Sitzung: 29.09.2009 Werkausschuss
Beschluss:
Entsprechend § 2 Nr. 10 der Geschäftsordnung für den
Stadtrat vom 02.06.2003 ist der Stadtrat für den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung von Satzungen und Verordnungen zuständig.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss
zu fassen:
1. Änderung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
„Satzung
zur Änderung der
Beitrags-
und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Schwandorf“
Vom
_____________
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 460) erlässt die Stadt Schwandorf folgende Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§
1
Die
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Schwandorf vom
20. Dezember 2007 wird wie folgt geändert:
1.
§ 9a Grundgebühr wird wie folgt:
(1) Die
Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss oder dem Dauerdurchfluss der
verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht
nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der
Summe des Nenndurchflusses oder des Dauerdurchflusses der einzelnen
Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der
Nenndurchfluss oder der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um
die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die
Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
(Qn), Dauerdurchfluss (Q3) und Durchflussgröße (DN)
Nenndurchflusszähler:
bis Qn |
2,5 |
33,75 Euro / Jahr |
bis Qn |
6 |
67,50 Euro / Jahr |
bis Qn |
10 |
135,00 Euro/Jahr |
bis Qn |
15 |
184,00 Euro/Jahr |
bis Qn |
150 |
460,00 Euro/Jahr |
Dauerdurchflusszähler:
bis Q3 |
4 |
33,75 Euro / Jahr |
bis Q3 |
10 |
67,50 Euro / Jahr |
bis Q3 |
16 |
135,00 Euro/Jahr |
bis Q3 |
25 |
184,00 Euro/Jahr |
bis Q3 |
250 |
460,00 Euro/Jahr |
Verbundwasserzähler:
DN |
50 |
552,00 Euro/Jahr |
DN |
80 |
613,50 Euro/Jahr |
DN |
100 |
675,00 Euro/Jahr |
DN |
150 |
797,50 Euro/Jahr |
§ 2
Diese
Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Anwesend
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Für
|
Gegen
|
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den Beschluss |
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10 |
10 |
0 |