I.

 

Nach ausführlicher Diskussion beschließt der Hauptausschuss als Empfehlung für den Stadtrat folgende Änderungen:

 

 

 

§ 3 Nr. 3:

Der Stadtrat entscheidet über Angelegenheiten der Beamten des höheren Dienstes sowie vergleichbarer Beschäftigter und über die Angelegenheiten der Beamten/Beschäftigten mit Amts- und Sachgebietsleiterfunktion.

 

 

 

 

§ 4 Abs. 3 (Verwalter) Satz 2:

Hierzu können die Fraktionen/Ausschussgemeinschaft (Ergänzung) ...

 

 

 

 

§ 5 Abs. 2  Satz 2:

Die Fraktionen und sonstige im Stadtrat vertretene Gruppierungen (z. B. Ausschussgemeinschaften)  (Ergänzung) ....

 

 

 

 

§ 6 Abs. 1  Satz 2:

Für die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen findet das Verfahren Hare/Niemeyer Anwendung. Redaktionelle Änderung im Klammerzusatz (Art. 35 Abs. 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz).

 

 

 

 

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) (Hauptausschuss):

Angelegenheiten des Sports und des Tourismus werden dem Kulturausschuss übertragen.

Ausnahme: Die Bewilligung von Zuschüssen an Vereine verbleibt beim Hauptausschuss.

 

Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b, c, d, e, h: Anhebung der Wertgrenzen auf 25.000 und 250.000 €.

 

 

 

 

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)

„verwaltet Stiftungen“ streichen    

Erwerb, Veräußerung ... und Grundstücksangelegenheiten der Bürgerspitalstiftung werden dem Alten- und Pflegeheimausschuss als beschließenden Ausschuss übertragen / Städt. Wasser- und Fernwärmeversorgung (Werkausschuss) wird analog geregelt.

 

 

 

 

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) (Personalausschuss):

Personalangelegenheiten der städtischen Beamten (mit Ausnahme der Bürgermeister) vor allem die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung der Beamten des gehobenen Dienstes und mittleren Dienstes sowie die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von vergleichbaren Beschäftigten.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) wird gestrichen (neu: laufendes Geschäft des Oberbürgermeisters; siehe § 12 Abs. 1 Nr. 5)

 

Alle Angelegenheiten der Arbeiter werden dem Oberbürgermeister übertragen (siehe § 12 Abs. 1 Nr. 5).

 

 

 

 

§ 8 Abs. 2 Nr. 3 (Bauausschuss) Buchst. b, c, e und f:

Anhebung der Wertgrenzen auf 25.000 €/250.000 €.

 

 

 

 

§ 8 Abs. 2 Nr. 4 (Werkausschuss):

Anhebung der Wertgrenze auf 250.000 €.

Satz 3 neu: Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen und Grundstücksangelegenheiten der Städt. Wasser- und Fernwärmeversorgung von mehr als 25.000 € bis höchstens 250.000 €, soweit nicht wegen einer Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäfts der Stadtrat und soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist.

(Ausschuss erhält beschließende Funktion)

 

 

 

 

§ 8 Abs. 2 Nr. 5 neuer Satz (Alten- und Pflegeheimausschuss):

Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen und Grundstücksangelegenheiten der Bürgerspitalstiftung mit einem Geschäftswert von mehr als 25.000 € und höchstens 250.000 €, soweit nicht wegen einer Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäfts der Stadtrat und soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist.

(Ausschuss erhält beschließende Funktion)

 

 

 

 

§ 8 Abs. 2 Nr. 6 neue Bezeichnung „Stadtplanungsausschuss“*:

Anhebung der Wertgrenzen auf 25.000 €/250.000 €

Erweiterung der Kompetenz um den abschließenden Satzungsbeschluss für vorbereitende und verbindliche Bauleitpläne (mit Ausnahme der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans).

*Auf Wunsch der Fraktionen soll in der Ausschussbezeichnung auch der Begriff „Umwelt“ mit genannt werden (z. B. Planungs- und Umweltausschuss). Vorschläge tragen die Fraktionen im Stadtrat vor.

 

 

 

 

§ 8 Abs. 2 Nr. 7 Verkehrsausschuss:

Neue Formulierung:

Alle Angelegenheiten des öffentlichen Verkehrs, insbesondere Angelegenheiten des ruheneden und fließenden Verkehrs sowie der Parkraumbewirtschaftung und die Entwicklung eines Rad-/Fußwegekonzeptes.

(Anmerkung der Fraktionen: Evtl. neuer Formulierungsvorschlag im Stadtrat).

 

 

 

 

§ 8 Abs. 2 Nr. 8 neue Bezeichnung „Kulturausschuss“*:

Alle Angelegenheiten aus den Bereichen: Kultur, Jugend, Senioren, Tourismus, Sport (mit Ausnahme der Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der freiwilligen Leistungen), Städtepartnerschaften/-patenschaften. Der Ausschuss befasst sich abschließend mit den Programmen und berät die Jahresetats der o. g. Bereiche vor.

*Auf Wunsch der Fraktionen sollen in der Ausschussbezeichnung auch die Begriffe „Jugend und Sport“ mit genannt werden (z. B. Jugend-, Sport- und Kulturausschuss). Vorschläge tragen die Fraktionen im Stadtrat vor.

 

 

 

 

§ 8 Abs. 3 redaktionelle Änderung:

soweit es sich bei dem Stadtplanungs-, Verkehrs- und Kulturausschuss

(Bezüglich Bezeichnung siehe Anmerkungen zu § 8 Abs. 2 Nrn. 6 und 8!)

Anhebung der Wertgrenze auf 250.000 €.

 

 

 

 

§ 8 Abs. 2 Nr. 9 Volksfestausschuss wird ersatzlos gestrichen

 

 

 

 

§ 10 Ferienausschuss:

Neue Formulierung:

Die Ferienzeit des Stadtrates beginnt jeweils mit dem 1. Ferientag und endet mit dem letzten Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien (Bundesland Bayern).

 

 

 

 

§ 12 Abs. 1 Nr. 5 (Befugnisse des Oberbürgermeisters):

Die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung von Beamten des einfachen Dienstes sowie die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von vergleichbaren Beschäftigten.

Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung aller Arbeiter der Stadt (Art. 43 Abs. 2 Gemeindeordnung).

