Beschluss:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass folgender Verordnung einschließlich der Anlage Straßenverzeichnis. Dem Stadtrat wird eine in § 5 angepasste Verordnung vorgelegt, da die Rechtsprechung eine Festlegung auf einen bestimmten Wochentag nicht zulässt.

 

 

„Verordnung

über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen

und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

(Reinigungsverordnung)

 

Vom ____________

 

Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5  des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayRS 91-1-l  i. d. jeweils geltenden Fassung) erlässt die Stadt Schwandorf folgende Verordnung:

 

 

Allgemeine Vorschriften

 

 

§ 1

Inhalt der Verordnung

 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Schwandorf.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1)       Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

 

 

 

 

(2)       Gehbahnen sind

 

a)        die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder

 

b)        in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straße in der Breite von 1,50 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

 

(3)       Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

 

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

 

 

§ 3

Verbote

 

(1)       Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen  Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

 

(2)       Insbesondere ist es verboten,

a)        auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen,

b)        öffentliche Straßen durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c)        Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

-  auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

-  neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

-  in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

 

(3)       Das Abfallrecht bleibt unberührt.

 

 

Reinigung der öffentlichen Straßen

 

 

§ 4

Reinigungspflicht

 

(1)        Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

 

(2)        Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

 

(3)        Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerhebliche verschmutzt werden kann.

 

(4)        Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

 

(5)        Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

 

 

 

§ 5

Reinigungsarbeiten

 

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere

 

a)        in der Reinigungsklasse  I  (Anlage) einmal wöchentlich
in der Reinigungsklasse  II  (Anlage) zweimal wöchentlich
in der Reinigungsklasse  III  (Anlage) mindestens  dreimal  wöchentlich, davon einmal am Freitag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf einen Freitag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen;

b)        bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;

c)         von Gras und Unkraut zu befreien.

 

Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und die Kanaleinlaufschächte freizumachen.

 

 

§ 6

Reinigungsfläche

 

(1)        Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch

a)    die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,

b)    die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten und

c)     die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird.

 

(2)        Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs 1 b) einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

 

 

 

§ 7

Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

 

(1)        Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

 

(2)        Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

 

 

§ 8

 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterlieger

 

(1)        Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

 

(2)        Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- und Hinterlieger eine Entscheidung der Stadt über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.

 

 

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

 

§ 9

Sicherungspflicht

 

(1)        Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2)        § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.

 

 

 

§ 10

Sicherungsarbeiten

 

(1)        Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden  Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

 

(2)        Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

§ 11

Sicherungsfläche

 

(1)        Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

 

(2)        § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

Schlussbestimmungen

 

 

§ 12

Befreiungen und abweichende Regelungen

 

(1)        Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Stadt, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

 

(2)        Für Vorder- und Hinterlieger, die an die städtische Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Stadt für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung.

 

(3)        In Fällen, in den die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

 

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG und § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.         entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2.         die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3.         entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

 

 

§ 14

Inkrafttreten

 

(1)        Diese Verordnung tritt am 01.04.2010 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

(2)        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 29. November 1999, in der Fassung der letzten Verordnungsänderung vom 19. April 2006 außer Kraft.

 

 

 

 

Anlage

 

Straßenverzeichnis

zu § 5 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

(Reinigungsverordnung)

 

 

 

Straßen der Reinigungsklasse I (einmalige Reinigung)

 

Adalbert-Stifter-Straße

Am Graben

Am Kohlweg

Am Tannenschlag

An der Schwefelquelle

Anzengruberstraße

Arberstraße

Auf der Trath

Aussiger Straße

 

 

Bachstraße

Baumannstraße

Bayerwaldstraße (Hs.-Nr. 10)

Behringstraße

Bellstraße

Benzstraße

Bleistädterstraße von Dresdner Straße bis Aussiger Straße

Böhmerwaldstraße

Böhmische Torgasse (von Fronberger Straße bis Blasturm sowie von Hs.-Nr. 2 bis Hs.-Nr. 5)

Brennesstraße

Breslauer Straße

Bunsenstraße

Dachelhofer Straße

Daimlerstraße

Danziger Straße

Dieselstraße

Dresdner Straße

 

 

Edisonstraße

Egelseerstraße

Ehrlichstraße (von Steinberger Straße bis Werthstraße und von Ehrlichstraße bis Werthstraße)

Eichendorffstraße

Engelhardtstraße

Escherichstraße

Ettmannsdorfer Straße (ab Ende Unterführung)

 

 

Fabrikstraße (von Adenauerbrücke bis Meiserstraße)

Falkenauer Straße

Fichtlstraße

Finkenweg

Fischseestraße

Fliederstraße  (von B 85 bis einschl. Hs.-Nr. 15)  Verbindungsweg Fliederstr. – Föhrenstr.

