Beschluss:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die nachfolgende Kostensatzung mit Kommunalem Kostenverzeichnis zu beschließen:

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten

für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis

der Stadt Schwandorf

(Kostensatzung)

 

Vom ...

 

Die Stadt Schwandorf erlässt auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung:

 

§ 1 Zweck

(1) Die Stadt Schwandorf erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Kostenregelungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

§ 2 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist.

(2) Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

 

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

 

 

 

 

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) der Stadt Schwandorf

 

Tarif-

gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

 

 

 

 

0

 

Allgemeine Verwaltung

 

 

 

 

 

00

 

Allgemeine Amtshandlungen

 

 

 

 

 

 

 

Vorschriften der Tarifgruppen 01 – 8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor.

 

 

 

 

 

 

000

Anordnungen für den Einzelfall

15 bis 600 €

 

 

 

 

 

001

Beglaubigungen:

 

 

 

 

 

 

 

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden

 

 

 

 

 

 

 

1.     wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Stadt selbst hergestellt sind

0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €

 

 

 

 

 

 

2.     wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Stadt selbst hergestellt sind

5 € im Einzelfall

Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden.

 

 

 

 

 

002

Bescheinigungen:

 

 

 

 

 

 

 

1.     Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden

Kostenfrei (vgl. Bekanntmachung vom 2. August 2000, AllMBl. S. 571)

 

 

 

 

 

 

2.     Erteilung einer sonstigen Bescheinigung

5 bis 75 €

 

 

 

 

 

003

Einsicht in Akten und amtliche Bücher:

 

 

 

 

 

 

 

Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.

Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne

0,75 € je Akte oder Buch, mindestens 5 €

 

 

 

 

 

004

Fristverlängerungen:

 

 

 

 

 

 

 

1.     Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde

10 – 25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €

 

 

 

 

 

 

2.     Fristverlängerung in anderen Fällen

5 bis 60 €

 

 

 

 

 

005

Zweitschriften:

 

 

 

 

 

 

 

Erteilung einer Zweitschrift

10 – 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 15 €. Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens aber 15 €

 

 

 

 

 

006

Niederschriften:

7,50 € bis 75 € für jede angefangene Stunde

 

 

 

 

 

007

Übermittlung von Informationen nach der Informationsfreiheitssatzung

 

 

 

 

 

 

 

1.     Erteilung einer Auskunft je nach Aufwand
Für einfache mündliche und fernmündliche Auskünfte werden keine Gebühren erhoben.

5 bis 100 €

 

 

 

 

 

 

2.     Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger:

 

 

 

 

 

 

 

2.0 in einfachen Fällen

5 € bis 25 €

 

 

 

 

 

 

2.1 bei umfangreichem Verwaltungsaufwand

26 € bis 50 €

 

 

 

 

 

 

2.2 bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere wenn Daten ausgesondert werden müssen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen (§§ 7, 9, 10 der Informationsfreiheitssatzung)

51 € bis 100 €

 

 

 

 

 

 

3.     Fertigung von Fotokopien

 

 

 

 

 

 

 

3.0 je Seite DIN A 4

0,50 €

 

 

 

 

 

 

3.1 von Plänen je nach Aufwand

1 bis 5 €

 

 

 

 

 

 

4.     Ablehnung eines Antrages auf Informationsgewährung bzw. einer Einsichtnahme in Akten

50 % der für eine Auskunftserteilung bzw. eine Einsichtnahme vorgesehenen Gebühr zzgl. der entstandenen Auslagen

 

 

 

 

 

008

Benutzung des Stadtarchivs Schwandorf

 

 

 

 

 

 

 

Es gelten die in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Schwandorf (Archiv-Gebührensatzung) festgelegten Gebühren.

 

 

 

 

 

 

009

Herstellung und Überlassung von sonstigen Kopien

 

Soweit hier nicht besonders geregelt, gilt für sonstige Kopien die Tarif Nr. 1 – III – 0 des Staatlichen Kostenverzeichnisses entsprechend.

 

 

 

 

 

 

 

 

Besondere Amtshandlungen

 

 

 

 

 

02

 

Hauptverwaltung

 

 

 

 

 

 

020

Kommunalgesetze

 

 

 

 

 

 

 

1.     Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO)

10 bis 2.500 €, soweit nicht kostenfrei

 

 

 

 

 

 

2.     Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18 a GO)

kostenfrei in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG

 

 

 

 

 

021

Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren

 

 

 

 

 

 

 

1.     Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

12,50 € bis 150 €

 

 

 

 

 

 

2.     Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

50 bis 2.500 €

 

 

 

 

 

 

3.     Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG

1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977)

 

 

 

 

 

 

4.     Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)

 

 

 

 

 

 

 

4.0 bei Geldansprüchen

50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4  AO 1977, mindestens 10 €

 

 

 

 

 

 

4.1 sonst

12,50 € bis 200 €

 

 

 

 

 