Entscheidungen über Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten auf Zeit, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse.

 

 

 

 

§ 12 Abs. 1 Nr. 7 (neu):

der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften

 

 

 

 

§ 12 Abs. 2 Nrn. 2, 3, 5, 6, 9, 13:

Anhebung der Wertgrenzen auf 25.000 €.

 

 

 

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 15 (neu).:

Festlegung der Rahmentarife, Eintrittsgelder und Teilnehmerentgelte für die kulturellen Einrichtungen.

 

 

 

 

§ 24 Abs. 1 (Ergänzung) um neuen Satz 4:

Einladung, Tagesordnung und weitere Unterlagen können auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, soweit Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.

 


II.

 

 

 

Dem Stadtrat wird empfohlen unter Berücksichtigung der Änderungen in Nr. I dieses Beschlusses, nachstehende Geschäftsordnung zu erlassen (Änderungen sind grau hinterlegt dargestellt)

 

Große Kreisstadt

 
 

 


GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STADTRAT

 

vom ......................................

 
Inhalt

 

A. DIE ORGANE DER STADT UND IHRE AUFGABEN

 

I. DER STADTRAT

 

§ 1 Zuständigkeit im allgemeinen                                                

§ 2 Ausschließlicher Aufgabenbereich                                       

§ 3 Sonstige, dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheiten               

 

II. DIE STADTRATSMITGLIEDER

 

§ 4 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse     

§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften                                           

 

III. DIE AUSSCHÜSSE

 

1. Allgemeines

§ 6 Bildung, Auflösung                                                                  

§ 7 Vorberatung in den Ausschüssen                                         

 

2. Aufgaben der Ausschüsse

§ 8 Beschließende Ausschüsse, Aufgabenbereiche                            

§ 9 Rechnungsprüfungsausschuss                                                         

§ 10 Ferienausschuss                                           

 

IV. DER OBERBÜRGERMEISTER

 

1. Aufgaben

§ 11 Vorsitz im Stadtrat                                                                  

§ 12 Leitung der Stadtverwaltung                                                

§ 13 Vertretung der Stadt nach außen                                       

§ 14 Abhalten von Bürgerversammlungen                                            

§ 15 Sonstige Geschäfte                                                               

 

2. Stellvertretung

§ 16 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben           

 

 

V. ORTSSPRECHER

 

§ 17 Rechtsstellung, Aufgaben                                                    

 

B. DER GESCHÄFTSGANG

 

I. Allgemeines

§ 18 Verantwortung für den Geschäftsgang

§ 19 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

§ 20 Öffentliche Sitzungen

§ 21 Nichtöffentliche Sitzungen

 

II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 22 Einberufung                                                                            

§ 23 Tagesordnung                                                            

§ 24 Form und Frist für die Einladung                                        

§ 25 Anträge                                                                        

 

III. Sitzungsverlauf

§ 26 Eröffnung der Sitzung, Genehmigung der Niederschrift             

§ 27 Eintritt in die Tagesordnung                                                 

§ 28 Beratung der Sitzungsgegenstände                                   

§ 29 Abstimmung                                                                           

§ 30 Wahlen                                                                        

§ 31 Anfragen, Aktuelle Stunde                                                   

§ 32 Beendigung der Sitzung                                                       

 

IV. Sitzungsniederschrift

§ 33 Form und Inhalt                                                                     

§ 34 Einsichtnahme und Abschrifterteilung                                           

 

V. Geschäftsgang der Ausschüsse

 

§ 35 Anwendbare Bestimmungen                                               

 

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

 

§ 36 Art der Bekanntmachung                                                     

 

C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 37 Änderung der Geschäftsordnung                                       

§ 38 Verteilung der Geschäftsordnung                                       

§ 39 Inkrafttreten                                                                             

 

 

 

 


 

 

 

 

Der Stadtrat gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Geschäftsordnung:

 

 

 

A. DIE ORGANE DER STADT UND IHRE AUFGABEN

 

I. DER STADTRAT

 

 

§ 1

 

Zuständigkeit im allgemeinen

 

(1)    Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Aus­schüssen (§ 8) übertragen sind oder in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters (Art. 36 Satz 1, Art. 37, 38 GO, §§ 11 mit 15 dieser Geschäftsordnung) fallen.

 

(2)    Der Stadtrat überträgt die in § 8 Abs. 2 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbständigen Erledigung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 8 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 bleiben unberührt.

 

§ 2

 

Ausschließlicher Aufgabenbereich

 

Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

 

1.    die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Stadt und zu Änderungen des Namens der Stadt oder eines Stadtteils (Art. 2 und 11 GO),

 

2.     die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),

 

3.     die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),

 

4.     die berufsmäßige oder ehrenamtliche Eigenschaft der weiteren Bürgermeister (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GO),

 

5.     die Wahl weiterer Bürgermeister (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO) und berufsmäßiger Stadtratsmitglieder (Art. 40 und 41 GO),

 

6.     die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,

 

7.     die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder,

 

8.     die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),

 

9.     die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung bedarf,

 

10.  den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,

 

11.  die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Stadtbediensteten und beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder die Bayer. Disziplinarordnung etwas anderes bestimmen,

 

12.  die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),

 

13.  die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),

 

14.  die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),

 

15.  die Entscheidung über die Errichtung, Erweiterung oder Aufhebung wirtschaftlicher Unternehmen der Stadt und über die Beteiligung an Unternehmen des privaten Rechts (Art. 89 und 91 GO),

 

16.  die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88/95 GO),

 

17.  die Bestellung und Abberufung des Leiters des Rechnungs­prüfungsamts, seines Stellvertreters und der Prüfer, die Erteilung besonderer Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt und die Bestellung des Abschlussprüfers (Art. 104 und 107 GO),

 

18.  die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft.

