Sitzung: 08.03.2010 Hauptausschuss
Beschluss:
Dem
Stadtrat wird empfohlen, den nachfolgenden Satzungsentwurf zu billigen:
„Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für
Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
vom
01.04.2010
Auf Grund des Art. 28 Abs. 4 des
Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Dezember 1981 (GVBl. 1981 S. 526, BayRS
215-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (GVBl. S. 40), erlässt
die Große Kreisstadt Schwandorf folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung über Aufwendungs- und
Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom
13.03.2000 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte „gemeindlicher Feuerwehren“ durch die Worte „der Feuerwehren der Stadt Schwandorf“ ersetzt.
2. Nach
der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung eingefügt: „(Feuerwehr-Kostenersatzsatzung
der Stadt Schwandorf – FwKS)“
3. Die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für
Einsätze und
andere
Leistungen gemeindlicher Feuerwehren wird durch folgende neue
Anlage ersetzt:
Anlage zur Feuerwehr-Kostenersatzsatzung der Stadt Schwandorf
Verzeichnis der Pauschalsätze
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden
angefangenen Kilometer Wegstrecke
für
|
Euro |
a) Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF ab) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W ac) Löschgruppenfahrzeuge LF 8/6 und LF 16
TS ad) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 ae) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 af)
Tanklöschfahrzeug TLF 24/50
ag) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 b) eine Drehleiter DL 23-12 c) einen Rüstwagen RW d)
einen Lastkraftwagen (auch als Anhänger, Zugfahrzeug, Absetz- oder
Abrollkipper), Versorgungs-Lkw e) ein Mehrzweckfahrzeug MZF f)
einen Einsatzleitwagen ELW g) einen Gerätewagen GW |
3,00
5,00
5,00
7,00
6,00
7,00
7,00
13,00
8,00
3,00
3,00
3,00
8,00 |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der
Einsatz von Geräten und Ausrüstung
abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen
gehören, deren Kosten aber nicht durch
die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst
werden. Für angefangene Stunden
werden bis zu 30 Minuten die halben, im
Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen -
berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens
aus dem Feuerwehrgerätehaus/der
Feuerwache bis zum Zeitpunkt
des Wiedereinrückens - je eine Stunde
für
|
Euro |
a) Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF ab) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W ac) Löschgruppenfahrzeuge LF 8/6 und LF 16
TS ad) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 ae) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 af)
Tanklöschfahrzeug TLF 24/50
ag) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 b) eine Drehleiter DL 23-12 c) einen Rüstwagen RW d)
einen Lastkraftwagen (auch als Anhänger, Zugfahrzeug, Absetz- oder Abrollkipper), Versorgungs-Lkw e) ein Mehrzweckfahrzeug MZF f)
einen Einsatzleitwagen ELW g) einen Gerätewagen GW |
66,00 82,00 95,00 110,00 75,00 88,00 129,00 212,00 146,00 45,00 26,00 26,00 146,00 |
3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur
feuerwehrtechnischen Beladung des
eingesetzten Fahrzeugs gehört (und
können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden),
werden Arbeitsstundenkosten
berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet
wird der Zeitraum, währenddessen
ein Gerät am Einsatzort vorübergehend
nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die
halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Als Arbeitsstundenkosten werden
berechnet für
|
Euro |
a) ein Brennschneidgerät b) eine Tragkraftspritze oder
Lenz-Pumpe TS 8/8 c) ein
umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Pressluftatmer inkl. Atemmaske d) eine Tauchpumpe e) einen Mehrzwecksauger f) ein Lüftungsgerät g) eine Wärmebildkamera h)
ein Mehrzweckboot MZB (auf Anhänger) i) einen Stromerzeugungsanhänger (8 KVA) j)
einen Lichtmastanhänger LIMA (Polyma) k) einen Pulverlöschanhänger P 250 l)
einen Schaum- u. Wasserwerferanhänger SWW m) einen Ölschadenanhänger ÖSA n) einen Mehrzweckanhänger MZA o)
eine Motorsäge |
65,00 48,00 25,00 13,00 16,00
20,00
50,00
25,00
25,00
30,00
20,00
20,00
20,00
10,00
10,00 |
4. Personalkosten
Personalkosten werden nach
Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der
Zeitraum vom Ausrücken aus dem
Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache
bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für
angefangene Stunden werden bis
zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die
ganzen Stundenkosten erhoben.
4.1 Ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher
Feuerwehrdienstleistender wird folgender
Stundensatz berechnet: 20,00 Euro
Aufwendungsersatz für den Einsatz
ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender
wird für die Personalkosten verlangt,
die der Gemeinde durch Erstattung
des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3
BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes
(Art. 10 BayFwG) oder durch
Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.
4.2 Sicherheitswachen
Für Sicherheitswachen wird
Aufwendungsersatz für Personalkosten in Höhe der Entschädigung nach § 11 Abs.
4 der jeweils geltenden Fassung der Verordnung
zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) erhoben.
Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für
die Anfahrt und die Rückfahrt
insgesamt eine
weitere Stunde berechnet.
5.
Einsatzpauschalen
Die nachfolgend
genannten (erforderlichen) Einsätze werden nach dem tatsächlichen Aufwand
abgerechnet, wobei folgende Mindestkosten erhoben werden:
|
Euro |
a)
Türöffnungen b)
Wespen- u. Hornisseneinsätze |
50,00 50,00 |
§ 2
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom
01.04.2010 in Kraft.“
Anwesend
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Für
|
Gegen
|
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den Beschluss |
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