Sitzung: 27.10.2008 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt den Erlass der nachstehenden Eigenbetriebssatzung für das Elisabethenheim der Bürgerspitalstiftung Schwandorf unter Berücksichtung der beantragten Neuformulierung:
Satzung zur Neufassung der
Eigenbetriebssatzung
für das
"Elisabethenheim
der Bürgerspitalstiftung Schwandorf“
Vorbemerkung
Die Bürgerspitalstiftung Schwandorf
erlässt aufgrund von Art. 29 Abs. 3 StG i. V. m. Art. 95 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 06. Januar 1993
(GVBl S. 65, BayRS 2020-1-1-I) und der Eigenbetriebsverordnung vom 29. Mai 1987
(GVBl S. 195, BayRS 2023-7-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.08.1993
(GVBl S. 607) folgende Satzung:
Die
Eigenbetriebsatzung für das „Elisabethenheim der Bürgerspitalstiftung
Schwandorf“ wird wie folgt neu gefasst:
§ 1 Rechtsform, Name, Stammkapital
(1) Das Elisabethenheim
Schwandorf wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich
gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der
Bürgerspitalstiftung Schwandorf, die von der Stadt Schwandorf verwaltet wird,
geführt.
(2) Der Eigenbetrieb
führt den Namen „Elisabethenheim der Bürgerspitalstiftung Schwandorf“. Die
Bürgerspitalstiftung Schwandorf tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebs
unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
(3) Das
Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 25.000 €.
§ 2 Gegenstand des Eigenbetriebes,
Gemeinnützigkeit
(1) Aufgabe des Elisabethenheimes
der Bürgerspitalstiftung Schwandorf ist die Versorgung, Betreuung und Pflege
der Bewohner des stiftungseigenen Alten- und Pflegeheimes „Elisabethenheim
Schwandorf“. Dazu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und
Unterhaltung von Hilfs- und Nebenbetrieben, welche die Aufgaben der
Pflegeeinrichtung fördern und wirtschaftlich mit ihr zusammenhängen. Bei der
Durchführung der Aufgaben sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu beachten.
(2) Der Eigenbetrieb
dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Altenhilfe und damit
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Mittel des Eigenbetriebes dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken
des Eigenbetriebes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Organe des Elisabethenheimes
Zuständige
Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind:
(1) der Stadtrat (§ 6),
(2) der Alten- und Pflegeheimausschuss
(§ 5) als Werkausschuss i. S. des Art. 95 GO,
(3) der Oberbürgermeister (§ 7)
(4) die Alten- und Pflegeheimleitung (§
4) als Werkleitung i. S. des Art. 95 GO
§ 4 Alten- und Pflegeheimleitung
(1) Die Alten-
und Pflegeheimleitung besteht aus dem/der Geschäftsführer/in.
(2) Unbeschadet
der allgemeinen Verantwortung des/r Pflegedienstleiters/in für die Gestaltung
und Durchführung der pflegerischen Maßnahmen ist der Geschäftsführer allen
Mitarbeitern und freiberuflich Tätigen im Alten- und Pflegeheim in
betriebsorganisatorischer Hinsicht weisungsbefugt.
(3) Die Alten-
und Pflegeheimleitung führt die laufenden Geschäfte des Elisabethenheimes. Sie
ist verpflichtet, die vom Träger festgelegten Zielsetzungen zu beachten. Zu den
laufenden Geschäften gehören vor allem:
a)
die selbständige, verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und
Geschäftsführung,
b)
der Personaleinsatz,
c)
wiederkehrende Geschäfte wie Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von
Sachbedarf und Investitionsgütern des laufenden Betriebes,
d)
eigenständige Vermögens- und Sachverwaltung, die Vergabe von Lieferungen und
Leistungen jeweils im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes und der
Finanzplanung.
(4) Die Alten-
und Pflegeheimleitung entscheidet über Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten
auf Zeit, Ausbildungs- und Praktikumsverhältnisse.
(5) Die Alten-
und Pflegeheimleitung bereitet in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes die
Beschlüsse des Alten- und Pflegeheimausschusses und des Stadtrates
verwaltungsmäßig vor und vollzieht diese im Rahmen seiner Zuständigkeit. Alten-
und Pflegeheimausschuss und Stadtrat geben der Alten- und Pflegeheimleitung in
Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Möglichkeit zum Sachvortrag.
(6) Die Alten-
und Pflegeheimleitung hat dem Oberbürgermeister und Alten- und
Pflegeheimausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der
Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes
schriftlich vorzulegen. Zusätzlich hat die Alten- und Pflegeheimleitung dem
Alten- und Pflegeheimausschuss halbjährlich über erfolgte
Personalentscheidungen zu unterrichten.
§ 5 Alten- und Pflegeheimausschuss
(Werkausschuss)
(1) Der Alten-
und Pflegeheimausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen
Angelegenheiten des Eigenbetriebes tätig, die der Beschlussfassung des
Stadtrates unterliegen.
