Entsprechend § 2 Nr. 10 der Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 02.06.2003 ist der Stadtrat für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen zuständig.

 

Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:

 

 

1.           Änderung der Eigenbetriebssatzung

 

„Satzung zur Änderung der

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf Wasser- und Fernwärmeversorgung“

 

Vom _____________

 

Aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958), erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf „Wasser- und Fernwärmeversorgung“ vom 28. November 1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 08. November 2005 wird wie folgt geändert:

 

1.               § 2 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.

2.               § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)      In Nr. 4 wird der Betrag „10.000,-- €“ durch den Betrag „15.000,-- €“ ersetzt.

b)      In Nr. 5 wird der Betrag „10.000,-- €“ durch den Betrag „15.000,-- €“ ersetzt.

c)       In Nr. 6 wird der Betrag „3.000,-- €“ durch den Betrag „15.000,-- €“ ersetzt.

d)      In Nr. 7 wird der Betrag „5.000,-- €“ durch den Betrag „15.000,-- €“ ersetzt.

e)      In Nr. 8 wird der Betrag „10.000,-- €“ durch den Betrag „15.000,-- €“ ersetzt.

 

3.           § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Nr. 7 wird der Betrag „100.000,-- €“ durch den Betrag „250.000,-- €“ ersetzt.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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0