Sitzung: 14.09.2021 Bauausschuss
Beschluss:
1. Der Bauausschuss billigt den durch die Arbeitsgruppe erarbeiteten Entwurf zur Änderung der Stellplatzsatzung.
2. Der Bauausschuss lehnt eine Aufnahme von Fahrradstellplätzen in die Stellplatzsatzung mehrheitlich ab.
3. Der Bauausschuss beauftragt die Verwaltung, die Änderungssatzung zur Stellplatzsatzung zu erstellen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.
4. Der Bauausschuss beauftragt die Verwaltung, die Änderung der Geschäftsordnung vorzubereiten und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen, sodass die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Stellplatzablöse dem Oberbürgermeister übertragen wird.
5. Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat, folgenden Beschluss zu fassen:
5.1 Der Stadtrat beschließt die Änderung der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) vom 22.12.2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.05.2020 gemäß dem vom Bauausschuss gebilligten Entwurf.
5.2 Der Stadtrat beschließt die Änderung der Geschäftsordnung dahingehend, dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Stellplatzablöse dem Oberbürgermeister übertragen wird.
Änderungsvorschlag
zur Änderung der Stellplatzsatzung
6.4.4 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen
und deren Ablösung (Stellplatzsatzung)
vom 22. Dezember 2008
geändert durch
Satzungen vom 5. Dezember 2014, 12. Mai 2020 und XX.XX.2021
Die Stadt Schwandorf
erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für
das Gebiet der Stadt Schwandorf mit Ausnahme der Gebietsflächen, für die verbindliche Bebauungspläne
mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.
§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen
Die Verpflichtung zur Herstellung
von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,
- wenn eine Anlage errichtet wird, bei der
ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder
- wenn durch
die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten
ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch
unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3
BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.
§ 3 Anzahl der Stellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen und
nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand
der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage1
3 4 Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für Verkehrsquellen, die in
dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen
Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare
Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.
(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An-
und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für
Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den
Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
(4) Für Anlagen, bei denen ein
Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende
Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.
(5) Für Anlagen, bei denen ein
Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer)
zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern
nachzuweisen.
(6) Werden
Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung
(Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei
zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.
§ 4 Lage,
Beschaffenheit und Gestaltung der Stellplätze4
(1) Stellplätze für Kfz müssen gemäß
der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) so groß und so ausgebildet
sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Die Mindestmaße der GaStellV für
Stellplätze und Fahrgassen sind einzuhalten.
(2) Bei der Herstellung oberirdischer
Stellplätze sollen weitestgehend ökologisch verträgliche, wasserdurchlässige
Befestigungsarten verwendet werden, soweit sich durch andere Vorschriften
nichts anderes ergibt.
(3) Stellplätze sowie deren Zu- und
Abfahrten dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungswege
noch als Anfahr- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.
(4) Der Stauraum vor Garagen muss in
der Regel eine Tiefe von mind. 5,00 m aufweisen. Der Stauraum muss in dieser Tiefe ungehindert
anfahrbar sein (keine straßenseitige Einfriedung o.ä.). Soweit offene
Stellplätze in einem Winkel von mehr als 45° zur öffentlichen Verkehrsfläche
angeordnet werden, müssen sie zu dieser einen Abstand von mehr als 3 m
aufweisen; der Sichtwinkel zur öffentlichen Verkehrsfläche darf nicht durch
bauliche oder sonstige Anlagen eingeschränkt sein. Ausnahmen können im
Einzelfall zugelassen werden.
(5) Notwendige Stellplätze müssen ungehindert
und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein. Dies gilt nicht für die gemeinsam zu einer
Wohneinheit gehörenden Stellplätze; hier kann der Stauraum für Stellplätze
verwendet werden.
§ 5 Möglichkeiten zur Erfüllung der
Stellplatzpflicht/Ablösung
(1) Die Stellplatzverpflichtung wird
erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3
Nr. 1 BayBO) oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen
Benutzung für diesen Zweck gegenüber der Stadt rechtlich gesichert ist (Art. 47
Abs. 3 Nr. 2 BayBO).
(2) Stellplätze dürfen auf dem
Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 1 nicht
errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem
Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.
(3)
Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrages
erfüllt werden, der insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Ablösung und der Zahl der abzulösenden
Stellplätze im Ermessen der Stadt liegt. Der Ablösungsbetrag wird
pauschal auf 5.000,00
Euro pro Stellplatz festgesetzt.
§ 6 Abweichungen
Die Stadt kann von den
Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.
