Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt den Erlass der nachstehenden Eigenbetriebssatzung für das Elisabethenheim der Bürgerspitalstiftung Schwandorf unter Berücksichtung der beantragten Neuformulierung:

 

 

Satzung zur Neufassung der

Eigenbetriebssatzung für das

"Elisabethenheim der Bürgerspitalstiftung Schwandorf“

 

Vorbemerkung

 

Die Bürgerspitalstiftung Schwandorf erlässt aufgrund von Art. 29 Abs. 3 StG i. V. m. Art. 95 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 06. Januar 1993 (GVBl S. 65, BayRS 2020-1-1-I) und der Eigenbetriebsverordnung vom 29. Mai 1987 (GVBl S. 195, BayRS 2023-7-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.08.1993 (GVBl S. 607) folgende Satzung:

 

Die Eigenbetriebsatzung für das „Elisabethenheim der Bürgerspitalstiftung Schwandorf“ wird wie folgt neu gefasst:

 

 

§ 1 Rechtsform, Name, Stammkapital

 

(1) Das Elisabethenheim Schwandorf wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Bürgerspitalstiftung Schwandorf, die von der Stadt Schwandorf verwaltet wird, geführt.

 

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Elisabethenheim der Bürgerspitalstiftung Schwandorf“. Die Bürgerspitalstiftung Schwandorf tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebs unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.

 

(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 25.000 €.

 

 

§ 2 Gegenstand des Eigenbetriebes, Gemeinnützigkeit

 

(1) Aufgabe des Elisabethenheimes der Bürgerspitalstiftung Schwandorf ist die Versorgung, Betreuung und Pflege der Bewohner des stiftungseigenen Alten- und Pflegeheimes „Elisabethenheim Schwandorf“. Dazu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Hilfs- und Nebenbetrieben, welche die Aufgaben der Pflegeeinrichtung fördern und wirtschaftlich mit ihr zusammenhängen. Bei der Durchführung der Aufgaben sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

 

(2) Der Eigenbetrieb dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Altenhilfe und damit gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Eigenbetriebes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Eigenbetriebes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

 

§ 3 Organe des Elisabethenheimes

 

Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind:

 

(1) der Stadtrat (§ 6),

 

(2) der Alten- und Pflegeheimausschuss (§ 5) als Werkausschuss i. S. des Art. 95 GO,

 

(3) der Oberbürgermeister (§ 7)

 

(4) die Alten- und Pflegeheimleitung (§ 4) als Werkleitung i. S. des Art. 95 GO

 

 

§ 4 Alten- und Pflegeheimleitung

 

(1) Die Alten- und Pflegeheimleitung besteht aus dem/der Geschäftsführer/in.

 

(2) Unbeschadet der allgemeinen Verantwortung des/r Pflegedienstleiters/in für die Gestaltung und Durchführung der pflegerischen Maßnahmen ist der Geschäftsführer allen Mitarbeitern und freiberuflich Tätigen im Alten- und Pflegeheim in betriebsorganisatorischer Hinsicht weisungsbefugt.

 

(3) Die Alten- und Pflegeheimleitung führt die laufenden Geschäfte des Elisabethenheimes. Sie ist verpflichtet, die vom Träger festgelegten Zielsetzungen zu beachten. Zu den laufenden Geschäften gehören vor allem:

 

a) die selbständige, verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsführung,

 

b) der Personaleinsatz,

 

c) wiederkehrende Geschäfte wie Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Sachbedarf und Investitionsgütern des laufenden Betriebes,

 

d) eigenständige Vermögens- und Sachverwaltung, die Vergabe von Lieferungen und Leistungen jeweils im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes und der Finanzplanung.

 

(4) Die Alten- und Pflegeheimleitung entscheidet über Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten auf Zeit, Ausbildungs- und Praktikumsverhältnisse.

 

(5) Die Alten- und Pflegeheimleitung bereitet in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Beschlüsse des Alten- und Pflegeheimausschusses und des Stadtrates verwaltungsmäßig vor und vollzieht diese im Rahmen seiner Zuständigkeit. Alten- und Pflegeheimausschuss und Stadtrat geben der Alten- und Pflegeheimleitung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Möglichkeit zum Sachvortrag.

 

(6) Die Alten- und Pflegeheimleitung hat dem Oberbürgermeister und Alten- und Pflegeheimausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. Zusätzlich hat die Alten- und Pflegeheimleitung dem Alten- und Pflegeheimausschuss halbjährlich über erfolgte Personalentscheidungen zu unterrichten.

 

 

§ 5 Alten- und Pflegeheimausschuss (Werkausschuss)

 

(1) Der Alten- und Pflegeheimausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes tätig, die der Beschlussfassung des Stadtrates unterliegen.

