Sitzung: 08.03.2010 Hauptausschuss
Beschluss:
Der Hauptausschuss
empfiehlt dem Stadtrat den Erlass folgender Verordnung einschließlich der
Anlage Straßenverzeichnis. Dem Stadtrat wird eine in § 5 angepasste Verordnung
vorgelegt, da die Rechtsprechung eine Festlegung auf einen bestimmten Wochentag
nicht zulässt.
„Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen
Straßen
und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungsverordnung)
Vom ____________
Auf Grund des Art. 51
Abs. 4 und 5 des Bayerischen
Straßen- und Wegegesetzes (BayRS 91-1-l
i. d. jeweils geltenden Fassung) erlässt die Stadt Schwandorf folgende
Verordnung:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese
Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und
Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Schwandorf.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Öffentliche
Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2
Nr. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1
des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören
insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben,
Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine
öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2)
Gehbahnen
sind
a)
die
für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten
und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder
b)
in
Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr
dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straße in der Breite von 1,50 m,
gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.
(3)
Geschlossene
Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener
Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur
Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung
unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1)
Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen
Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen, mehr als nach den
Umständen unvermeidbar, zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2)
Insbesondere ist es verboten,
a)
auf
öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende
Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen
oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder
auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu
verunreinigen,
b)
öffentliche
Straßen durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c)
Klärschlamm,
Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und
Schnee
- auf öffentlichen Straßen abzuladen,
abzustellen oder zu lagern,
- neben öffentlichen Straßen abzuladen,
abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden
können,
- in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte,
Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder
einzuleiten.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der
öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1)
Zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die
zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der
geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten
öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen
Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten
Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden
über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen
liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen
werden darf.
(2)
Grenzt ein
Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche
Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen
oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere
mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser
Straßen.
(3)
Die Vorderlieger
brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen
oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und
die von ihrem Grundstück aus nur unerhebliche verschmutzt werden kann.
(4)
Keine
Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren
Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen
Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5)
Zur Nutzung
dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die
Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines
Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die
Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten
öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie
haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen
befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere
a)
in der
Reinigungsklasse I (Anlage) einmal wöchentlich
in der Reinigungsklasse II (Anlage) zweimal wöchentlich
in der Reinigungsklasse III (Anlage) mindestens dreimal
wöchentlich, davon einmal am Freitag zu kehren und den Kehricht, Schlamm
und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf einen Freitag ein Feiertag, so sind
die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen;
b)
bei Trockenheit
zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht
staubfrei angelegt sind;
c)
von Gras und
Unkraut zu befreien.
Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei
Tauwetter, die Abflussrinnen und die Kanaleinlaufschächte freizumachen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1)
Die
Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch
a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit
dem Straßengrundstück,
b) die Mittellinie des Straßengrundstücks
(Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn
sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine
einheitliche Fahrbahn gelten und
c) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus
senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird.
(2)
Bei einem
Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der
(über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs 1 b)
einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame
Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1)
Die Vorderlieger
tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht
für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich,
wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer
bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen
sind.
(2)
Ein Hinterlieger
ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt
zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das
Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder-
und Hinterlieger
(1)
Es bleibt den
Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden
Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2)
Kommt eine
Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- und Hinterlieger eine Entscheidung
der Stadt über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu
erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander
zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann
die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen
Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben
Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der
Gehbahnen im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1)
Zur Verhütung von
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und
Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr
Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden
öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand
zu erhalten.
(2)
§ 4 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für
alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1)
Die Vorder- und
Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-
oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden
Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln zu
bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr
so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit,
Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2)
Der geräumte
Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass
der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten,
Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1)
Sicherungsfläche
ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende
Gehbahn.
(2)
§ 6 Abs. 2 gilt
sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiungen und
abweichende Regelungen
(1)
Befreiungen vom
Verbot des § 3 gewährt die Stadt, wenn der Antragsteller die unverzügliche
Reinigung besorgt.
