Beschluss:

 

Der Werkausschuss fasst folgenden Grundsatzbeschluss:

 

Auf Antrag der Betroffenen sind Gebühren- und Beitragsbescheide sowie Rechnungen für Baukostenzuschüsse und Kostenerstattungen zu berichtigen. Die Umsatzsteuer für diese Leistungen ist einheitlich mit 7 % festzusetzen. Sofern durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen festgestellt wird, dass Berichtigungen des Umsatzsteuerausweises nach § 14 c) in Verbindung mit § 17 Umsatzsteuergesetz bis einschließlich 12.08.2000 möglich sind, wird die Verwaltung angewiesen, auch bei Herstellungsbeiträgen auf Antrag diese Berichtigung vorzunehmen. Andernfalls ist die Festsetzungsverjährung zu beachten.




Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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