Sitzung: 29.10.2009 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, ab 01.01.2010 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 1,91 € pro cbm Schmutzwasser und eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,18 € pro m² abflusswirksame Fläche festzusetzen.
Weiter beschließt er folgende Beitrags-
und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Schwandorf (BGS/EWS) neu
zu erlassen:
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
der Stadt Schwandorf
(BGS/EWS)
vom
..................................................
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Schwandorf folgende Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres
Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare
oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für
Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit
aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt,
wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum
Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch aufgrund einer
Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen
sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit
Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG,
entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung
erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt
des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der
Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die
beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500
m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten
Grundstücken auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche,
mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den
Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der
vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie
ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art
ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung
auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen;
das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die
Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen
bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie
hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine
gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten
Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in
Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die
Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen
Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte
unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht
mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen
Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht
insbesondere,
-
im
Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit
für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
-
im
Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen
Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer
Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
-
im
Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder
Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung
die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,
-
im
Falle der Vergrößerung eines Grundstücks, für welches eine Anschlussgebühr nach
§ 14 der Satzung
und Gebührenordnung über den Anschluss der Grundstücke im Stadtkreis Schwandorf
i. Bay. an die Städt. Entwässerungs- und Kläranlage vom 05. September 1957,
der Satzung für
die öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt
Schwandorf i. Bay. vom 14. September 1964 und
§ 34 der Satzung
für die öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage (Entwässerungssatzung) der
Stadt Schwandorf i. Bay. vom 23. Dezember 1969
entrichtet wurde,
wobei die unter den vorgenannten Satzungen vorhandene Grundstücksfläche zur
Grundstücksfläche, welche nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung beitragspflichtig ist,
ins Verhältnis gesetzt wird.
-
im
Falle der Geschossflächenvergrößerung auf einem Grundstück, für welches eine
Anschlussgebühr nach
§ 14 der Satzung
und Gebührenordnung über den Anschluss der Grundstücke im Stadtkreis Schwandorf
i. Bay. an die Städt. Entwässerungs- und Kläranlage vom 05. September 1957,
der Satzung für
die öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt
Schwandorf i. Bay. vom 14. September 1964 und
§ 34 der Satzung
für die öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage (Entwässerungssatzung) der
Stadt Schwandorf i. Bay. vom 23. Dezember 1969
entrichtet wurde,
für die zusätzlich geschaffene Geschossfläche, welche sich durch Abzug der im Geltungsbereich
der vorgenannten Satzungen tatsächlich vorhandenen Nutzung von der
Gesamtgeschossfläche gemäß § 5 Abs. 2 dieser Satzung errechnet.
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für
das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird
der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und
den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Der
Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein
Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages
auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet
wurde.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) |
pro m² Grundstücksfläche |
1,58 |
Euro |
b) |
pro m² Geschossfläche |
10,76 |
Euro |
(2) Für Grundstücke, von denen kein
Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag
nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag
nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach
Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7 a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der
Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für
Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung,
Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für
die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme
des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der
Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit
Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des
Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte)
sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor
seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf
Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt für die Benutzung der
Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
§ 10
Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die
der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt
werden. Die Gebühr beträgt 1,91 € pro
Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem
Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der
Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf
dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der
Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch
geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn
- ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
- der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung
nicht ermöglicht wird, oder
- sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein
Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die
Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem
Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³
pro Jahr und Einwohner, der zum 30.06. mit Hauptwohnsitz auf dem
heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der
öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht
weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind
ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei,
den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Der
Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte
Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu
installieren hat; mobile Wasserzähler werden nicht anerkannt. Bei
landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh
bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 14 m³ pro Jahr als
nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.
Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch
Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind
ausgeschlossen
a) das
hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b) das
zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis
5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr
und Einwohner, der zum 30.06.mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden
Grundstück gemeldet ist, unterschreiten
würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene
Schätzungen möglich.
§ 10 a
Niederschlagswassergebühr
(1) Maßgeblich für den Anteil des
jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die
Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt
sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden
Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der Gebietsabflussbeiwert stellt den
im entsprechenden Gebiet durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und
befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund dieser Satzung
wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und
befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die
Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) Der Gebietsabflussbeiwert beträgt
für:
Stufe |
I: |
0,10 |
Stufe |
II: |
0,30 |
Stufe |
III: |
0,50 |
Stufe |
IV: |
0,70 |
Stufe |
V: |
0,90 |
Der für das jeweilige Grundstück
maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der
Gebietsabflussbeiwertkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. Wird von einem
Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der
Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist,
Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der
Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde
gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(3) Die Vermutung des Abs. 1 kann
widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und
befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die
Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 20 %
oder um mindestens 400 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten
Grundstücksfläche abweicht. Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren
nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum
Ablauf der Widerspruchsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die
nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum,
in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. Der Nachweis ist dadurch zu führen,
dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen
aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe
angibt.
(4) Für die Entscheidung sind die
tatsächlichen Verhältnisse am 01.01.des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird,
oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums
entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die
tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige
Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab; bis sich die Grundstücksverhältnisse
ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner
unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(5) Die Niederschlagswassergebühr
beträgt 0,18 € pro m² pro Jahr.
§ 10 b
Gebührenabschläge
Wird vor Einleitung der Abwässer i. S.
d. § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige
Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die
Schmutzwassergebühren um die Hälfte. Das gilt nicht für Grundstücke mit
gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder
Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen
Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten
Abwässer entsprechen.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit
jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr
entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen
Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid
bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn
eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
§ 12
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt
des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur
Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der
Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit
Wohnungseigentümer gemeinsam haften.
§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich
abgerechnet. Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen
Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines
Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche
Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter
Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 14
Pflichten der Beitrags- und
Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind
verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen
unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen
auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungsssatzung der Stadt Schwandorf (BGS-EWS) vom
23. März 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. April 2006, außer Kraft.
Anwesend
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Für
|
Gegen
|
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den Beschluss |
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