Beschluss:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die folgende Informationsfreiheitssatzung zu erlassen:

 

 

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Schwandorf

(Informationsfreiheitssatzung)

 

Vom ...

 

 

Die Stadt Schwandorf erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, Bay RS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom  27. Juli 2009 (GVBl. S. 400) folgende Satzung:

 

§ 1 Zweck der Satzung

(1) Zweck dieser Satzung ist es, für alle natürlichen und juristischen Personen, die in der Stadt Schwandorf ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz haben, den freien Zugang zu Informationen zu gewährleisten, die bei der Stadt, ihren Eigenbetrieben und den von ihr verwalteten Stiftungen vorhanden sind, und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Schwandorf.

 

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform  oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt Schwandorf vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

(2) Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.

 

§ 3 Informationsfreiheit

Alle natürlichen und juristischen Personen, die in der Stadt Schwandorf ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz haben, sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen.

 

§ 4 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs

(1) Die Stadt Schwandorf hat nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt Schwandorf auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.

(3) Die Stadt Schwandorf stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die Stadt die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung.

(4) Die Stadt Schwandorf stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.

(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die Stadt Schwandorf auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

(6) Die Stadt Schwandorf kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.

 

§ 5 Antragstellung

(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden.

(2) Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht.

(3) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt Schwandorf die Antragstellerin oder den Antragsteller zu beraten.

(4) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Dienststelle der Stadt Schwandorf, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so hat sie die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu benennen.

 

§ 6 Erledigung des Antrages

(1) Die Stadt Schwandorf macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.

(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf zwei Monate verlängert werden. Gleiches gilt für die Frist des Absatzes 2 Satz 1, soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist beschieden, gilt dies als Ablehnung.

 

§ 7 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen, soweit und solange

1.    die Erteilung der Informationen das Wohl des Bundes, des Landes, der Stadt Schwandorf oder die Landesverteidigung oder innere Sicherheit gefährden würde,

2.    die begehrten Informationen kraft Gesetzes der Verschwiegenheit unterliegen,

3.    durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder eines sonstigen behördlichen Verfahrens oder der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beeinträchtigt würde, oder

4.    die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.

 

§ 8 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses

(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für alle Arbeiten, Beratungen und Beschlüsse, die der unmittelbaren Vorbereitung dieser Entscheidungen dienen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der mit der Entscheidung bezweckte Erfolg beeinträchtigt würde.

(2) Der Antrag kann abgelehnt werden für Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.

(3) Informationen, deren Bekanntgabe nach Absatz 1 abgelehnt worden ist, sind spätestens nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen.

 

§ 9 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

(1) Ist der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beantragt, so hat die Stadt Schwandorf der oder dem Betroffenen vor einer Entscheidung über den Antrag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gleichzeitig ersucht die Stadt Schwandorf die oder den Betroffenen um Zustimmung zur Freigabe der begehrten Informationen.

(2) Unterbleibt die Zustimmung, ist der Antrag abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die Offenbarung nicht ausnahmsweise aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zulässig ist.

 

§ 10 Schutz personenbezogener Daten

(1) Die beantragte Bekanntgabe personenbezogener Informationen ist nur im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig.

(2) Soweit spezialgesetzliche Regelungen eine Offenbarung derartiger Informationen ausschließen, ist der Antrag unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen abzulehnen. Hierunter fallen insbesondere das Steuergeheimnis, das Personalaktengeheimnis und das Sozialgeheimnis.

 

§ 11 Beschränkter Informationszugang

Soweit und solange Informationen aufgrund der §§ 7 bis10 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung.

 

§ 12 Trennungsprinzip

Die Stadt Schwandorf trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die aufgrund der §§ 7 bis 10 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

 

 

§ 13 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

 

§ 14 Kosten

Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Schwandorf (Kostensatzung) erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Für einfache mündliche oder fernmündliche Auskünfte werden keine Gebühren erhoben.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Mai 2010 zunächst befristet für zwei Jahre in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn der Stadtrat nach Auswertung der zweijährigen Erfahrungen bis 31.12.2012 keine Fortgeltung beschließt.

 

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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