Beschluss:

 

1.    Der Bauausschuss billigt den durch die Arbeitsgruppe erarbeiteten Entwurf zur Änderung der Stellplatzsatzung.

 

2.    Der Bauausschuss lehnt eine Aufnahme von Fahrradstellplätzen in die Stellplatzsatzung mehrheitlich ab.

 

3.    Der Bauausschuss beauftragt die Verwaltung, die Änderungssatzung zur Stellplatzsatzung zu erstellen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.

 

4.    Der Bauausschuss beauftragt die Verwaltung, die Änderung der Geschäftsordnung vorzubereiten und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen, sodass die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Stellplatzablöse dem Oberbürgermeister übertragen wird.

 

5.    Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

5.1         Der Stadtrat beschließt die Änderung der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) vom 22.12.2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.05.2020 gemäß dem vom Bauausschuss gebilligten Entwurf.

 

5.2 Der Stadtrat beschließt die Änderung der Geschäftsordnung dahingehend, dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Stellplatzablöse dem Oberbürgermeister übertragen wird.

 

 

 

 


Änderungsvorschlag zur Änderung der Stellplatzsatzung

 

 

6.4.4 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen

und deren Ablösung (Stellplatzsatzung)

 

 

vom 22. Dezember 2008

geändert durch Satzungen vom 5. Dezember 2014, 12. Mai 2020 und XX.XX.2021

 

 

 

Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende Satzung:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Schwandorf mit Ausnahme der Gebietsflächen,          für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.

 

 

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen

Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,

-      wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder

-      wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.

 

 

§ 3 Anzahl der Stellplätze

 (1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage1 3 4 Bestandteil dieser Satzung ist.

 (2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.

 (3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

 (4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

 (5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.

      (6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.

 

 

§ 4 Lage, Beschaffenheit und Gestaltung der Stellplätze4

 (1) Stellplätze für Kfz müssen gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Die Mindestmaße der GaStellV für Stellplätze und Fahrgassen sind einzuhalten.

 (2) Bei der Herstellung oberirdischer Stellplätze sollen weitestgehend ökologisch verträgliche, wasserdurchlässige Befestigungsarten verwendet werden, soweit sich durch andere Vorschriften nichts anderes ergibt.

 

 

 

 (3) Stellplätze sowie deren Zu- und Abfahrten dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungswege noch als Anfahr- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.

 (4) Der Stauraum vor Garagen muss in der Regel eine Tiefe von mind. 5,00 m aufweisen.  Der Stauraum muss in dieser Tiefe ungehindert anfahrbar sein (keine straßenseitige Einfriedung o.ä.). Soweit offene Stellplätze in einem Winkel von mehr als 45° zur öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden, müssen sie zu dieser einen Abstand von mehr als 3 m aufweisen; der Sichtwinkel zur öffentlichen Verkehrsfläche darf nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen eingeschränkt sein. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.

  (5) Notwendige Stellplätze müssen ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein. Dies gilt nicht für die gemeinsam zu einer Wohneinheit gehörenden Stellplätze; hier kann der Stauraum für Stellplätze verwendet werden.

 

 

§ 5 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht/Ablösung

 (1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO) oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber der Stadt rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).

 (2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 1 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.

 (3)  Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt werden, der insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Ablösung und der Zahl der abzulösenden Stellplätze im Ermessen der Stadt liegt. Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 5.000,00 Euro pro Stellplatz festgesetzt.

 

 

§ 6 Abweichungen

Die Stadt kann von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.

 

 

§ 7 Übergangsregelung

Für alle Vorhaben die vor Inkrafttreten dieser Satzung bei der Stadt prüffähig eingereicht wurden, gilt die Stellplatzsatzung gemäß Änderungssatzung vom 12.05.2020.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.2

 

 

 


 

 

Anlage

zu § 3 Abs. 1 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

 

 

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze (Stpl.)

Hiervon für Besucher in v. H.

 

1.