 

 

 

§ 3

 

Sonstige, dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheiten

 

Der Stadtrat behält sich weiter die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:

 

1.     Verleihung der Bürgermedaille,

 

2.     allgemeine Festsetzung von Gemeindesteuern, örtlichen Abgaben, Gebühren und Tarifen,

 

3.     Entscheidungen über Angelegenheiten der Bürgermeister, sowie Entscheidungen über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten des höheren Dienstes und Beamten mit Amts- oder Sachgebietsleiterfunktion. Ferner die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung  vergleichbarer Beschäftigter , soweit diese Befugnisse nicht nach § 8 Abs. 2 Ziff. 2 dem Personalausschuss oder nach § 12 dem Oberbürgermeister übertragen sind,

 

4.     Entscheidung über die allgemeine Regelung der Arbeitsbedingungen der Stadtbediensteten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge,

 

5.     Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen (insbesondere von Grundstücken), soweit nicht die Ausschüsse entscheiden oder der Oberbürgermeister zuständig ist,

 

6.     Beschlussfassung über erhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben oder andere Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten der Stadt entstehen können (Art. 66 GO), soweit nicht Ausschüsse oder der Oberbürgermeister zuständig sind,

 

7.     Entscheidung über sich widersprechende Ausschussbeschlüsse, wenn eine Angelegenheit mehrere Ausschüsse berührt,

 

8.     Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und über den Abschluss von Zweckvereinbarungen

9.     grundsätzliche Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z. B. der Bauleitplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung und der gemeindeübergreifenden Planungen und Projekte,

10.  Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheides (Art. 18 Abs. 2, 8 GO).

 

II. DIE STADTRATSMITGLIEDER

 

§ 4

 

Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse

 

(1)    Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

 

(2)    Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheim­haltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltend­machung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56 a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes.

(3)    Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der städt. Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO). Hierzu können die Fraktionen und Ausschussgemeinschaften jeweils einen Verwalter und einen Vertreter benennen; die Aufgabengebiete und die Arbeit der Verwalter regelt der Stadtrat durch Richtlinien.

 

(4)    Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der Oberbürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 11 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).

 

(5)    Stadtratsmitglieder haben, soweit sie eine Tätigkeit nach Abs. 3 oder 4 ausüben, ein Recht auf Akteneinsicht, sonst nur, wenn sie vom Stadtrat mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akten­einsicht ist gegenüber dem Oberbürgermeister geltend zu machen.

 

 

 

§ 5

 

Fraktionen, Ausschussgemeinschaften

 

(1)    Stadtratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Jedes Mitglied darf nur einer Fraktion angehören. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Fraktionsmitglieder sowie jede Änderung sind unverzüglich schriftlich dem Oberbürgermeister mitzuteilen, der den Stadtrat unterrichtet.

 

(2)    Die Fraktionen können sich im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister von den Sachbearbeitern städtische Angelegenheiten vortragen und sich beraten lassen. Die Fraktionen und sonstige im Stadtrat vertretene Gruppierungen (z. B. Ausschussgemeinschaften) können durch ihre Vorsitzenden oder von ihnen beauftragte Fraktionsmitglieder Einsicht in die Akten oder Vorlagen nehmen, die zur Beschlussfassung im Stadtrat oder seinen Ausschüssen dienen. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten die Tagesordnungen zu allen Ausschusssitzungen zur Kenntnis. Soweit vorhanden werden ihnen Beschlussvorlagen für Tagesordnungspunkte öffentlicher Sitzungen vorgelegt.

 

(3)    Einzelmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammen­schließen (Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO).

 

 

III. DIE AUSSCHÜSSE

1. Allgemeines

 

§ 6

 

Bildung, Auflösung

 

(1)    In den Ausschüssen sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer  (Art. 35 Abs. 2 Gemeinde- u. Landkreiswahlgesetz); haben Fraktionen oder Gruppen wegen gleicher Teilungszahl den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen und Gruppen, bei denen Veränderungen eingetreten sind, wegen gleicher Teilungszahl den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

 

(2)    Art, Zahl und Zusammensetzung der Ausschüsse bemisst sich nach
§ 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeinde­verfassungsrechts.

 

(3)    Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein erster und ein zweiter Stellvertreter vom Stadtrat namentlich bestellt. Das Ausschussmitglied wird auch dann von einem Stellvertreter vertreten, wenn es den Vorsitz im Ausschuss führt.

 

(4)    Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO). Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Ausschusssitz.

 

§ 7

 

Vorberatung in den Ausschüssen

 

(1)    Soweit Ausschüsse vorberatend tätig sind, können sie keine verbindlichen Entscheidungen für die Stadt treffen; ihre Aufgabe erschöpft sich darin, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.

 

(2)    Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

 

(3)    Die Berichterstattung im Stadtrat (vgl. § 27 Abs. 3 ) kann im Einzelfall vom Oberbürgermeister einem Ausschussmitglied übertragen werden.

 

 

 

 

 

 

 

2. Aufgaben der Ausschüsse

 

§ 8

 

Beschließende Ausschüsse, Aufgabenbereiche

 

(1)    Die beschließenden Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten anstelle des Stadtrats, soweit nicht die Entscheidung nach den §§ 2 und 3 dem Stadtrat vorbehalten ist. Eine Nachprüfung durch den Stadtrat muss erfolgen, wenn der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt (Art. 32 Abs. 3 GO). Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Oberbürgermeister eingehen. Beschlüsse, die Rechte Dritter berühren, dürfen frühestens am neunten Tag nach der Beschlussfassung des Ausschusses dem Dritten bekannt gegeben werden.

 

(2)    Die vom Stadtrat bestellten beschließenden Ausschüsse (§ 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeinde­verfassungsrechts) haben im einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

 

1. der Hauptausschuss:

 

a)     Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Gewerbewesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheits- und Sozialwesens, der Gemeinschaftspflege, des Sports – soweit es sich um die Bewilligung von Vereinszuschüssen handelt, ansonsten bleibt die Zuständigkeit des Kulturausschusses unberührt - , der öffentlichen Einrich­tungen (einschließlich der allgemeinen Regelungen der Benutzung insbesondere nach bürgerlichem Recht) und der Wirt­schaftsförderung und des Volksfestes. 

b)     Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen und Grundstücksangelegenheiten der Stadt mit einem Geschäftswert von mehr als 25.000 € und höchstens 250.000 €, soweit nicht wegen einer Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäfts der Stadtrat und soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist,

 

c)     Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, insbesondere

 

       Erlass und Niederschlagung von Abgaben und Forderungen von mehr als 25.000 €  je Antragsteller und Rechnungsjahr,

       Stundungen von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen von mehr als 25.000 €,

 

       Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben, über 25.000 € bis 250.000 € soweit nicht ein Verwendungszweck vorliegt, der in die Zuständigkeit des Bauausschusses fällt,

