Beschluss:

 

Dem Stadtrat wird empfohlen, den nachfolgenden Satzungsentwurf zu billigen:

 

„Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

vom 01.04.2010

 

Auf Grund des Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1981 (GVBl. 1981 S. 526, BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (GVBl. S. 40), erlässt die Große Kreisstadt Schwandorf folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 13.03.2000 wird wie folgt geändert:

 

1. In der Überschrift werden die Worte „gemeindlicher Feuerwehren“ durch die Worte „der Feuerwehren der Stadt Schwandorf“ ersetzt.

 

2. Nach der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung eingefügt: „(Feuerwehr-Kostenersatzsatzung der Stadt Schwandorf – FwKS)“

 

3. Die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und

andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren wird durch folgende neue Anlage ersetzt:

 

 

 

Anlage zur Feuerwehr-Kostenersatzsatzung der Stadt Schwandorf

 

 

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

 

1. Streckenkosten

 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke

für

 

 

Euro

a) Löschfahrzeuge

 

 aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF

 

 ab) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W

 

 ac) Löschgruppenfahrzeuge LF 8/6 und LF 16 TS

 

 ad) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12

 

 ae) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

 

 af)  Tanklöschfahrzeug TLF 24/50

 

    ag) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16

 

b) eine Drehleiter DL 23-12

 

c) einen Rüstwagen RW

 

d) einen Lastkraftwagen (auch als Anhänger, Zugfahrzeug, Absetz- oder Abrollkipper), Versorgungs-Lkw

 

e) ein Mehrzweckfahrzeug MZF

 

f)  einen Einsatzleitwagen ELW

 

g) einen Gerätewagen GW

 

 

 

    3,00

 

    5,00

 

    5,00

 

    7,00

 

    6,00

 

    7,00

 

    7,00

 

  13,00

 

    8,00

 

    3,00

 

 

    3,00

 

    3,00

 

    8,00

 

 

 

2. Ausrückestundenkosten

 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung

abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch

die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden

werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

 

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens

aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt

des Wiedereinrückens - je eine Stunde für

 

 

Euro

a) Löschfahrzeuge

 

 aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF

 

 ab) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W

 

 ac) Löschgruppenfahrzeuge LF 8/6 und LF 16 TS

 

 ad) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12

 

 ae) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

 

 af)  Tanklöschfahrzeug TLF 24/50

 

    ag) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16

 

b) eine Drehleiter DL 23-12

 

c) einen Rüstwagen RW

 

d) einen Lastkraftwagen (auch als Anhänger, Zugfahrzeug, Absetz- oder

    Abrollkipper), Versorgungs-Lkw

 

e) ein Mehrzweckfahrzeug MZF

 

f)  einen Einsatzleitwagen ELW

 

g) einen Gerätewagen GW

 

 

 

  66,00

 

  82,00

 

  95,00

 

110,00

 

  75,00

 

  88,00

 

129,00

 

212,00

 

146,00

 

  45,00

 

 

  26,00

 

  26,00

 

146,00

3. Arbeitsstundenkosten

 

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des

eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten

berechnet.

 

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen

ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

 

 

Euro

a) ein Brennschneidgerät

 

b) eine Tragkraftspritze oder Lenz-Pumpe TS 8/8

 

c) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Pressluftatmer inkl. Atemmaske

 

d) eine Tauchpumpe

 

e) einen Mehrzwecksauger

 

f) ein Lüftungsgerät

 

g) eine Wärmebildkamera

 

h)  ein Mehrzweckboot MZB (auf Anhänger)

 

i) einen Stromerzeugungsanhänger (8 KVA)

 

j)  einen Lichtmastanhänger LIMA (Polyma)

 

k) einen Pulverlöschanhänger P 250

 

l)  einen Schaum- u. Wasserwerferanhänger SWW

 

m) einen Ölschadenanhänger ÖSA

 

n) einen Mehrzweckanhänger MZA

 

o)  eine Motorsäge

 

  65,00

 

  48,00

 

  25,00

 

 

  13,00

 

  16,00

 

  20,00

 

  50,00

 

  25,00

 

  25,00

 

  30,00

 

  20,00

 

  20,00

 

  20,00

 

  10,00

 

  10,00

 

4. Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der

Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache

bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis

zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

 

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender

Stundensatz berechnet: 20,00 Euro

 

Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender

wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung

des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes

(Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.

 

4.2 Sicherheitswachen

 

Für Sicherheitswachen wird Aufwendungsersatz für Personalkosten in Höhe der Entschädigung nach § 11 Abs. 4  der jeweils geltenden Fassung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) erhoben.

 

Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt

insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

 

5. Einsatzpauschalen

 

Die nachfolgend genannten (erforderlichen) Einsätze werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet, wobei folgende Mindestkosten erhoben werden:

                    

 

Euro

a) Türöffnungen     

 

b) Wespen- u. Hornisseneinsätze

50,00

 

50,00

 

 

                                                                                               

§ 2

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2010 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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