Sitzung: 22.02.2021 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht des Amtes Finanzen und
Schulen und beschließt vorbehaltlich der Zustimmung zum Stellenplan den Erlass
der nachstehenden Haushaltssatzung:
Auf Grund des Art. 63 ff. der
Gemeindeordnung erlässt die Stadt Schwandorf folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 67.253.200 EUR
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 36.677.400 EUR
ab.
§ 2
1. Der
Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
wird auf 7.000.000 EUR festgesetzt.
2. Nach
dem Wirtschaftsplan 2021 für die Städtische Wasserversorgung als Eigenbetrieb
der Stadt Schwandorf ist die Aufnahme von Darlehen in Höhe von 2.350.417,32 EUR vorgesehen.
3. Nach
dem Wirtschaftsplan 2021 für die Städtische Fernwärmeversorgung als
Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf ist die Aufnahme von Darlehen in Höhe von
445.058,81 EUR vorgesehen.
4. Nach
dem Wirtschaftsplan 2021 für die Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie
als Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf ist die Aufnahme von Darlehen in Höhe von
0 EUR vorgesehen.
§ 3
1. Der
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 25.958.400
EUR festgesetzt.
2. Verpflichtungsermächtigungen
in den Vermögensplänen der Städtischen Wasser- und Fernwärmeversorgung sowie
der Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für
nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 315 v.H.
b)
für die Grundstücke (B) 340
v.H.
2. Gewerbesteuer 380
v.H.
§ 5
1. Der
Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird auf 7.000.000 EUR festgesetzt.
2. Der
Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Wirtschaftsplan der Städtischen Wasserversorgung wird auf 650.000 EUR
festgesetzt.
3. Der
Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Wirtschaftsplan der Städtischen Fernwärmeversorgung wird auf 525.000 EUR
festgesetzt.
4. Der
Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Wirtschaftsplan der Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie wird auf 0
EUR festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1.
Januar 2021 in Kraft.
Anwesend |
Ja |
Nein |
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Stimmen |
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31 |
27 |
4 |