Sitzung: 23.03.2009 Hauptausschuss
Beschluss:
Der Hauptausschuss empfiehlt nach kurzer Diskussion dem Stadtrat, folgende Satzungen für das Stadtarchiv zu erlassen:
a)
Archivsatzung
Satzung
über die Aufgaben und
Benützung
des Stadtarchivs
Schwandorf
(Archivsatzung)
vom ......
Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVBl S. 65, BayRS 2020-1-1-I) und Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl S. 710) folgende Satzung:
ABSCHNITT I
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Archivierung und Benützung von Unterlagen im Stadtarchiv Schwandorf.
§ 2
Begriffsbestimmung
1) Archivgut sind alle archivwürdigen
Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei der Stadt
und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen
Personen des Privatrechts erwachsen sind.
Unterlagen sind vor allem Akten, Amtsbücher, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme.
Zum Archivgut gehört auch
Dokumentationsmaterial, das vom Stadtarchiv ergänzend gesammelt wird.
2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für
die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener
oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung
von bleibendem Wert sind.
3) Archivierung umfasst die Aufgabe, das
Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu
erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten.
ABSCHNITT II
Aufgaben
§ 3
Aufgaben des Stadtarchivs
1) Die Stadt Schwandorf unterhält ein
Archiv. Das Stadtarchiv ist die städtische Fachdienststelle für alle Fragen des
städtischen Archivwesens und der Stadtgeschichte.
2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller städtischen Ämter und Einrichtungen sowie der städtischen Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.
3) Das Stadtarchiv kann auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen [vgl. Art. 13 Absatz 1, 14 Absatz 1 BayArchivG] archivieren. Es gilt diese Satzung, soweit Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
4) Das Stadtarchiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren. Für dieses Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das Stadtarchiv.
5) Das Stadtarchiv berät die städtische Verwaltung bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Es kann außerdem nichtstädtische Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivgutes beraten und unterstützen, soweit daran ein städtisches Interesse besteht.
6) Das
Stadtarchiv fördert die Erforschung der Stadtgeschichte.
§ 4
Auftragsarchivierung
Das Stadtarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. Die Verantwortung des Stadtarchivs beschränkt sich auf die in § 5 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen.
§ 5
Verwaltung und Sicherung des Archivgutes
1) Das Stadtarchiv hat die ordnungs- und
sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Archivgutes und seinen
Schutz vor unbefugter Benützung oder Vernichtung durch geeignete technische,
personelle und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
Das Stadtarchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findmittel zu erschließen sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten.
2) Die Verknüpfung personenbezogener
Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener
oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
ABSCHNITT III
Benützung
§ 6
Benützungsberechtigung
Das im Stadtarchiv verwahrte Archivgut steht nach Maßgabe dieser Satzung Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen, natürlichen und juristischen Personen auf Antrag für die Benützung zur Verfügung. Minderjährige können zur Benützung zugelassen werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters soll vorliegen.
§ 7
Benützungszweck
Das im Stadtarchiv verwahrte Archivgut kann nach Maßgabe dieser Satzung benützt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benützung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.
§ 8
Benützungsantrag
1) Die Benützung ist beim Stadtarchiv schriftlich zu beantragen. Der Benützer hat sich auszuweisen.
2) Im Benützungsantrag sind der Name,
der Vorname und die Anschrift des Benützers, gegebenenfalls der Name und die
Anschrift des Auftraggebers sowie das Benützungsvorhaben, der überwiegende
Benützungszweck und die Art der Auswertung anzugeben.
Ist der Benützer minderjährig, hat er
dies anzuzeigen. Für jedes Benützungsvorhaben ist grundsätzlich ein eigener
Benützungsantrag zu stellen.
3) Der Benützer hat sich zur Beachtung
der Archivsatzung zu verpflichten.
4) Bei mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benützungsantrag verzichtet werden.
§ 9
Schutzfristen
1) Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Absatzes 2 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benützung ausgeschlossen.
Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf erst 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen benützt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden.
2) Mit Zustimmung des Oberbürgermeisters können die Schutzfristen vom Stadtarchiv im einzelnen Benützungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen.
Bei personenbezogenem Archivgut ist eine
Verkürzung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die
Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur
Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden
Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen
unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange des
Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzfristen können
vom Stadtarchiv mit Zustimmung des Oberbürgermeisters um höchstens 30 Jahre
verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
3) Die Benützung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen der Absätze 1 und 2 zulässig. Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte gesperrt werden müssen.
4) Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benützer schriftlich bei dem Stadtarchiv zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 2 Satz 2 hat der Benützer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist.
5) Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG dürfen bis 60 Jahre nach ihrer Entstehung nur benützt werden, wenn die Benützung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
§ 10
Benützungsgenehmigung
1) Die Benützungsgenehmigung erteilt das Stadtarchiv. Sie gilt nur für das laufende Kalenderjahr, für das im Benützungsantrag angegebene Benützungsvorhaben und für den angegebenen Benützungszweck. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
2) Die
Benützungsgenehmigung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
a) Grund zu der Annahme besteht, dass
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet
würden,
b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige
Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
c) Gründe des Geheimnisschutzes es
erfordern,
d) der Erhaltungszustand des Archivguts
gefährdet würde,
e) ein nicht vertretbarer
Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
f) Vereinbarungen mit derzeitigen oder
früheren Eigentümern entgegenstehen.
3) Die Benützungsgenehmigung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
a) die Interessen der Stadt verletzt werden
könnten,
b) der Antragsteller gegen die
Archivsatzung verstoßen oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht eingehalten
hat,
c) ein Ordnungszustand des Archivguts eine
Benutzung nicht zulässt,
d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder
wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist oder
e) der Benützungszweck anderweitig,
insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht
werden kann.
4)
Die Benützungsgenehmigung kann widerrufen oder zurückgenommen werden,
insbesondere wenn
a) Angaben im Benützungsantrag nicht oder
nicht mehr zutreffen,
b) nachträglich Gründe bekannt werden, die
zur Versagung der Benutzung geführt hätten,
c) der Benützer gegen die Archivsatzung
verstößt oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oder
d) der Benützer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte
sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
5) Die Benützung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke, wie quantifizierende medizinische Forschung oder statistische Auswertung, beschränkt werden. Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der Weitergabe von Abschriften an Dritte in Betracht.
6) Im Fall einer Entscheidung aufgrund Absatz 2 Buchstaben a und c sowie Abs. 3 Buchstabe a holt das Stadtarchiv vorher die Zustimmung des Oberbürgermeisters ein.
7) Wird die Benützung von Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG beantragt, so hat der Benützer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benützung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist.
§ 11
Benützung im Stadtarchiv
1) Die Benützung erfolgt durch die Einsichtnahme in Findmittel, Archivgut und Reproduktionen in den dafür vorgesehenen Räumen des Stadtarchivs. Dieses kann die Benützung auch durch Beantwortung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen, durch Abgabe von Reproduktionen oder durch Versendung von Archivgut ermöglichen.
2) Mündliche oder schriftliche Auskünfte können sich auf Hinweise auf einschlägiges Archivgut beschränken (einfache archivische Beratung).
3) Das Archivgut, die Reproduktionen, die Findmittel und die sonstigen Hilfsmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Eine Änderung des Ordnungszustandes, die Entfernung von Bestandteilen und die Anbringung oder Tilgung von Vermerken sind unzulässig.
4) Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benützung vorgesehenen Räume ist untersagt. Das Stadtarchiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
5) Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benützung, wie Kamera, Schreibmaschine, Diktiergerät, Computer oder beleuchtete Leselupe bedarf besonderer Genehmigung. Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte weder Archivgut gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benützung gestört wird. Zum Schutz des Archivgutes ist es untersagt, zu rauchen, zu essen und zu trinken. Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in die Benützerräume nicht mitgenommen werden.
§ 12
Reproduktionen
1) Die Anfertigung von Reproduktionen
kann nur nach Maßgabe der §§ 6 bis 10 erfolgen. Reproduktionen werden durch das
Stadtarchiv oder eine von diesem beauftragte Stelle hergestellt.
2) Eine Veröffentlichung, Weitergabe
oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des
Stadtarchivs zulässig.
3) Bei einer Veröffentlichung von
Reproduktionen sind das Stadtarchiv und die dort verwendete Archivsignatur
anzugeben.
§ 13
Versendung von Archivgut
1) Auf die Versendung von Archivgut zur Benützung außerhalb des Stadtarchivs besteht kein Anspruch. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
2) Archivgut kann zu nicht amtlichen Zwecken nur an hauptamtlich verwaltete Archive versandt werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benützerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden.
3) Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann.
§ 14
Belegexemplar
Von jeder Veröffentlichung, die zu einem
erheblichen Teil unter Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs angefertigt
worden ist, ist diesem ein Exemplar kostenlos zu überlassen. Entsprechendes
gilt für die Veröffentlichung von Reproduktionen. Auf die Abgabe kann in
Ausnahmefällen verzichtet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
b)
Archiv-Gebührensatzung
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die
Benützung des Stadtarchivs Schwandorf
(Archiv-Gebührensatzung)
vom
......................................
Die Stadt
Schwandorf erlässt aufgrund des Art 8 des Kommunalabgabengesetztes (BayRs
2024-1-I) folgende
Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Stadt
Schwandorf erhebt für die Benützung des Stadtarchivs Schwandorf als öffentliche
Einrichtung der Stadt Schwandorf Benützungsgebühren.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren sind
die Benutzer des Stadtarchivs. Der Gebührenschuldner ist auch zur Zahlung der
Auslagen verpflichtet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als
Gesamtschuldner.