§ 7
Übergangsregelung
Für alle Vorhaben die vor Inkrafttreten dieser
Satzung bei der Stadt prüffähig eingereicht wurden, gilt die Stellplatzsatzung
gemäß Änderungssatzung vom 12.05.2020.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.2
Anlage
zu § 3 Abs. 1
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Verkehrsquelle |
Zahl der Stellplätze (Stpl.) |
Hiervon für Besucher in v. H. |
1. |
Wohngebäude und soziale Einrichtungen |
1.1a |
Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften
und Reihenhäuser |
2 Stpl. je Wohnung |
-- |
1.1b |
Einliegerwohnung bis 50 m2
Wohnfläche in Einfamilienhäusern |
1 Stpl. |
|
1.2a |
Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen4 |
1 Stpl. je Wohnung bis 50 m2 Wohnfläche 2 Stpl. je Wohnung mit einer Wohnfläche von 50 bis 100 m2 3 Stpl. je
Wohnung über 100 m2 Wohnfläche |
10 |
1.2b |
Besucherparkplätze |
1 Stpl.
pro 4 WE |
|
1.3 |
öffentlich geförderter Wohnungsbau4 |
1 Stpl. je Wohnung bis 50 m2
Wohnfläche 1,5 Stpl. je Wohnung über 50 m2
Wohnfläche |
10 |
1.4 |
Gebäude
mit Altenwohnungen |
Diese
Ziffer wird gestrichen |
20 |
1.5 |
Wochenend- und Ferienhäuser |
1 Stpl. je Wohnung |
- |
1.6 |
Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime |
1 Stpl. je 20 Betten - jedoch mind. 2 Stpl. |
75 |
1.7 |
Studentenwohnheime |
1 Stpl. je
5 Betten |
10 |
1.8 |
Schwestern-/Pflegewohnheime |
1 Stpl. je
3 Betten - jedoch mind. 3 Stpl. |
10 |
1.9 |
Arbeitnehmerwohnheime |
1 Stpl. je
4 Betten - jedoch mind. 3 Stpl. |
20 |
1.10 |
Altenwohnheime, (Altenheime), Wohnheime für
Behinderte |
1 Stpl. je 15 Betten - jedoch mind. 3 Stpl. |
75/50 |
1.11 |
Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime |
1 Stpl. je 12 Betten - jedoch mind. 3 Stpl. |
50 |
1.12 |
Tagespflegeeinrichtungen |
1 Stpl. je 12 Betten - jedoch mind. 3 Stpl. |
50 |
1.13 |
Obdachlosenheime, Gemeinschafts-unterkünfte für
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerbergesetz |
1 Stpl. je 30 Betten - jedoch mind. 3 Stpl. |
10 |
2. |
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen |
Büro- und Verwaltungsräume allgemein |
1 Stpl. je 40 m2 Nutzfläche |
20 |
|
2.2 |
Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder
Beratungs- Räume, Arztpraxen und dergl.) |
1 Stpl. je 30 m2 Nutzfläche |
75 |
Verkaufsstätten |
Läden |
1 Stpl. je 40 m2 Verkaufsnutzfläche |
75 |
|
3.2 |
Waren- und Geschäftshäuser (einschl. Einkaufszentren, Einzelhandel, großflächige
Einzelhandelsbetriebe) |
1 Stpl. je 40 m2 Verkaufsnutzfläche |
75 |
Verkehrsquelle |
Zahl der Stellplätze (Stpl.) |
Hiervon für Besucher in v. H. |
Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen |
4.1 |
Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung
(z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) |
1 Stpl. je
5 Sitzplätze |
90 |
4.2 |
sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen,
Vortragssäle) |
1 Stpl. je 6 Sitzplätze |
90 |
4.3 |
Gemeindezentren/Gemeindekirchen |
1 Stpl. je 30 Sitzplätze |
90 |
4.4 |
Kirchen/Gemeindezentren von überörtlicher Bedeutung |
1 Stpl. je 20 Sitzplätze |
90 |
5. |
Sportstätten |
5.1 |
Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze) |
1 Stpl. je 300 m2 Sportfläche |
- |
5.2 |
Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen |
1 Stpl. je 300 m2 Sportfläche
zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze |
- |
5.3 |
Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze |
1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche |
- |
5.4 |
Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen |
1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche
zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze |
- |
5.5 |
Freibäder und Freiluftbäder |
1 Stpl. je 200 m2 Grundstücksfläche |
