Sitzung: 01.10.2007 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, ein Programm für die Förderung von Wohneigentum für Familien und andere Haushalte mit Kindern durch Kaufpreisermäßigung von städtischen Wohnbaugrundstücken aufzulegen und hierfür Richtlinien – wie im Folgenden weiter beschrieben - zu erlassen.
Richtlinie
der Großen Kreisstadt Schwandorf zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien
und andere Haushalte mit Kindern durch Vergabe der städtischen Baugrundstücke
mit Gewährung von Preisnachlässen für den Neubau von selbst genutztem
Wohneigentum
1.
Gegenstand der Förderung
Die Große Kreisstadt Schwandorf fördert den Wohnungsbau durch die Vergabe von
städtischen Baugrundstücken mit Kaufpreisermäßigungen für den Neubau von selbst
genutzten Eigenheimen.
2. Antragsberechtigung
2.1. Antragsberechtigt sind Personen, in deren Haushalt mindestens ein Kind lebt.
2.2.
Zu berücksichtigen sind die Kinder, die zum
Haushalt der Antragsteller gehören im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 3
Einkommenssteuergesetz (EstG), die den Hauptwohnsitz der Antragsteller in der
Großen Kreisstadt Schwandorf teilen bzw. teilen werden.
Kinder die innerhalb von drei Jahren ab Beurkundung des Grunderwerbs geboren
werden, können nachträglich berücksichtigt werden.
2.3.
Das Jahreseinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich
Werbungskosten) der Antragsteller sowie der weiteren Haushaltsmitglieder im
Jahr vor der Antragstellung darf folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen:
50.000,- € für Alleinerziehende mit Kind
85.000,- € für Ehegatten oder Paare mit Kind
Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 15.000,- €.
Ist das zu erwartende Einkommen nachweislich geringer, wird das zu erwartende
Einkommen zu Grunde gelegt.
3.
Kaufpreisnachlass
Der Kaufpreisnachlass beträgt je Kind, das die Voraussetzungen nach Ziffer 2.2.
dieser Richtlinie erfüllt, 5.000,- EUR (maximal bis zur Höhe des
Grundstücksverkaufspreises).
4. Verfahren
4.1. Der Kaufpreisnachlass wird auf Antrag gewährt. Dieser ist bei der Stadtkämmerei – Sachgebiet Liegenschaften und Grundstücksverkehr – der Großen Kreisstadt Schwandorf zu stellen.
4.2.
Der Preisnachlass ist zur Sicherstellung
etwaiger Rückforderungsansprüche der Stadt gemäß Ziffer 5.2. durch die
Eintragung einer Grundschuld abzusichern. Die Große Kreisstadt Schwandorf kann
einer Absicherung durch eine entsprechende Sicherungsvereinbarung (Bürgschaft)
mit einem Kreditinstitut zustimmen.
5. Kaufpreisaufzahlung
5.1. Die Kaufpreisaufzahlung ist in voller Höhe des Kaufpreisnachlasses zu leisten, wenn das Eigenheim
5.1.1. nicht innerhalb von drei Jahren nach Kaufvertragsabschluss von den Antragstellern mit den Kindern, die die Voraussetzungen nach Ziffer 2.2. erfüllen, als Hauptwohnsitz bezogen wird.
5.1.2. innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren ganz oder teilweise veräußert, aufgeteilt oder einer anderen Nutzung zugeführt wird,
5.1.3. weniger als 15 Jahre von zumindest einem der Antragsteller selbst mit Hauptwohnsitz bewohnt wird.
5.2.
Die
Antragsteller haben die Gründe für eine Kaufpreisaufzahlung nach Ziffer 5.1.
unverzüglich und unaufgefordert der Großen Kreisstadt Schwandorf anzuzeigen.
6. Allgemeine Vorschriften
6.1. Die Vergabe ist nur im Rahmen der vorhandenen Baugrundstücke möglich.
6.2.
Bei der Förderung handelt es sich um keine
öffentlichen Mittel im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG).
Neben der Förderung nach diesen Richtlinien werden keine weiteren städtischen
Wohnraumförderungsmittel gewährt.
6.3. Ein Rechtsanspruch auf ein städtisches Baugrundstück und den Kaufpreisnachlass besteht nicht.
6.4. Diese Richtlinien treten ab 01.10.2007 in Kraft.
Anwesend |
Für |
Gegen |
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