Wohngebäude und soziale Einrichtungen

 

1.1a

Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser

2 Stpl. je Wohnung

--

1.1b

Einliegerwohnung bis 50 m2 Wohnfläche in Einfamilienhäusern

1 Stpl.

 

 

 

1.2a

Mehrfamilienhäuser

und sonstige Gebäude mit Wohnungen4

1 Stpl. je Wohnung bis 50 m2 Wohnfläche

 

2 Stpl. je Wohnung mit einer Wohnfläche

   von 50 bis 100 m2

 

3 Stpl. je Wohnung über 100 m2 Wohnfläche

 

 

 

 

 

 

10

1.2b

Besucherparkplätze

1 Stpl. pro 4 WE

 

1.3

öffentlich geförderter Wohnungsbau4

1 Stpl. je Wohnung bis 50 m2 Wohnfläche

 

1,5 Stpl. je Wohnung über 50 m2 Wohnfläche

 

 

10

1.4

Gebäude mit Altenwohnungen

Diese Ziffer wird gestrichen

20

1.5

Wochenend- und Ferienhäuser

1 Stpl. je Wohnung

-

1.6

Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime

1 Stpl. je 20 Betten - jedoch mind. 2 Stpl.

75

1.7

Studentenwohnheime

1 Stpl. je   5 Betten

10

1.8

Schwestern-/Pflegewohnheime

1 Stpl. je   3 Betten - jedoch mind. 3 Stpl.

10

1.9

Arbeitnehmerwohnheime

1 Stpl. je   4 Betten - jedoch mind. 3 Stpl.

20

1.10

Altenwohnheime, (Altenheime), Wohnheime für Behinderte

1 Stpl. je 15 Betten - jedoch mind. 3 Stpl.

75/50

1.11

Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime

1 Stpl. je 12 Betten - jedoch mind. 3 Stpl.

50

1.12

Tagespflegeeinrichtungen

1 Stpl. je 12 Betten - jedoch mind. 3 Stpl.

50

1.13

Obdachlosenheime, Gemeinschafts-unterkünfte für Leistungsberechtigte

nach dem Asylbewerbergesetz

1 Stpl. je 30 Betten - jedoch mind. 3 Stpl.

10

 

2.

Gebäude mit Büro-,

Verwaltungs- und Praxisräumen

 

2.1

Büro- und Verwaltungsräume allgemein

1 Stpl. je 40 m2 Nutzfläche

20

2.2

Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungs-

Räume, Arztpraxen und dergl.)

1 Stpl. je 30 m2 Nutzfläche

75

 

3.

Verkaufsstätten

 

3.1

Läden

1 Stpl. je 40 m2 Verkaufsnutzfläche

75

3.2

Waren- und Geschäftshäuser

(einschl. Einkaufszentren, Einzelhandel, großflächige Einzelhandelsbetriebe)

1 Stpl. je 40 m2 Verkaufsnutzfläche

75

 

 

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze (Stpl.)

Hiervon für Besucher in v. H.

 

4.

Versammlungsstätten

(außer Sportstätten), Kirchen

 

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)

1 Stpl. je   5 Sitzplätze

90

4.2

sonstige Versammlungsstätten

(z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)

1 Stpl. je 6 Sitzplätze

90

4.3

Gemeindezentren/Gemeindekirchen

1 Stpl. je 30 Sitzplätze

90

4.4

Kirchen/Gemeindezentren

von überörtlicher Bedeutung

1 Stpl. je 20 Sitzplätze

90

 

5.

Sportstätten

 

5.1

Sportplätze ohne Besucherplätze

(z. B. Trainingsplätze)

1 Stpl. je 300 m2 Sportfläche

-

5.2

Sportplätze und Sportstadien

mit Besucherplätzen

1 Stpl. je 300 m2 Sportfläche

   zusätzlich

1 Stpl. je 10 Besucherplätze

-

5.3

Turn- und Sporthallen

ohne Besucherplätze

1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche

-

5.4

Turn- und Sporthallen

mit Besucherplätzen

1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche

   zusätzlich

1 Stpl. je 10 Besucherplätze

-

5.5

Freibäder und Freiluftbäder

1 Stpl. je 200 m2 Grundstücksfläche

-

5.6

Hallenbäder ohne Besucherplätze

1 Stpl. je 5 Kleiderablagen

-

5.7

Hallenbäder mit Besucherplätzen

1 Stpl. je 5 Kleiderablagen

   zusätzlich

1 Stpl. je 10 Besucherplätze

-

5.8

Tennisplätze ohne Besucherplätze

4 Stpl. je Spielfeld

-

5.9

Tennisplätze mit Besucherplätzen

4 Stpl. je Spielfeld

   zusätzlich

1 Stpl. je 10 Besucherplätze

-

5.10

Squashanlagen

2 Stpl. je Court

-

5.11

Minigolfplätze

6 Stpl. je Minigolfanlage

-

5.12

Kegel-/Bowlingbahnen

4 Stpl. je Bahn

-

5.13

Bootshäuser und Bootsliegeplätze

1 Stpl. je 5 Boote

-

5.14

Fitnesscenter

1 Stpl. je 40 m2 Sportfläche

-

5.15

Sonnenstudios

1 Stpl. je 2 Plätze

-

5.16

Indoor-Freizeitcenter

1 Stpl. je 50 m2 Freizeitfläche

-

 

6.

Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

 

6.1

Gaststätten

1 Stpl. je 25 m2 Nettogastraumfläche

75

6.2

Spiel- und Automatenhallen,

Billardsalons, sonst. Vergnügungsstätten

1 Stpl. je 15 m2 Nutzfläche

90

6.3

Hotels, Pensionen, Kurheime

und andere Beherbergungsbetriebe

0,7 Stpl. je Gästezimmer

für zugehörigen Restaurationsbetrieb

Zuschlag nach 6.1

75

6.4

Boardinghäuser

1 Stpl. je Gästezimmer

 

6.5

Jugendherbergen

1 Stpl. je 15 Betten

75

 

 

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze (Stpl.)

Hiervon für Besucher in v. H.

 

7.

Krankenanstalten

 

7.1

Krankenanstalten

von überörtlicher Bedeutung

1 Stpl. je 4 Betten

60

7.2

Krankenanstalten

von örtlicher Bedeutung

1 Stpl. je 6 Betten

60

7.3

Sanatorien, Kuranstalten,

Anstalten für langfristig Kranke

1 Stpl. je 4 Betten

25

7.4

Ambulanzen

1 Stpl. je 30 m2 Nutzfläche

   jedoch mind. 3 Stpl.

75

 

8.

Schulen,

Einrichtungen der Jugendförderung

 

8.1

Grundschulen,

Sonderschulen für Lernbehinderte

1 Stpl. je Klasse

-

8.2

Hauptschulen,

sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen

1 Stpl. je Klasse

   zusätzlich

1 Stpl. je 10 Schüler über 18 Jahre

10

8.3

Sonderschulen für Behinderte

1 Stpl. je 15 Schüler

-

8.4

Hochschulen

1 Stpl. je 3 Studierende

-

8.5

Tageseinrichtungen für Kinder

1 Stpl. je 20 Kinder

   jedoch mind. 2 Stpl.

-

8.6

Jugendfreizeitheime und dergl.

1 Stpl. je 15 Besucherplätze

-

8.7

Berufsbildungswerke,

Ausbildungswerkstätten und dergl.

1 Stpl. je 10 Auszubildende

-

 

9.

Gewerbliche Anlagen

 

9.1

Handwerks- und Industriebetriebe

1 Stpl. je 50 m2 Nutzfläche

   oder je 3 Beschäftigte

10

9.2

Lagerräume/-plätze,

Ausstellungs- und Verkaufsplätze

1 Stpl. je 80 m2 Nutzfläche

   oder je 3 Beschäftigte

-

9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand

-

9.4

Tankstellen

1 Stpl. je 50 m2 Nutzfläche

   bei Einkaufsmöglichkeit

   über Tankstellenbedarf hinaus:

   Zuschlag nach 3.1 (ohne Besucheranteil)

-

9.5

Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen

3 Stpl. je Waschanlage

   zusätzlich muss ein Stauraum für mind.

   10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein

-

9.6

Kraftfahrzeugwaschplätze

zur Selbstbedienung

3 Stpl. je Waschplatz

-

9.7

Autovermietung

1 Stpl. je 2 Betriebsfahrzeuge

   Lkw-Fahrzeuge werden nach Einzelfall

   eingeordnet

-

 

10.

Verschiedenes

 

 

10.1

Kleingartenanlagen

1 Stpl. je 2 Kleingärten

-

10.2

Friedhöfe

1 Stpl. je 1.500 m2 Grundstücksfläche

   jedoch mind. 10 Stpl.

-

 


Anwesend

Ja

Nein

Vorschlag der Arbeitsgruppe zur Änderungssatzung

Stimmen

11

10

1

Anwesend

Ja

Nein

Aufnahme von Fahrrädern in die Änderungssatzung

Stimmen

11

1

10