Sitzung: 06.05.2008 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat erlässt gemäß § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung vom 02.06.2003 folgende
Richtlinien für die Tätigkeit der
Verwalter/der Verwalterinnen
1. Der
Stadtrat bestellt zur Überwachung der Stadtverwaltung und der
Bürgerspitalstiftung nach Art. 30 Abs. 3 GO Verwalter/Verwalterinnen für
folgende Aufgabengebiete:
a) Städt. Wasser- und Fernwärmeversorgung
b) Bürgerspitalstiftung Schwandorf
c) sonstigen städtischen Liegenschaften.
- Für
die Tätigkeit dieser Verwalter/Verwalterinnen gelten die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen, die vom Stadtrat erlassenen Satzungen,
Verordnungen und Beschlüsse sowie die vom Stadtrat oder vom
Oberbürgermeister im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen
und von Fall zu Fall ergangenen Anweisungen.
- Die
Tätigkeit der Verwalter/Verwalterinnen ist in erster Linie eine
Informations-, Überwachungs- und Berichterstattungstätigkeit in dem
Sachgebiet, für das sie bestellt sind. Sie überwachen vor allem die
Durchführung der Beschlüsse des Stadtrates und der Ausschüsse sowie die
Durchführung der Anordnungen des Oberbürgermeisters.
- Eine
Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis haben sie nicht; vor allem haben sie
nicht die Befugnis, Rechtsgeschäfte im Namen des Stadtrates oder des
Oberbürgermeisters abzuschließen oder die Stadt rechtlich zu vertreten.
Eine Dienstaufsicht über die städtischen Dienstkräfte steht ihnen nicht zu.
- Aufgrund
ihrer Informations- und Überwachungstätigkeit haben die
Verwalter/Verwalterinnen vor allem das Recht, die ihnen innerhalb ihres
Aufgabenbereiches zur Überwachung anvertrauten Anstalten, Einrichtungen,
Betriebe und Dienstabteilungen laufend zu besichtigen , sich über ihren
Zustand und Geschäftsgang zu unterrichten, in die dort vorhandenen Akten
und sonstigen Vorgänge Einsicht zu nehmen und von den zuständigen
Betriebs- oder Amtsleitern Auskünfte zu verlangen.
- Wichtige
Wahrnehmungen innerhalb des Aufgabenbereiches, vor allem über Mängel,
Missstände usw., bringt der Verwalter/die Verwalterin je nach Bedeutung
des Falles dem zuständigen Amtsleiter oder dem Oberbürgermeister zur
Kenntnis. Er/Sie kann mit Anregungen, Wünschen und Anträgen an den
Oberbürgermeister herantreten. Soweit diese die Zuständigkeit des
Oberbürgermeisters betreffen, entscheidet dieser selbst. Ist die
Zuständigkeit des Stadtrates oder eines Ausschusses gegeben, werden die
Anregungen, Wünsche und Anträge dem Stadtrat oder Ausschuss zur
Entscheidung vorgelegt. In diesen Fällen ist der Verwalter/die Verwalterin
in den Sitzungen Berichterstatter.
- Soweit
in Sitzungen des Stadtrates oder der Ausschüsse über Angelegenheiten der
in Ziffer 1 genannten Aufgabengebiete beraten werden soll, ist der
zuständige Verwalter/die zuständige Verwalterin vorher schriftlich
zu hören. Der Verwalter/die Verwalterin hat das Recht, in diesen Sitzungen
mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
- Eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern/Verwalterinnen, dem
Oberbürgermeister und den Amtsleitern soll die Überwachung der
Stadtverwaltung fördern und die Ausführung der Beschlüsse des Stadtrates
sicherstellen.
- Die
Amtsleiter sind angewiesen, den Verwalter/Verwalterinnen alle
erforderlichen Auskünfte zu geben; Begehungen und Besichtigungen sind im
Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister vorzubereiten.
- Die Verwalter/Verwalterinnen werden vor
allem auf die Sorgfalts- und
Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 GO hingewiesen.
Anwesend |
Für |
Gegen |
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den Beschluss |
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