 

5.     Vollstreckungshandlung

 

 

 

 

 

 

 

bis  einschließlich    250 €

5 €

 

 

 

 

 

 

bis  einschließlich    500 €

10 €

 

 

 

 

 

 

bis  einschließlich 1.000 €

15 €

 

 

 

 

 

 

bis  einschließlich 1.500 €

20 €

 

 

 

 

 

 

bis  einschließlich 2.000 €

25 €

 

 

 

 

 

 

bis  einschließlich 2.500 €

30 €

 

 

 

 

 

 

bis  einschließlich 3.000 €

35 €

 

 

 

 

 

 

bis  einschließlich 3.500 €

40 €

 

 

 

 

 

 

bis  einschließlich 4.000 €

45 €

 

 

 

 

 

 

bis  einschließlich 4.500 €

50 €

 

 

 

 

 

 

bis  einschließlich 5.000 €

55 €

 

 

 

 

 

 

Von dem Mehrbetrag für je 1.000 €:  5 €

 

 

 

 

 

 

 

Werte über 5.000 € sind auf volle 1.000 €

aufzurunden.

 

 

 

 

 

03

 

Finanzverwaltung

 

 

 

 

 

 

030

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

 

 

 

 

 

 

 

(Im Bedarfsfall werden die gleichen Regelungen wie in Tarif-Nr. 4.I.3 des staatlichen Kostenverzeichnisses angewendet)

 

 

 

 

 

 

031

Anmahnung rückständiger Beträge

5 bis 150 €

 

 

 

 

 

032

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

10 €

 

 

 

 

1

 

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

 

 

 

 

11

 

Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen

 

 

 

 

 

 

 

(insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)

 

 

 

 

 

 

110

Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

15 bis 1.250 €

 

 

 

 

 

111

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

15 bis 600 €

 

 

 

 

12

 

Feuerbeschau

 

 

 

 

 

 

120

Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV)

 

 

 

 

 

 

 

1.     wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

 

 

2.     wenn erhebliche Mängel festgestellt werden

15 bis 1.000 €

 

 

 

 

 

121

Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)

kostenfrei nach Art. 3 Abs.1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

 

122

Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV)

15 bis 1.000 €

 

 

 

 

6

 

Bau- und Wohnungswesen, Verkehr

 

 

 

 

 

61

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

 

 

 

 

 

 

610

Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr.2 KG

 

 

 

 

 

611

Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkaufswert (§ 28 Abs. 3 BauGB)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr.2 KG

 

 

 

 

 

612

Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr.2 KG

 

 

 

 

 

613

Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung

15 bis 1.000 €

 

 

 

 

 

614

Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB

kostenfrei

 

 

 

 

 

615

Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG

 

 

 

 

 

616

Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 24 ff. BauGB)

25 €

 

 

 

 

63

 

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

 

 

 

 

 

 

630

Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22 a BayStrWG)

10 bis 150 €

 

 

 

 

 

631

Anordnung nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG

10 bis 600 €

 

 

 

 

 

632

Ersatzvornahme nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

50 bis 2.500 €

 

 

 

 

 

633

Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

64

 

Vollzug des Telekommunikationsgesetzes (TKG)

 

 

 

 

 

 

640

Zustimmung zur Verlegung oder Änderung von Telekommunikationsanlagen nach § 68 Abs. 3 TKG

 

 

 

 

 

 

 

1.     für kleinere Baumaßnahmen

10 bis 30 €

 

 

 

 

 

 

2.     für die der Einzelzustimmung unterliegenden Baumaßnahmen (größere Baumaßnahmen)

75 bis 130 €

 

 

 

 

67

 

Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung

 

 

 

 

 

 

670

Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten

10 bis 375 €

 

 

 

 

 

671

Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte

10 bis 75 €

 

 

 

 

7

 

Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung

 

 

 

 

 

70

 

Allgemeine Amtshandlungen

 

 

 

 

 

 

700

Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang

10 bis 400 €

 

 

 

 

 

701

Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

10 bis 1.250 €

 

 

 

 

 

702

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme beziehungsweise Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701

10 bis 600 €

 

 

 

 

 

703

Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung

10 bis 600 €

 

 

 

 

 

 

Besondere Amtshandlungen

 

 

 

 

 

73

 

Marktwesen (§ 69 GewO)

 

 

 

 

 

 

730

Zuweisung, Ausnahmebewilligung

10 bis 150 €

 

 

 

 

 

731

Nachträgliche Auflagen, Zurückweisung einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung

10 bis 150 €

 

 

 

 

75

 

Bestattungswesen (Friedhof)

 

 

 

 

 

 

 

Es gelten die in der Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften (Friedhofsgebührensatzung) festgelegten Gebühren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

76

 

Sonstige öffentliche Einrichtungen

 

 

 

 

(einschließlich Abwasserbeseitigung)

 

 

 

 

 

 

760

Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen

10 bis 200 €

 

 

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

11

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