 

       den An- und Verkauf von Wertpapieren und deren Tausch, soweit es sich nicht um einen banktechnischen Umtausch handelt, den Abschluss von Bauspar- und ähnlichen Verträgen,

 

d)     die Vergabe von Leistungen (ohne Bauleistungen) mit einem Wert von mehr als 25.000 € und höchstens 250.000 €,

 

e)     Einlegung von Rechtsmitteln einschließlich Klagen, Einleitung von Aktivprozessen, Abschluss von Vergleichen, wenn der voraussichtliche Streitwert oder das Zugeständnis der Stadt 25.000 € übersteigt, mit Ausnahme von Verwaltungsstreitverfahren in baurechtlichen und straßenrechtlichen Angelegenheiten, für die der Bauausschuss zuständig ist,

 

f)      Einleitung von Enteignungsverfahren, soweit nicht der Oberbürger­meister gem. § 12 Abs. 2 Nr. 5 zuständig ist,

 

g)     Begründung und Kündigung von Vereins- und sonstigen Mitglied­schaften,

h)     Erwerb von Fahrzeugen und Geräten mit einem Wert von mehr als 25.000 € und höchstens 250.000 €.

 

2. der Personalausschuss:

 

Personalangelegenheiten der städtischen Beamten mit Ausnahme der Bürgermeister, vor allem die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung der Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes sowie die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung vergleichbarer Beschäftigter. Ausgenommen sind Beamte/Beschäftigte mit Amts- und Sachgebietsleiterfunktion; hier liegt die Zuständigkeit beim Stadtrat, § 3 Nr. 3 Geschäftsordnung).

 

 

          3. der Bauausschuss:

 

a)   Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und Kanalbaus, insbesondere Entscheidungen über alle Bauanträge, die Grundstücke im nicht beplanten oder Außenbereich betreffen oder städtebaulich bedeutsame Maßnahmen darstellen,

b)   Beschlussfassung über straßenrechtliche Widmungsakte, Entscheidungen in Verwaltungsstreitverfahren über baurechtliche und straßenrechtliche Angelegenheiten einschließlich solcher Angelegenheiten, deren inhaltlicher Schwerpunkt in die sonstige Zuständigkeit des Bauausschusses fällt, wenn der Gegenstandswert 25.000 € übersteigt,

 

c)    Abschluss von Architekten- und Bauingenieurverträgen mit einer Vertragssumme von mehr als 25.000 € und höchstens 250.000 €,

 

d)   Straßenbenennung,

 

e)   Vergabe von Bauleistungen mit einem Wert von mehr als 25.000 € bis höchstens 250.000 € mit Ausnahme des gesamten laufenden Bedarfs im Rahmen des Verwaltungshaushaltes,

 

f)    Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben über 25.000 € bis 250.000 € für Verwendungszwecke im Bereich der sonstigen Zuständigkeit des Bauausschusses,

 

4. der Werkausschuss:

 

alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs „Städt. Wasser- und Fernwärme­versorgung“ soweit sich nicht der Stadtrat die Entscheidung in der Betriebs­satzung (Art. 88 Abs. 3 GO) vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder es sich um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung handelt. Soweit die vom Werkausschuss behandelten Angelegenheiten eine finanzi­elle Aufwendung von mehr als 250.000 € erfordern ist der Stadtrat zuständig,

Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen und Grundstücksangelegenheiten der Städt. Wasser- und Fernwärmeversorgung mit einem Geschäftswert von mehr als 25.000 € und höchstens 250.000 €, soweit nicht wegen einer Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäftes der Stadtrat und soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist.

 

5. der Alten- und Pflegeheimausschuss (als Werkausschuss):

 

alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs „Elisabethenheim“ der Bürger­spitalstiftung, soweit sich nicht der Stadtrat die Entscheidung gemäß Eigenbetriebs­satzung (Art. 28 Abs. 3 StG in Verbindung Art. 88 Abs. 5 GO) vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder es sich um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung handelt,

Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen und Grundstücksangelegenheiten der Bürgerspitalstiftung Schwandorf mit einem Geschäftswert von mehr als 25.000 € und höchstens 250.000 €, soweit nicht wegen einer Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäftes der Stadtrat und soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist.

 

6. der Stadtplanungsausschuss*:

 

a)    Angelegenheiten der Stadtentwicklung und -planung, vor allem der Bauleitplanung
(Flächennutzungsplan und Bebauungspläne), der Verkehrsplanung und Maßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Stadtrat zuständig ist. Zu diesen Aufgabenbereichen gehören auch alle Beschlussfassungen zur Bodenordnung und zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung  von Bauleitplänen und anderen Satzungen des 1. Kapitels des BauGB sowie des Art. 81 BayBO einschließlich Satzungsbeschluss (die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans bleibt dem Stadtrat vorbehalten). Der Ausschuss entscheidet auch über die Vergabe von Planungsaufträgen im Rahmen der Stadtplanung und -entwicklung mit einer Vertragssumme von mehr als 25.000 € und höchstens 250.000 €.

b)    Angelegenheiten des Umwelt‑, Landschafts‑ und Naturschutzes und Energiefragen im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit der Stadt, insbesondere im Zusammenhang mit der Bauleitplanung (Landschafts‑ und Grünordnungsplanung),

c)    Angelegenheiten der Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung im Rahmen der zugeordneten Kompetenz,

 

 

          7. der Verkehrsausschuss*:

        
alle Angelegenheiten des öffentlichen Verkehrs, insbesondere alle Angelegenheiten des ruhenden und fließenden Verkehrs sowie der Parkraumbewirtschaftung  und die Entwicklung eines Rad-/Fußwegekonzeptes, soweit diese keine weniger bedeutende Einzelentscheidungen darstellen, die als laufende Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters liegen,

 

 

                                

        8. der Kulturausschuss*:

alle Angelegenheiten aus den Bereichen Kultur, Jugend, Senioren, Tourismus, Städtepartnerschaften/-patenschaften, Sport (mit Ausnahme der Bewilligung von Vereinszuschüssen: Zuständigkeit beim Hauptausschuss). Der Ausschuss befasst sich abschließend mit den Programmen und berät die Etats der oben genannten Bereiche vor.

 

*(Anmerkung zu Nrn. 6 und 8: Bezeichnung des Ausschusses wird noch präzisiert!)

