Ohne weitere Diskussion fasst der Ausschuss folgenden

Beschluss:

Nach Abwägung aller Gesichtspunkte beauftragt der Ausschuss die Verwaltung, die Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 15 DSchG zum beantragten Denkmalabbruch zu erteilen. Der Vollzug des Abbruchs ist dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege zur Löschung aus der Denkmalliste mitzuteilen.

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

11

11

0