(2) Der Alten-
und Pflegeheimausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle
Angelegenheiten, soweit nicht der Stadtrat (§ 6), der Oberbürgermeister
(§ 7) oder die Alten- und Pflegeheimleitung (§ 4) zuständig sind, insbesondere
über:
a)
den Erlass einer Dienstanweisung für die Alten- und Pflegeheimleitung,
b)
Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, soweit sie den Betrag
von 25.000 €
übersteigen,
c)
erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 25.000 € übersteigen,
d)
Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen und
Grundstücksangelegenheiten mit einen Geschäftswert von mehr als 25.000 € und
höchstens 250.000 € , soweit nicht wegen einer Genehmigungspflicht des
Rechtsgeschäfts der Stadtrat zuständig ist.
e)
Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften sowie den Abschluss von
sonstigen Rechtsgeschäften, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich
gleichkommen, soweit sie den Betrag von 10.000 € übersteigen,
f) Erlass von Forderungen und Abschluss
von Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 10.000 € beträgt,
g) Einleitung eines Rechtsstreits
(Aktivprozess), soweit der Streitwert im Einzelfall mehr als 10.000 € beträgt,
h) Personalangelegenheiten der
Beschäftigten des Elisabethenheimes in dem Umfang, in dem für die Bediensteten
der Stadt Schwandorf der Personalausschuss des Stadtrats gemäß Geschäftsordnung
zuständig ist,
i) Genehmigung der
Pflegesatzvereinbarungen bzw. Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens,
j) Vorschlag an den Stadtrat, den
Jahresabschluss festzustellen sowie über die Behandlung des Ergebnisses und die
jährliche Entlastung der Alten- und Pflegeheimleitung zu entscheiden.
(3) Der Alten-
und Pflegeheimausschuss kann jederzeit vom Geschäftsführer über den Gang der
Geschäfte und die Lage des Eigenbetriebs Berichterstattung verlangen.
§ 6 Zuständigkeit des Stadtrates
(1) Der
Stadtrat beschließt über:
a) Festlegen von Zielen und Aufgaben des
Alten- und Pflegeheimes,
b) Erlass und die Änderung der
Betriebssatzung,
c) Bestellung des Alten- und
Pflegeheimausschusses und seiner Mitglieder,
d) Bestellung der Alten- und
Pflegeheimleitung einschließlich der Regelung des Dienstverhältnisses
e) Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplanes,
f) Feststellung des geprüften
Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses, Behandlung des Jahresfehlbetrages
sowie jährliche Entlastung der Alten- und Pflegeheimleitung,
g) die Verfügungen über Anlagevermögen
und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und
Belastung von Grundstücken und grundstückseigenen Rechten, wenn deren
Gegen-standswert im Einzelfall den Betrag von 250.000 € überschreitet sowie die
Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung
hierzu,
h) die Änderung der Rechtsform des
Alten- und Pflegeheimes.
(2) Der
Stadtrat kann die Entscheidungen in weiteren Angelegenheiten, für die der
Alten- und Pflegeheimausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.
§ 7 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters
(1) Der
Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Alten- und Pflegeheimausschusses. Es ist
Dienstvorgesetzter der Alten- und Pflegeheimleitung.
(2) Der
Oberbürgermeister erlässt anstelle des Stadtrates und des Alten- und
Pflegeheimausschusses dringliche Anordnungen und besorgt für diese
unaufschiebbare Geschäfte.
(3) Der
Oberbürgermeister entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und
Entlassung von Beschäftigten, die mit Beamten des einfachen Dienstes
vergleichbar sind und von Beschäftigten, die mit Arbeitern im Sinne des Art. 43
Abs. 2 Gemeindeordnung vergleichbar sind. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 8 Beauftragung von Dienststellen der
Stadt Schwandorf
Die Alten- und
Pflegeheimleitung kann mit Einverständnis des Oberbürgermeisters
Fachdienststellen, entsprechend der Geschäftsordnung und Verwaltungsgliederung
der Stadt Schwandorf, gegen Kostenerstattung, mit der Bearbeitung einschlägiger
Geschäftsfälle betrauen.
§ 9 Vertretungsbefugnis
(1) Die Alten-
und Pflegeheimleitung vertritt die Bürgerspitalstiftung in Angelegenheiten des
Eigenbetriebes im Rahmen ihrer Zuständigkeit gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Alten-
und Pflegeheimleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte
Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebes
oder andere Dienststellen der Stadt Schwandorf übertragen.
§ 10 Verpflichtungserklärungen
(1)
Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform, dies gilt nicht für
ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von
unerheblicher Bedeutung sind. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen
„Elisabethenheim der Bürgerspitalstiftung Schwandorf“ durch den oder die
Vertretungsberechtigten nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(2) Die Alten-
und Pflegeheimleitung unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes,
die Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere
Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.
§ 11 Wirtschaftsführung und
Rechnungswesen
Der
Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Für das
Rechnungswesen gelten die bestehenden Vorschriften der
Pflegebuchführungsverordnung (PBV) sowie die einschlägigen Bestimmungen der
Gemeindeordnung und der Kommunalhaushaltsverordnung.
§ 12 Wirtschaftsjahr
Das
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung
tritt am 28.10.2008 in Kraft.
„Das gewährte Kapital
wird um 1.709,26 € herabgesetzt. Der Herabsetzungsbetrag wird den
Kapitalrücklagen zugeführt.“
Anwesend |
Für
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Gegen
|
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den Beschluss |
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