 

 

 

 

 

 

(3)    Soweit es sich bei den dem *Stadtplanungsausschuss, dem Verkehrsausschuss und dem *Kulturausschuss übertragenen Angelegenheiten um solche handelt, die für die Stadt herausragende Bedeutung haben oder entsprechend erhebliche Verpflichtungen (in der Regel bei einem Gegenstandswert von mehr als 250.000 €) erwarten lassen, entscheidet hierüber der Stadtrat; die genannten Ausschüsse werden insoweit nur vorberatend tätig. § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(zur Ausschussbezeichnung siehe Anmerkungen zu § 8 Abs. 2 Nrn. 6 und 8)


(4)    Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern eines Ausschusses wird ein Tagesordnungspunkt an den Stadtrat überwiesen, wenn dieser von allgemeinem kommunalpolitischem Interesse ist und eine grundsätzliche Entscheidung des Stadtrates herbeigeführt werden sollte.

 

§ 9

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahres­abschlüsse der Eigenbetriebe (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO). Seine Sitzungen sind grundsätzlich nichtöffentlich.

 

§ 10

 

Ferienausschuss

 

(1)    Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit (Abs. 2) alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. Aufgaben, die kraft Gesetzes der Beschlussfassung des Stadtrates vorbehalten sind (vgl. § 2), soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Stadt, für die Allgemeinheit oder für die Beteiligten bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die dem Werkausschuss (vgl. § 8 Nr. 4 und 5) obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.

(2)    Die Ferienzeit des Stadtrates beginnt jeweils mit dem 1. Ferientag und endet mit dem letzten Ferientag (Bundesland Bayern) der allgemeinen Sommerschulferien.

(3)    Der Ferienausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Hauptausschusses.

 

 

IV. DER OBERBÜRGERMEISTER

 

1. Aufgaben

 

§ 11

 

Vorsitz im Stadtrat

 

(1)         Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO). Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

(2)         Der Oberbürgermeister hat die Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse unverzüglich zu vollziehen (Art. 36 GO). Über etwaige Hinderungsgründe hat er den Stadtrat oder den Ausschuss in der nächsten Sitzung, erforderlichenfalls unter Einberufung einer außerordentlichen Sitzung zu unterrichten. Hält er Beschlüsse des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, so weist er den Stadtrat oder den Ausschuss auf seine Bedenken hin und setzt den Vollzug des Beschlusses vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, so führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).

(3) Die Befugnis des Oberbürgermeisters, anstelle des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO), erstreckt sich nur auf Maßnahmen, die nicht ohne Nachteil für die Stadt, für die Allgemeinheit oder für die Beteiligten aufgeschoben werden können, bis der Stadtrat oder der zuständige Ausschuss zur Beschlussfassung zusammentritt. Hiervon hat er dem Stadtrat oder dem Ausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben (Art. 37 Abs. 3 Satz 2 GO).

 

 

§ 12

 

Leitung der Stadtverwaltung

 

(1)    Der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit (Art. 37 Abs. 1 GO):

 

1.    die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grund­sätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen,

 

2.    die der Stadt durch ein Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundes­gesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts‑ oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat oder einer seiner Ausschüsse zuständig ist,

 

3.    die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zuhalten sind,

 

4.    die Angelegenheiten, die ihm durch besondere gesetzliche Vorschriften übertragen sind,

 

5.    Die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung von Beamten des einfachen Dienstes sowie die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von vergleichbaren Beschäftigten.

Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung aller Arbeiter der Stadt (Art. 43 Abs. 2 Gemeindeordnung).

Entscheidungen über Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten auf Zeit, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse.

 

6.    die Übertragung des Resturlaubes, die Genehmigung von Nebentätigkeiten, Reisekosten, Gehaltsvorschüssen, Beihilfen, Umzugskosten, die Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und von Dienstunfällen und die Festsetzung von Versorgungsbezügen

7.    den Vollzug zwingender gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften.


 

(2)    Laufende Angelegenheiten nach Abs. 1 Ziff. 1 sind insbesondere

 

1.    alle Geschäfte des täglichen Verkehrs, die sich aus dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen Vorschriften ergeben,

 

2.    im täglichen Verkehr abzuschließende bürgerlich- und öffentlich- rechtliche Verträge und die Vornahme sonstiger Rechtshandlungen (z. B. Kündigung, Mahnung, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €. Bei Miet‑ und Pachtverhältnissen ist dies das Jahresentgelt; bei wiederkehrenden Leistungen der Jahresbetrag,

 

3.    Erlass, Niederschlagung und Stundung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu einem Betrag von 25.000 €, über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 25.000 €,

 

4.    Entscheidungen über Gehaltsvorschüsse, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und das zweifache des Monatsgehalts des Antragstellers nicht übersteigen,

 

5.    Einlegung von Rechtsmitteln einschließlich Klagen, Einleitung von Aktivprozessen, Abschluss von Vergleichen, wenn der voraussichtliche Streitwert oder das Zugeständnis der Stadt  25.000 €  nicht übersteigt; dies gilt auch für die Einleitung von selbständigen Beweisverfahren, insbesondere in Bausachen und von Enteignungsverfahren bzw. für Anträge auf vorzeitige Besitzeinweisung (Streitwert i. d. R. 20 % des Grundstückswerts).

 

6.    Kauf und Verkauf von Grundstücken bis zu einem Kaufpreis von 25.000 € sowie Grundstückstausch zum genannten Wert je Tauschsache, Bestellung von Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten, Abgabe von Rangänderungser­klärungen, Löschungserklärungen und Pfandfreigabeerklärungen für Grundpfandrechte und sonstige dingliche Rechte und Vormerkungen für die Stadt und die Bürgerspitalstiftung; Nach­genehmigung von Messungsanerkennungen und Auflassungen für bereits genehmigte Grundstücksgeschäfte bis zu einem Verkehrs­wert von 25.000 € für die Stadt und die Bürgerspitalstiftung,

 

7.    Anordnung der im Haushaltsplan festgelegten Einzelbeträge,

 

8.    Beschaffung des gesamten laufenden Bedarfs im Rahmen der im Verwaltungshaushalt bewilligten Mittel,

 

9.    Vergabe von Bauaufträgen, soweit sie den Betrag von 25.000 € im Einzelfall nicht übersteigen,

 

10. Genehmigungen und Zeugnisse für den Bodenverkehr nach den Baugesetzen,

 

