändert:

Grabplatz für Urnensäule für jedes Jahr Nutzungszeit:

einstelliges Grab mit maximal einer 3er-Stele

(Urnensäule für drei Urnen): 42,00 €

(z.B. 10 Jahre Nutzungszeit 420,00 €)

bei mehrstelligen Gräbern das entsprechend Vielfache

+ Nutzungsgebühr für Ersatzsäule:

50,00€ je angefangene Woche (1. Woche gebührenfrei)

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 


Anwesend

Ja

Nein

 

Stimmen

29

29

0