Beschluss:

 

Entsprechend der gültigen Geschäftsordnung ist nach § 2 Punkt 8 alleine der Stadtrat zuständig für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung.

 

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Zustimmung für die neue Wasserabgabesatzung nach dem Entwurf von Frau RAin Freitag und der Überarbeitung durch unser Rechtsamt.

 

Der Stadtrat gibt seine Zustimmung für die neue Wasserabgabesatzung.

 


Anwesend

Ja

Nein

 

Stimmen

11

11