11. Ausübung des Vorkaufsrechts nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen,

 

12. Entscheidung über Bauanträge, die nach den baurechtlichen Bestimmungen unbedenklich sind und keine städtebaulich bedeutsamen Maßnahmen darstellen,

 

13. Entscheidung über Einzelgenehmigungen aus Sammelbeträgen bis zum Betrag von 25.000 €,

14. Errichtung von Konten und Depots und die Anlegung von Geld bei Geldinstituten.

15. Festlegung der Rahmentarife, Eintrittsgelder und Teilnehmerentgelte für die kulturellen Einrichtungen der Stadt.

 

(3)    Dem Oberbürgermeister werden folgende Angelegenheiten zur selb­ständigen Erledigung übertragen (Art. 37 Abs. 2 GO);

 

1.    Meldewesen,

2.    Wahlrecht und Statistik.

 

            Die Übertragung erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten oder Maßnahmen, die nach Art. 32 Abs. 2 GO nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können.

 

(4)    Zur Erledigung seiner Aufgaben stehen dem Oberbürgermeister die Stadtbediensteten (Beamte, Angestellte und Arbeiter) zur Seite. Er regelt das Vorgesetztenverhältnis, weist den Stadtbediensteten ihr Arbeitsgebiet zu und kann ihnen hierbei auch das Zeichnungsrecht übertragen; dabei ist nach Möglichkeit auf eine Übereinstimmung zwischen Geschäftsverteilung und Regelung des Zeichnungsrechts Bedacht zu nehmen. Der Oberbürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Stadtbeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).

 

(5)    Der Oberbürgermeister hat die weiteren Bürgermeister schriftlich besonders zu verpflichten, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise hat der Oberbürgermeister Stadtratsmitglieder und Stadtbedienstete zu verpflichten, bevor sie mit solchen Angelegenheiten befasst werden.

 

§ 13

 

Vertretung der Stadt nach außen

 

(1)    Die Befugnis des Oberbürgermeisters zur Vertretung der Stadt nach außen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrates und seiner beschließenden Ausschüsse, soweit der Ober­bürgermeister nicht gemäß § 11 Abs. 3 und

       § 12 zum selbständigen Handeln befugt ist.

 

(2)    Der Oberbürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen.

 

§ 14

 

Abhalten von Bürgerversammlungen

 

Der Oberbürgermeister beruft mindestens jährlich einmal, auf Verlangen des Stadtrates auch öfter, Bürgerversammlungen ein (Art. 18 GO). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

 

 

 

§ 15

 

Sonstige Geschäfte

 

Die Befugnisse des Oberbürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeord­nung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.) bleiben unberührt.

 

 

 

2. Stellvertretung

 

§ 16

 

Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben

 

(1)    Der Oberbürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom
2. Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom
3. Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

 

(2)    Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Oberbürgermeisters, des 2. und 3. Bürgermeisters bestimmt der Stadtrat als weiteren Stellvertreter das an Lebensjahren älteste Stadtratsmitglied.

 

(3)    Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Oberbürgermeisters aus (§ § 11 ‑ 15; Art. 36 Satz 1, Art. 37 und 38 GO).

 

(4)    Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben.

 

 

 

V. ORTSSPRECHER

 

§ 17

 

Rechtsstellung, Aufgaben

 

(1)    Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger mit beratenden Aufgaben. Das Recht des Ortssprechers, an allen Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen, wird auf die Wahrnehmung der örtlichen Angelegenheiten des Stadtteils beschränkt, für den er gewählt wurde (Art. 60 a Abs. 2 GO).

 

(2)    Der Ortssprecher wird im Rahmen des Abs. 1 zu den Sitzungen eingeladen; § 24 gilt entsprechend.

 

 

B. DER GESCHÄFTSGANG

 

I. Allgemeines

 

§ 18

 

Verantwortung für den Geschäftsgang

 

(1)    Stadtrat und Oberbürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

 

(2)    Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Sachbearbeiter vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit oder lässt sie durch von ihm beauftragte Personen (Art. 39 Abs. 2 GO) erledigen.

 

§ 19

 

Sitzungen, Beschlussfähigkeit

 

(1)    Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im sogenannten Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

 

(2)    Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

 

(3)    Wird der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf die Bestimmung eigens hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

 

(4)    Bei gemeinsamen Sitzungen der Ausschüsse muss jeder Ausschuss für sich beschlussfähig sein, wobei Personengleichheit der Stadtratsmitglieder nicht entgegensteht.

 

(5)    In Sitzungen ist bei Anwesenheit von Nichtrauchern ohne deren Zustimmung das Rauchen nicht gestattet. Nach etwa einer Stunde sollen jeweils kurze Rauchpausen eingelegt werden.

 

§ 20

 

Öffentliche Sitzungen

 

(1)    Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 GO).

 

(2)    Zu den öffentlichen Sitzungen des Stadtrats hat jedermann nach Maßgabe des für Zuhörer verfügbaren Raumes Zutritt. Soweit erforderlich, wird die Zulassung durch die Ausgabe von Platzkarten geregelt.

 

(3)    Für die Medien ist stets die erforderliche Zahl von Plätzen freizuhalten. Rundfunk- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Stadtrats.

 

(4)    Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

 

§ 21

 

Nichtöffentliche Sitzungen

 

(1)    In nichtöffentlicher Sitzung werden grundsätzlich behandelt:

 

1.    Personalangelegenheiten,

 

2.    Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,

 

3.    Sparkassenangelegenheiten,

 

4.    die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Rechts­aufsichtsbehörde verfügt ist,

 

5.    sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorge­schrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Stadtrat beschlossen ist, insbesondere Steuer- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner und die Vergabe von Bauaufträgen und Leistungen.

 

(2)    Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist.

 

(3)    Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Oberbürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).

 

 

II. Vorbereitung der Sitzungen

 

§ 22

 

Einberufung

 

(1)    Der Oberbürgermeister beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). Im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er unverzüglich die Stadtratssitzung ein, die spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens stattfinden muss (Art. 46 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GO).

 

(2)    Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses werden vom Vorsitzenden des Ausschusses einberufen.

 

(3)    Die Stadtratssitzungen finden in der Regel an einem Montag statt; sie beginnen regelmäßig um 18.00 Uhr und die Hauptausschusssitzungen finden in der Regel an einem Mittwoch statt; sie beginnen regelmäßig um 16.00 Uhr, soweit nicht im Einzelfall in der Ladung etwas anderes bestimmt wird.