Flurstraße

Föhrenstraße

Fraunhoferstraße

Friedrich-Wilhelm-Weber-Straße

Frühlingstraße

 

 

Gabelsbergerstraße (mit Ausnahme von Hausnummer 12)

Galileistraße

Gartenstraße

Gebrüder-Grimm-Straße

Geschwister-Scholl-Straße

Gibachtstraße

Glätzlstraße

Gleiwitzerstraße

Goethestraße

Grillparzerplatz

Guerickestraße (von Daimlerstraße bis Lilienthalstraße)

Gutenbergstraße

 

 

Halskestraße

Hans-Sachs-Straße

Haydnstraße

Heinrich-Heine-Straße

Herbststraße (von Lindenstraße bis Industriestraße)

Hochrainstraße (von B 15 bis Lampartstraße und von Hs.-Nr. 22 bis Altstadtende)

Höflerstraße

Höhenstraße

Hoher-Bogen-Straße [(ab Hausnummer 10) Rinderzuchtverband Oberpfalz)]

 

 

Industriestraße

 

 

Jahnstraße (bis Hs.-Nr. 76)

 

 

Kaitersbergstraße

Kantstraße

Karl-von-Drais-Straße

Karmelitenstraße

Keplerstraße

Kettelerstraße

Königsberger Straße

Kohlenstraße (von Gabelsbergerstraße bis Kohlenstraße 17)

Kopernikusstraße

Kreuzbergring (von Schreinerstraße bis Arberstraße und von der Escherich-

straße bis Bayerwaldstraße)

Kreuzbergstraße

Kruckentalstraße (von der B 85 bis Föhrenstraße)

 

 

Lampartstraße

Lessingstraße

Liebigstraße

Lilienthalstraße (von Ottostraße bis Hofbauerstraße)

Lindenstraße

Lönsstraße (von Jahnstraße bis Lessingstraße)

Ludwig-Thoma-Platz

 

 

Marie-Curie-Straße

Max-Planck-Straße

Max-Reger-Straße

Meiserstraße

Moosstraße

Morsestraße

Mozartstraße

 

 

Nariskerstraße

Nußbaumstraße

 

 

Ohmstraße

Oskar-Kösters-Straße

Osserstraße

Ottostraße

 

 

Paul-Keller-Straße

Pettenkoferstraße

 

 

Rachelstraße

Regensburger Straße (von Moosstraße bis Daimlerstraße und Anliegerstraße Fraunhofer- bis Keplerstraße)

Reisstraße

Robert-Koch-Straße

Rölsstraße

Röntgenstraße

Roseggerstraße

Rosenstraße

Rothlindenstraße

Ruselstraße

 

Sandstraße

Senefelderstraße

Siemensstraße

Sommerstraße

Sütterlinstraße

Schenkendorfstraße

Schillerstraße

Schlachthofgasse

Schreinerstraße

Schubertstraße

Schwellenwerkstraße

Schwimmbadstraße

 

 

Stadtmauergasse

Steinberger Straße (ab Einmündung Karmelitenstraße bis Hs.-Nr. 43)

Stettiner Straße

Stielerstraße

Stolze-Schrey-Straße

 

 

Tuchschererweg

 

 

Uhlandstraße

 

 

Virchowstraße

Vogelstraße

 

 

Wackerdorfer Straße (von Sandstraße bis Anwesen Fischl)

Wagnerstraße

Waldgasse

Waldschmidtstraße

Wattstraße

Weiherstraße

Weinbergstraße (von Friedr.-Ebert-Str. bis Schießstättengasse und vom Blasturm bis Tuchschererweg)

Wilhelm-Busch-Straße (von Jahnstraße bis Paul-Keller-Straße und von Hans-Sachs-Straße bis Gebr.-Grimm-Straße)

Winterbergstraße

Winterstraße

Wöhlerstraße

Wöhrvorstadt

 

 

Zengerstraße

Zeppelinstraße

 

 

 

Straßen der Reinigungsklasse II (zweimalige Reinigung)

 

Adolf-Kolping-Platz

Augustinstraße

 

D.-Martin-Luther-Straße

Dominikanerinnenstraße

 

Eisenhartstraße

 

Garrstraße

 

Höflingerstraße

 

Nagelschmiedgasse

 

Paststraße

 

Schützenstraße

 

 

 

 

Straßen der Reinigungsklasse III (mind. dreimalige Reinigung)

 

Bahnhofplatz

Bahnhofstraße

Blasturmgasse

Brauhausstraße mit Stettnerplatz

Breite Straße

 

 

Ettmannsdorfer Straße (von Breite Straße bis Ende Unterführung)

 

 

Feuerhausgasse

Friedrich-Ebert-Straße (bis Pesserlstraße)

Fronberger Straße (bis Böhmische Torgasse)

 

 

Güterhallengasse

 

 

Kirchengasse

Klosterstraße

 

 

Marktplatz

Max-Kunz-Gasse

 

 

 

Naabuferstraße

Neubäckergasse

Nürnberger Straße

 

 

Pesserlstraße

Pfleghofstufen

Postgartenstraße

 

 

Rathausstraße mit Durchgang Museum

 

 

Seelenhausgasse

Schwaigerstraße

Spitalstraße

Steinberger Straße (von Finanzamt bis Einmündung Karmelitenstraße)

 

 

Turnhallengasse

 

 

Wackersdorfer Straße (von Wendelinplatz bis Sandstraße)“

 

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

11

11

0