 

(2) Der Alten- und Pflegeheimausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Stadtrat (§ 6), der Oberbürgermeister
(§ 7) oder die Alten- und Pflegeheimleitung (§ 4) zuständig sind, insbesondere über:

 

a) den Erlass einer Dienstanweisung für die Alten- und Pflegeheimleitung,

 

b) Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, soweit sie den Betrag von 25.000 €  übersteigen,

 

c) erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 25.000 €  übersteigen,

 

d) Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen und Grundstücksangelegenheiten mit einen Geschäftswert von mehr als 25.000 € und höchstens 250.000 € , soweit nicht wegen einer Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäfts der Stadtrat zuständig ist.

 

e) Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften sowie den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 10.000 € übersteigen,

 

f) Erlass von Forderungen und Abschluss von Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 10.000 €  beträgt,

 

g) Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess), soweit der Streitwert im Einzelfall mehr als 10.000 €  beträgt,

 

h) Personalangelegenheiten der Beschäftigten des Elisabethenheimes in dem Umfang, in dem für die Bediensteten der Stadt Schwandorf der Personalausschuss des Stadtrats gemäß Geschäftsordnung zuständig ist,

 

i) Genehmigung der Pflegesatzvereinbarungen bzw. Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens,

 

j) Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen sowie über die Behandlung des Ergebnisses und die jährliche Entlastung der Alten- und Pflegeheimleitung zu entscheiden.

(3) Der Alten- und Pflegeheimausschuss kann jederzeit vom Geschäftsführer über den Gang der Geschäfte und die Lage des Eigenbetriebs Berichterstattung verlangen.

 

 

§ 6 Zuständigkeit des Stadtrates

 

(1) Der Stadtrat beschließt über:

 

a) Festlegen von Zielen und Aufgaben des Alten- und Pflegeheimes,

 

b) Erlass und die Änderung der Betriebssatzung,

 

c) Bestellung des Alten- und Pflegeheimausschusses und seiner Mitglieder,

 

d) Bestellung der Alten- und Pflegeheimleitung einschließlich der Regelung des Dienstverhältnisses

 

e) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

 

f) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses, Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie jährliche Entlastung der Alten- und Pflegeheimleitung,

 

g) die Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstückseigenen Rechten, wenn deren Gegen-standswert im Einzelfall den Betrag von 250.000 €  überschreitet sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu,

 

h) die Änderung der Rechtsform des Alten- und Pflegeheimes.

 

(2) Der Stadtrat kann die Entscheidungen in weiteren Angelegenheiten, für die der Alten- und Pflegeheimausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.

 

 

§ 7 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters

 

(1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Alten- und Pflegeheimausschusses. Es ist Dienstvorgesetzter der Alten- und Pflegeheimleitung.

 

(2) Der Oberbürgermeister erlässt anstelle des Stadtrates und des Alten- und Pflegeheimausschusses dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte.

 

(3) Der Oberbürgermeister entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten, die mit Beamten des einfachen Dienstes vergleichbar sind und von Beschäftigten, die mit Arbeitern im Sinne des Art. 43 Abs. 2 Gemeindeordnung vergleichbar sind. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.

 

 

§ 8 Beauftragung von Dienststellen der Stadt Schwandorf

 

Die Alten- und Pflegeheimleitung kann mit Einverständnis des Oberbürgermeisters Fachdienststellen, entsprechend der Geschäftsordnung und Verwaltungsgliederung der Stadt Schwandorf, gegen Kostenerstattung, mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsfälle betrauen.

 

 

§ 9 Vertretungsbefugnis

 

(1) Die Alten- und Pflegeheimleitung vertritt die Bürgerspitalstiftung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes im Rahmen ihrer Zuständigkeit gerichtlich und außergerichtlich.

 

(2) Die Alten- und Pflegeheimleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebes oder andere Dienststellen der Stadt Schwandorf übertragen.

 

 

§ 10 Verpflichtungserklärungen

 

(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform, dies gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Elisabethenheim der Bürgerspitalstiftung Schwandorf“ durch den oder die Vertretungsberechtigten nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

 

(2) Die Alten- und Pflegeheimleitung unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, die Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.

 

 

§ 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

 

Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Für das Rechnungswesen gelten die bestehenden Vorschriften der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) sowie die einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Kommunalhaushaltsverordnung.

 

 

§ 12 Wirtschaftsjahr

 

Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 28.10.2008 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

„Das gewährte Kapital wird um 1.709,26 € herabgesetzt. Der Herabsetzungsbetrag wird den Kapitalrücklagen zugeführt.“


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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0