 

§ 23

 

Tagesordnung

 

(1)    Der Oberbürgermeister bzw. der Vorsitzende des Rechnungs­prüfungsausschusses setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern werden möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Stadtratsorgans (Vollversammlung oder beschließender Ausschuss) gesetzt. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt. Kann ein Antrag in der nächsten Sitzung nicht behandelt werden, gibt der Oberbürgermeister den Grund dafür in der Sitzung bekannt.

 

(2)    In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich so konkret zu benennen, dass es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten.

 

(3)    Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung der Öffentlichkeit durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus bekannt zu geben (Art. 52 Abs. 1 GO). Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekanntgegeben.

 

(4)    Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.


 

§ 24

 

Form und Frist für die Einladung

 

(1)    Die Stadtratsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist. Den Ladungen für die Sitzungen des Stadtrates sollen in der Regel die Beschlussvorlagen für den öffentlichen Teil beigefügt werden; dies gilt nicht für Tagesordnungspunkte, die bereits in Ausschusssitzungen behandelt worden sind. Einladung, Tagesordnung und weitere Unterlagen können auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, soweit Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.

 

 

(2)    Die Ladung soll so rechtzeitig zugestellt werden, dass die Stadtratsmitglieder mindestens sieben Werktage vor der Sitzung in ihrem Besitz sind; diese Frist kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. In Eilfällen kann auch mündlich oder telefonisch eingeladen werden.

 

§ 25

 

Anträge

 

(1)    Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Sie sollen spätestens bis zum 9. Werktag vor der Sitzung beim Oberbürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag Ausgaben verursacht, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, muss er gleichzeitig Deckungsvorschläge enthalten; Anträge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, werden nicht behandelt.

 

(2)    Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

 

1.    die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

 

2.    sämtliche Mitglieder des Stadtrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

 

          Ist noch eine Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts oder die Beiziehung abwesender Personen oder von Akten erforderlich, wird die Behandlung bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt.

 

(3)    Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u. ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.

 

III. Sitzungsverlauf

 

§ 26

 

Eröffnung der Sitzung, Genehmigung der Niederschrift

 

(1)    Der Vorsitzende erklärt die Sitzung für eröffnet. Er stellt die ordnungsmäßige Ladung sowie die Anwesenheit der Stadtratsmitglieder fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt. Sodann stellt er die Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest (Art. 47 Abs. 2 GO).

 

(2)    Jeder Stadtrat erhält eine Ausfertigung der Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Stadtratssitzung; jede Fraktion, die Fraktionssprecher im Ausschuss und gegebenenfalls das Mitglied einer Ausschussgemeinschaft erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Ausschusssitzung. Die Niederschrift der vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzung wird bei der Akteneinsicht vor jeder Stadtratssitzung aufgelegt und ist in der Sitzung vom Protokollführer mitzuführen. Wenn gegen die Niederschrift bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, gilt sie als vom Stadtrat genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO).

 

 

§ 27

 

Eintritt in die Tagesordnung

 

(1)    Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der dort festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Über Sitzungsgegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, wird nach den Sitzungsgegenständen der öffentlichen Sitzung beraten und abgestimmt. Über Abweichungen beschließt der Stadtrat.

 

(2)    Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 21), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.

 

(3)    Der Vorsitzende oder ein von ihm bestellter Berichterstatter trägt den Sachverhalt der einzelnen Sitzungsgegenstände vor und erläutert ihn.

 

(4)    Über Sitzungsgegenstände, die ein vorberatender Ausschuss vorbehandelt hat, ist der Bericht des Ausschusses bekanntzugeben.

 

(5)    Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige oder sonstige sachkundige Personen zugezogen und gutachtlich gehört werden.

 

§ 28

 

Beratung der Sitzungsgegenstände

 

(1)    Nach der Berichterstattung, ggf. nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.

 

(2)    Stadtratsmitglieder, die wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung ausgeschlossen sind, haben dies dem Vorsitzenden vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen. Ergeben sich die Gründe für den Ausschluss erst während des Verlaufs der Beratung, so ist der Vorsitzende unverzüglich zu verständigen.

(3)    Ein Stadtratsmitglied darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt hat. Dies kann wiederholt geschehen. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen.

 

(4)    Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; die Anrede ist an den Stadtrat, nicht an die Zuhörer zu richten. Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Gegenstand zu halten und nicht vom Thema abzuweichen.

 

(5)    Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

 

1.    Anträge zur Geschäftsordnung, das sind insbesondere Anträge auf Vertagung, auf Verweisung zur Ausschussberatung, auf Schluss der Beratung, auf Schluss der Rednerliste usw.,

 

2.    Zusatz‑ und Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des in Beratung stehenden Antrags.

 

          Über Änderungsanträge ist sofort zu beraten und abzustimmen;
ebenso ist über Anträge zur Geschäftsordnung sofort abzustimmen.

 

(6)    Der Vorsitzende, der Berichterstatter und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Sitzung ist auf bestimmte Zeit, längstens für 1 Stunde zu unterbrechen, wenn eine Fraktion dies zum Zweck der Fraktionsaussprache beantragt und der Stadtrat oder der Ausschuss zustimmt.

 

          Die Beratung wird vom Vorsitzenden geschlossen.

 

(7)    Redner, die den vorstehenden Regeln zuwiderhandeln, können vom Vorsitzenden unter Hinweis auf den Verstoß zur Ordnung gerufen werden. Bei Nichtbeachtung dieser Warnung kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.

 

(8)    Mitglieder, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, können vom Vorsitzenden mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).

(9)    Falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal anders nicht wieder herzustellen sind, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tage zu der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Zeit fortzuführen; einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen.

 

§ 29

 

Abstimmung

 

(1)    Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme eines Antrages auf "Schluss der Beratung" lässt der Vorsitzende abstimmen; vor jeder Beschlussfassung ist darauf zu achten, ob die Beschlussfähigkeit noch gegeben ist.

 

(2)    Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

 

1.    Anträge zur Geschäftsordnung,

 

2.    Beschlüsse von Ausschüssen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,

 

3.    weitergehende Anträge; als weitergehend sind nur solche Anträge anzusehen, die einen größeren Aufwand erfordern oder eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben,

 

4.    früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der später gestellte Antrag nicht unter die Nummern 1 bis 3 fällt.