- |
5.6 |
Hallenbäder ohne Besucherplätze |
1 Stpl. je 5 Kleiderablagen |
- |
5.7 |
Hallenbäder mit Besucherplätzen |
1 Stpl. je 5 Kleiderablagen
zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze |
- |
5.8 |
Tennisplätze ohne Besucherplätze |
4 Stpl. je Spielfeld |
- |
5.9 |
Tennisplätze mit Besucherplätzen |
4 Stpl. je Spielfeld
zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze |
- |
5.10 |
Squashanlagen |
2 Stpl. je Court |
- |
5.11 |
Minigolfplätze |
6 Stpl. je Minigolfanlage |
- |
5.12 |
Kegel-/Bowlingbahnen |
4 Stpl. je Bahn |
- |
5.13 |
Bootshäuser und Bootsliegeplätze |
1 Stpl. je 5 Boote |
- |
5.14 |
Fitnesscenter |
1 Stpl. je 40 m2 Sportfläche |
- |
5.15 |
Sonnenstudios |
1 Stpl. je 2 Plätze |
- |
5.16 |
Indoor-Freizeitcenter |
1 Stpl. je 50 m2 Freizeitfläche |
- |
6. |
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe |
Gaststätten |
1 Stpl. je 25 m2 Nettogastraumfläche |
75 |
|
6.2 |
Spiel- und Automatenhallen, Billardsalons, sonst. Vergnügungsstätten |
1 Stpl. je 15 m2 Nutzfläche |
90 |
6.3 |
Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe |
0,7 Stpl. je Gästezimmer für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1 |
75 |
6.4 |
Boardinghäuser |
1 Stpl. je Gästezimmer |
|
6.5 |
Jugendherbergen |
1 Stpl. je 15 Betten |
75 |
Nr. |
Verkehrsquelle |
Zahl der Stellplätze (Stpl.) |
Hiervon für Besucher in v. H. |
7. |
Krankenanstalten |
Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung |
1 Stpl. je 4 Betten |
60 |
|
7.2 |
Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung |
1 Stpl. je 6 Betten |
60 |
7.3 |
Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke |
1 Stpl. je 4 Betten |
25 |
7.4 |
Ambulanzen |
1 Stpl. je 30 m2 Nutzfläche jedoch
mind. 3 Stpl. |
75 |
Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung |
Grundschulen, Sonderschulen für Lernbehinderte |
1 Stpl. je Klasse |
- |
|
8.2 |
Hauptschulen, sonstige allgemeinbildende Schulen,
Berufsschulen, Berufsfachschulen |
1 Stpl. je Klasse
zusätzlich 1 Stpl. je 10 Schüler über 18 Jahre |
10 |
8.3 |
Sonderschulen für Behinderte |
1 Stpl. je 15 Schüler |
- |
8.4 |
Hochschulen |
1 Stpl. je 3 Studierende |
- |
8.5 |
Tageseinrichtungen für Kinder |
1 Stpl. je 20 Kinder jedoch
mind. 2 Stpl. |
- |
8.6 |
Jugendfreizeitheime und dergl. |
1 Stpl. je 15 Besucherplätze |
- |
8.7 |
Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten und dergl. |
1 Stpl. je 10 Auszubildende |
- |
Gewerbliche Anlagen |
9.1 |
Handwerks- und Industriebetriebe |
1 Stpl. je 50 m2 Nutzfläche oder je
3 Beschäftigte |
10 |
9.2 |
Lagerräume/-plätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze |
1 Stpl. je 80 m2 Nutzfläche oder je
3 Beschäftigte |
- |
9.3 |
Kraftfahrzeugwerkstätten |
6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand |
- |
9.4 |
Tankstellen |
1 Stpl. je 50 m2 Nutzfläche bei
Einkaufsmöglichkeit über
Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag
nach 3.1 (ohne Besucheranteil) |
- |
9.5 |
Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen |
3 Stpl. je Waschanlage
zusätzlich muss ein Stauraum für mind. 10
Kraftfahrzeuge vorhanden sein |
- |
9.6 |
Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung |
3 Stpl. je Waschplatz |
- |
9.7 |
Autovermietung |
1 Stpl. je 2 Betriebsfahrzeuge
Lkw-Fahrzeuge werden nach Einzelfall
eingeordnet |
- |
10. |
Verschiedenes |
10.1 |
Kleingartenanlagen |
1 Stpl. je 2 Kleingärten |
- |
10.2 |
Friedhöfe |
1 Stpl. je 1.500 m2 Grundstücksfläche jedoch
mind. 10 Stpl. |
- |
Anwesend |
Ja |
Nein |
Vorschlag der Arbeitsgruppe zur Änderungssatzung |
Stimmen |
|||
11 |
10 |
1 |
|
Anwesend |
Ja |
Nein |
Aufnahme von Fahrrädern in die Änderungssatzung |
Stimmen |
|||
11 |
1 |
10 |