Beschluss:

 

Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht des Amtes Finanzen und Schulen und beschließt vorbehaltlich der Zustimmung zum Stellenplan den Erlass der nachstehenden Haushaltssatzung:

 

Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Schwandorf folgende Haushaltssatzung:

 

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt

 

im Verwaltungshaushalt

 

in den Einnahmen und Ausgaben mit                    67.253.200 EUR

 

und

 

im Vermögenshaushalt

 

in den Einnahmen und Ausgaben mit                    36.677.400 EUR

 

ab.

§ 2

 

1.   Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 7.000.000 EUR festgesetzt.

2.   Nach dem Wirtschaftsplan 2021 für die Städtische Wasserversorgung als Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf ist die Aufnahme von Darlehen in Höhe von 2.350.417,32 EUR vorgesehen.

 

3.   Nach dem Wirtschaftsplan 2021 für die Städtische Fernwärmeversorgung als Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf ist die Aufnahme von Darlehen in Höhe von 445.058,81 EUR vorgesehen.

 

4.   Nach dem Wirtschaftsplan 2021 für die Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie als Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf ist die Aufnahme von Darlehen in Höhe von 0 EUR vorgesehen.

 

 

§ 3

 

1.   Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 25.958.400 EUR festgesetzt.

 

2.   Verpflichtungsermächtigungen in den Vermögensplänen der Städtischen Wasser- und Fernwärmeversorgung sowie der Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 4

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

   a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)             315 v.H.

   b) für die Grundstücke (B)                                                                        340 v.H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                                         380 v.H.

 

 

§ 5

 

1.   Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 7.000.000 EUR festgesetzt.

2.   Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Städtischen Wasserversorgung wird auf 650.000 EUR festgesetzt.

 

3.   Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Städtischen Fernwärmeversorgung wird auf 525.000 EUR festgesetzt.

 

4.   Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie wird auf 0 EUR festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2021 in Kraft.

 

 

 

 


Anwesend

Ja

Nein

 

Stimmen

31

27

4