 

(3)    Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrages wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

 

(4)    Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann.

 

(5)    Grundsätzlich wird durch Handaufheben abgestimmt, wenn nicht die Mehrheit der Stadtratsmitglieder namentliche Abstimmung verlangt.

 

(6)    Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO). Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

 

(7)    Die Stimmen sind durch den Vorsitzenden zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

 

(8)    Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Beratungsgegen­stand kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht noch­mals aufgenommen werden, es sei denn, dass der Stadtrat die Wiederho­lung der Beratung und Abstimmung sofort und einstimmig beschließt.

 

§ 30

 

Wahlen

 

(1)    Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist (Art. 51 Abs. 4 GO).

 

(2)    Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig sind insbesondere leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen.

 

(3)    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Haben im ersten Wahlgang von mehreren Bewerbern drei oder mehr die gleiche höchste Stimmenzahl erhalten oder stehen an zweiter Stelle zwei oder mehr Bewerber mit gleichen Stimmenzahlen, so entscheidet das Los darüber, wer von den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl zu bringen ist. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

 

 

 

§ 31

 

Anfragen, Aktuelle Stunde

 

(1)    Nach Erledigung der Tagesordnung soll in jeder Sitzung den Stadtratsmitgliedern Gelegenheit gegeben werden, an den Vorsitzenden oder an anwesende Sachbearbeiter Anfragen über solche Gegenstände zu richten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen diese Anfragen sofort beantwortet werden. Ist dies nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet.

 

(2)     

 

1.    Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Stadt­ratsmitgliedern findet aus aktuellem Anlass über eine bestimmte bezeichnete Angelegenheit, die von allgemeinem Interesse ist und kommunale Angelegenheiten betrifft, im Stadtrat eine Aussprache statt. Der Antrag ist schriftlich beim Oberbürgermeister spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Der Oberbürgermeister unterrichtet hiervon unverzüglich die Fraktionen und sonstigen Mitglieder des Stadtrats.

 

2.    Die Dauer der Aussprache ist auf 30 Minuten beschränkt. Der einzelne Redner soll nicht länger als 5 Minuten sprechen. Als erster Redner erhält das Wort ein Stadtrat aus dem Kreis der Antragsteller. Dazu kann der Oberbürgermeister oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter Stellung nehmen. Die Zeit dieser Stellungnahme, die ebenfalls nicht länger als 5 Minuten sein soll, wird auf die Dauer der Aussprache nicht angerechnet.

 

3.    Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.

 

§ 32

 

Beendigung der Sitzung

 

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.

 

 

 

IV. Sitzungsniederschrift

§ 33

 

Form und Inhalt

 

(1)    Die Niederschrift über die Verhandlung des Stadtrats und seiner Ausschüsse richtet sich nach Art. 54 Abs. 1 und 2 GO. Die Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

 

(2)    Der Schriftführer kann für das Anfertigen der Niederschrift die Sitzung auf Tonband aufnehmen. Er hat sicherzustellen, dass das Band nach der Genehmigung der Niederschrift (§ 26 Abs. 2) gelöscht und Außenstehenden in der Zwischenzeit nicht zugänglich gemacht wird.

 

(3)    Ist ein Mitglied des Stadtrats bei der Beschlussfassung über einen Beratungsgegenstand abwesend, so ist dies besonders zu vermerken. Haben Mitglieder einem Beschluss nicht zugestimmt, so können Sie verlangen, dass dies vermerkt wird (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

 

(4)    Neben der Sitzungsniederschrift werden fortlaufende Anwesen­heitslisten geführt.

 

§ 34

 

Einsichtnahme und Abschrifterteilung

 

(1)    In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht nehmen (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

 

(2)    Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

 

(3)    Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.




V. Geschäftsgang der Ausschüsse

 

§ 35

 

Anwendbare Bestimmungen

 

(1)    Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die § § 18 bis 34 mit Ausnahme des § 22 Abs. 3 sinngemäß. Sitzungen vorberatender Ausschüsse sind über § 21 hinaus nichtöffentlich, wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder es beantragt. Stadtratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung (öffentlicher und nichtöffentlicher Teil) nachrichtlich.

 

 

(2)    Stadtratsmitglieder können in den Sitzungen eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein, auch wenn die Sitzung nichtöffentlich ist. Ein Mitspracherecht steht ihnen nicht zu.

 

 

 

 

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

 

§ 36

 

Art der Bekanntmachung

 

(1)    Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekanntgemacht, dass sie im Rathaus zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Amtstafeln bekanntgegeben wird. Der Anschlag wird an den Amtstafeln erst dann angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung im Rathaus niedergelegt ist. Er wird frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

 

(2)    Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekanntgemacht, so wird hierauf durch Anschlag an den Amtstafeln hingewiesen.

 

(3)    Die Stadt unterhält eine Amtstafel im Rathaus. In den Stadtteilen Bubach a. d. Naab, Büchelkühn, Dachelhofen, Ettmannsdorf, Freihöls, Fronberg, Gögglbach, Haselbach, Höflarn, Irlaching, Klardorf, Kreith, Krondorf, Kronstetten, Lindenloh , Naabeck, Naabsiegenhofen, Neukirchen, Richt, Waltenhof und Wiefelsdorf unterhält sie weitere  Tafeln; an diese sollen Bekanntmachungen außerhalb des förmlichen Bekanntmachungsverfahrens zusätzlich dann angebracht werden, wenn der Gegenstand der Bekanntmachung ausschließlich den Stadtteil, in dem sie stehen, betrifft.

(4)    Amtliche Bekanntmachungen sollen auch den örtlichen Medien, insbesondere den Tageszeitungen, zugeleitet werden.

 

 

 


 

C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

 

 

§ 37

Änderung der Geschäftsordnung

 

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrates geändert werden.

(Absatz 2 wird aufgehoben)

 

 

§ 38

Verteilung der Geschäftsordnung

 

Jedem Mitglied des Stadtrats ist ein Exemplar dieser Geschäftsordnung auszuhändigen.

 

 

§ 39

Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom ............................ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 02.06.2003 außer Kraft.

 

 

 

 

Schwandorf,

Stadt Schwandorf

 

 

 

Helmut Hey

Oberbürgermeister

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

11

11

0