Sitzung: 08.03.2010 Hauptausschuss
Beschluss
Der Hauptausschuss nimmt
Kenntnis vom Vorlagebericht der Stadtkämmerei vom 07.01.2010 und empfiehlt dem
Stadtrat die Gebührensätze der Straßenreinigung im Anschlussgebiet
a) für die Reinigungsklasse I in Höhe von 1,75 €/lfm Frontmeter und Jahr
b) für die Reinigungsklasse II in Höhe von 3,49 €/lfm Frontmeter und Jahr
c) für die Reinigungsklasse III in Höhe von 5,24 €/lfm
Frontmeter und Jahr
zum 01.04.2010 neu festzusetzen sowie den Erlass folgender Satzung
mit der Änderung, dass abweichend von § 8 Kleinbeträge bis 30 € nur einmal im
Jahr und alle übrigen Beträge nur zweimal im Jahr fällig werden. Die Verwaltung
wird beauftragt, dem Stadtrat einen entsprechend geänderten Satzungstext
vorzulegen.
„Satzung
über die Erhebung einer
Straßenreinigungsgebühr
(Straßenreinigungsgebührensatzung)
Vom _________________
Auf Grund des Art. 8 des
Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Stadt Schwandorf erhebt
Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigungsanstalt.
§ 2
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner
ist, wer die Straßenreinigungsanstalt benutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der
Straßenreinigungssatzung zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt
verpflichtet ist.
(2)
Mehrere
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1)
Bemessungsgrundlage
für die Gebühr ist die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des
Grundstücks und die Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung
zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt besteht.
(2)
Straßenfrontlänge
ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem
Straßengrundstück. Die Reinigungsklasse ist in dem der Straßenreinigungssatzung
als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis festgelegt.
§ 4
Gebührensatz
Die Gebühren betragen
je Meter Straßenfrontlänge jährlich in der
Reinigungsklasse
I 1,75 €
Reinigungsklasse
II 3,49 €
Reinigungsklasse
III 5,24 €
§ 5
Entstehen und Ende der
Gebührenschuld
(1)
Die Gebühren werden für das Kalenderjahr
erhoben und entstehen am 1. Januar.
(2)
Beginnt, endet oder ändert sich das
Nutzungsverhältnis mit der Stadt Schwandorf während eines Kalenderjahres, so
wird die Gebühr nach Absatz 1 mit dem der Dauer des Nutzungsverhältnisses
entsprechenden Bruchteil erhoben. Der Ermittlung des Bruchteils werden nur
volle Kalendermonate zugrunde gelegt. Angefangene
Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.
§ 6
Gebührenschuld bei
Vorder- und Hinterliegergrundstücken
Ist ein Hinterlieger
einem Vorderlieger zugeordnet (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Reinhaltung
und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im
Winter), so entsteht für jeden Gebührenschuldner die Gebührenschuld in voller
Höhe. Vorder- und Hinterlieger sind Gesamtschuldner.
§ 7
Gebührenberechnungsgrundlage
Grenzt ein Grundstück
an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen
mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es
über eine andere mittelbar erschlossen wird, so werden bei der Berechnung der
Gebühr die einzelnen Straßenfrontlängen zusammengerechnet. Gehören die Straßen
verschiedenen Reinigungsklassen an, so werden bei der Berechnung der Gebühr die
einzelnen Straßenfrontlängen getrennt betrachtet in Ansatz gebracht.
§ 8
Fälligkeit
(1)
Die Gebühren werden je zu einem Viertel ihres Jahresbetrags
zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
(2)
Die Stadt Schwandorf kann bestimmen, dass Kleinbeträge wie
folgt fällig werden:
1.
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn
Euro nicht übersteigt;
2.
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres
Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
(3)
Auf Antrag des Gebührenschuldners können die Gebühren
abweichend von Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag
entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des
vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise
bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss
spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres beantragt
werden.
(4)
Einzelne Monatsgebühren zu Beginn oder Ende der
Gebührenpflicht sowie nachträgliche Festsetzungen vorangegangener
Erhebungszeiträume werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides
fällig.
§ 9
Meldepflicht
Die Gebührenschuldner sind
verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung
von Bedeutung sein können, der Stadt unverzüglich zu melden und auf Verlangen
darüber nähere Auskunft zu geben.
§ 10
Inkrafttreten
(1)
Diese
Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom
11. Dezember 1979 in der Fassung der
letzten Änderungssatzung vom 19. April 2006 außer Kraft.“
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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