Beschluss

 

 

Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht der Stadtkämmerei vom 07.01.2010 und empfiehlt dem Stadtrat die Gebührensätze der Straßenreinigung im Anschlussgebiet

 

a)    für die Reinigungsklasse I   in Höhe von 1,75 €/lfm Frontmeter und Jahr

b)    für die Reinigungsklasse II  in Höhe von 3,49 €/lfm Frontmeter und Jahr

c)    für die Reinigungsklasse III in Höhe von 5,24 €/lfm Frontmeter und Jahr

 

zum 01.04.2010 neu festzusetzen sowie den Erlass folgender Satzung mit der Änderung, dass abweichend von § 8 Kleinbeträge bis 30 € nur einmal im Jahr und alle übrigen Beträge nur zweimal im Jahr fällig werden. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Stadtrat einen entsprechend geänderten Satzungstext vorzulegen.

 

 

„Satzung

über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

(Straßenreinigungsgebührensatzung)

 

Vom     _________________

 

 

Auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:

 

§ 1

Gebührenerhebung

 

Die Stadt Schwandorf erhebt Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigungsanstalt.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1)        Gebührenschuldner ist, wer die Straßenreinigungsanstalt benutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der Straßenreinigungssatzung zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt verpflichtet ist.

 

(2)        Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Gebührenmaßstab

 

(1)        Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks und die Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt besteht.

 

(2)        Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück. Die Reinigungsklasse ist in dem der Straßenreinigungssatzung als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis festgelegt.

 

 

§ 4

Gebührensatz

 

Die Gebühren betragen je Meter Straßenfrontlänge jährlich in der

 

Reinigungsklasse I                                1,75 €

Reinigungsklasse II                               3,49 €

Reinigungsklasse III                              5,24 €

 

 

§ 5

Entstehen und Ende der Gebührenschuld

 

(1)        Die Gebühren werden für das Kalenderjahr erhoben und entstehen am 1. Januar.

(2)        Beginnt, endet oder ändert sich das Nutzungsverhältnis mit der Stadt Schwandorf während eines Kalenderjahres, so wird die Gebühr nach Absatz 1 mit dem der Dauer des Nutzungsverhältnisses entsprechenden Bruchteil erhoben. Der Ermittlung des Bruchteils werden nur volle Kalendermonate zugrunde gelegt. Angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.

 

§ 6

Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken

 

Ist ein Hinterlieger einem Vorderlieger zugeordnet (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter), so entsteht für jeden Gebührenschuldner die Gebührenschuld in voller Höhe. Vorder- und Hinterlieger sind Gesamtschuldner.

 

 

§ 7

Gebührenberechnungsgrundlage

 

Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen Straßenfrontlängen zusammengerechnet. Gehören die Straßen verschiedenen Reinigungsklassen an, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen Straßenfrontlängen getrennt betrachtet in Ansatz gebracht.

 

§ 8

Fälligkeit

 

(1)        Die Gebühren werden je zu einem Viertel ihres Jahresbetrags zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

 

(2)        Die Stadt Schwandorf kann bestimmen, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:

1.         am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;

2.         am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

 

(3)        Auf Antrag des Gebührenschuldners können die Gebühren abweichend von Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres beantragt werden.

 

(4)        Einzelne Monatsgebühren zu Beginn oder Ende der Gebührenpflicht sowie nachträgliche Festsetzungen vorangegangener Erhebungszeiträume werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.

 

 

§ 9

Meldepflicht

 

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, der Stadt unverzüglich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.

 

§ 10

Inkrafttreten

 

(1)        Diese Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.

(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 11. Dezember 1979 in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 19. April 2006 außer Kraft.“

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

11

11

0