§ 3
Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühr für die Benützung des
Stadtarchivs Schwandorf bemisst sich nach der zeitlichen Inanspruchnahme der
Bediensteten, dem Aufwand für die Anfertigung von Reproduktionen und der
Gewährung von Nutzungsrechten an Archivalien.
(2) Für die Vorlage oder Versendung von
Archivalien, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte und
sonstiger Tätigkeiten bei Beanspruchung
·
a)
eines Beamten des gehobenen Archivdienstes 20,00
Euro
·
b)
eines Beamten des mittleren Archivdienstes 15,00
Euro
·
c)
einer Verwaltungskraft 10,00
Euro
je
Halbstunde Zeitaufwand. Die Halbstundensätze gelten für andere
Archivbedienstete entsprechend.
Die
letzte angefangene Halbstunde des Zeitaufwandes wird als volle Halbstunde
gerechnet.
(3) Kopien, Lichtaufnahmen und digitale
Reproduktionen werden nur dann angefertigt, wenn der Erhalt des Archivales
dadurch nicht gefährdet wird. Für Kopien und Lichtaufnahmen wird folgende
Gebühr erhoben:
Schwarz-Weiß-Kopien DIN A 4 (Normalpapier) je 0,50
Euro
aus
gebundenen Bänden je 1,00 Euro
DIN A
3 (Normalpapier) je 1,00 Euro
aus
gebundenen Bänden je 2,00 Euro
Farbkopien DIN A 4 (Normalpapier) je 2,00 Euro
aus
gebundenen Archivalien und
Plänen je 3,00 Euro
DIN A
3 (Normalpapier) je 4,00 Euro
aus
gebundenen Archivalien und
Plänen je 5,00 Euro
Bei
Kopien auf Fotopapier wird ein Aufschlag von 100% zu den jeweils festgesetzten
Gebühren dieser Satzung aufgeschlagen.
In
Einzelfällen besteht die Möglichkeit auch Ausdrucke von digitalisierten Bildern
und Plänen mit besonderen Formaten zu erwerben. Die Gebühren belaufen sich bei
Formaten von
40cm
x 40cm auf 10,00 Euro
50cm
x 50cm auf 15,00 Euro
60cm
x 60cm auf 20,00 Euro
Für
die Anfertigung digitaler Reproduktionen sowie deren Speicherung auf zu Versand
und Verwertung geeigneter Datenträger wird eine Gebühr von 5,00 Euro pro Datei
erhoben.
(4) Für die Einräumung von Nutzungsrechten
an Abbildungen, deren Nutzung gesetzlich nicht freigegeben ist, kann eine
Gebühr von 25,00 Euro bis 250,00 Euro erhoben werden. Ist die Nutzung
gesetzlich freigegeben, so kann für die Überlassung von Kopien wertvoller Stücke
eine Schutzgebühr nach Satz 1 angesetzt werden.
(5) Neben den Gebühren nach Absätzen 2 und 4
werden als Auslagen erhoben:
·
Für
das verwendete Speichermedium eine Pauschale von 1,00 Euro
·
Bei
Versand von Reproduktionen jeglicher Art eine Versandkostenpauschale von 5,00
Euro.
(6)
Für Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergl. werden die jeweils
aktuellen Gebührensätze des
Kostengesetzes in Verbindung mit der
Kostentabelle in Ansatz gebracht.
§ 4
Gebührenbefreiung
(1)
Gebühren
nach § 3 Abs.2 werden nicht erhoben, für
·
einfache
Beratung und Auskunftserteilung in Archivangelegenheiten,
·
Amts-
und Rechtshilfeangelegenheiten für die Bundesrepublik Deutschland und deren
Länder,
·
Benutzungen
durch Behörden des Freistaats Bayern, der bayerischen Gemeinden und
Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstiger bayerischer kommunaler
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
·
Rechtliche
Forschungen durch zentrale Stellen der öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, soweit die Benützung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit von
der Gebührenpflicht besteht,
·
Benutzer,
die nachweislich wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke verfolgen,
darunter fallen auch Fach- und Diplomarbeiten, wenn diese in Zusammenhang mit
der geschichtlichen Erforschung der Stadt Schwandorf stehen,
·
die
Benutzung, die im Interesse der Stadt Schwandorf liegt.
.
§ 5
Entstehung und
Fälligkeit, Vorschüsse
(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Beginn
der Benützung. Sie werden mit Ende der Benutzung fällig.
(2) Die Gebühren und Auslagen sind nach
mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der Zahlstelle des
Stadtarchivs einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung
angegebenes Konto zu überweisen.
(3) Die Stadt Schwandorf kann angemessene
Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und ihre Tätigkeit von der
Bezahlung der Vorschüsse abhängig machen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anwesend |
Für
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Gegen
|
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den Beschluss |
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