Beschluss:

 

Die Verbandsversammlung nimmt zur Kenntnis, dass der Zweckverband gemäß der abgegebenen Optionserklärung die Möglichkeit der Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG (alte Fassung) weiterhin bis 31.12.2024 in Anspruch nimmt.

 

Der am 24.11.2021 gefasste Beschluss Nr. 6 ist daher abzuändern.

 

Der Passus

 

„Ab dem 01.01.2023 sind diese Entgelte zusätzlich mit der gesetzlichen Umsatzsteuer zu belegen.“

 

wird aufgehoben.

 

Stattdessen wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Entgelte für die Annahme von Fäkalschlamm und Fremdabwasser sind ab der zwingenden Erstanwendung des neuen UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts zusätzlich mit der gesetzlichen Umsatzsteuer zu belegen.

 

 


Anwesend

Ja

Nein

 

Stimmen

10

10

0