(2)
Für Vorder- und
Hinterlieger, die an die städtische Straßenreinigungsanstalt angeschlossen
sind, erfüllt die Stadt für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die
in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung.
(3)
In Fällen, in den
die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen
würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen
Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet
werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus
oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine
solche Regelung hat die Stadt auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser
Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die
Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG und § 17 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro
belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 eine
öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2.
die ihm nach den
§§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3.
entgegen den §§ 9
und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 14
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 01.04.2010 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2)
Gleichzeitig
tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen
Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 29. November 1999, in der
Fassung der letzten Verordnungsänderung vom 19. April 2006 außer Kraft.
Anlage
Straßenverzeichnis
zu § 5 der Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung
der Gehbahnen im Winter
(Reinigungsverordnung)
Straßen
der Reinigungsklasse I (einmalige Reinigung)
Adalbert-Stifter-Straße
Am
Graben
Am
Kohlweg
Am
Tannenschlag
An
der Schwefelquelle
Anzengruberstraße
Arberstraße
Auf
der Trath
Aussiger
Straße
Bachstraße
Baumannstraße
Bayerwaldstraße
(Hs.-Nr. 10)
Behringstraße
Bellstraße
Benzstraße
Bleistädterstraße
von Dresdner Straße bis Aussiger Straße
Böhmerwaldstraße
Böhmische Torgasse (von Fronberger Straße bis
Blasturm sowie von Hs.-Nr. 2 bis Hs.-Nr. 5)
Brennesstraße
Breslauer
Straße
Bunsenstraße
Dachelhofer
Straße
Daimlerstraße
Danziger
Straße
Dieselstraße
Dresdner
Straße
Edisonstraße
Egelseerstraße
Ehrlichstraße
(von Steinberger Straße bis Werthstraße und von Ehrlichstraße bis Werthstraße)
Eichendorffstraße
Engelhardtstraße
Escherichstraße
Ettmannsdorfer
Straße (ab Ende Unterführung)
Fabrikstraße
(von Adenauerbrücke bis Meiserstraße)
Falkenauer
Straße
Fichtlstraße
Finkenweg
Fischseestraße
Fliederstraße (von B 85 bis einschl. Hs.-Nr. 15) Verbindungsweg Fliederstr. – Föhrenstr.
Flurstraße
Föhrenstraße
Fraunhoferstraße
Friedrich-Wilhelm-Weber-Straße
Frühlingstraße
Gabelsbergerstraße
(mit Ausnahme von Hausnummer 12)
Galileistraße
Gartenstraße
Gebrüder-Grimm-Straße
Geschwister-Scholl-Straße
Gibachtstraße
Glätzlstraße
Gleiwitzerstraße
Goethestraße
Grillparzerplatz
Guerickestraße
(von Daimlerstraße bis Lilienthalstraße)
Gutenbergstraße
Halskestraße
Hans-Sachs-Straße
Haydnstraße
Heinrich-Heine-Straße
Herbststraße
(von Lindenstraße bis Industriestraße)
Hochrainstraße
(von B 15 bis Lampartstraße und von Hs.-Nr. 22 bis Altstadtende)
Höflerstraße
Höhenstraße
Hoher-Bogen-Straße
[(ab Hausnummer 10) Rinderzuchtverband Oberpfalz)]
Industriestraße
Jahnstraße
(bis Hs.-Nr. 76)
Kaitersbergstraße
Kantstraße
Karl-von-Drais-Straße
Karmelitenstraße
Keplerstraße
Kettelerstraße
Königsberger
Straße
Kohlenstraße
(von Gabelsbergerstraße bis Kohlenstraße 17)
Kopernikusstraße
Kreuzbergring (von Schreinerstraße bis Arberstraße und von der
Escherich-
straße bis Bayerwaldstraße)
Kreuzbergstraße
Kruckentalstraße
(von der B 85 bis Föhrenstraße)
Lampartstraße
Lessingstraße
Liebigstraße
Lilienthalstraße
(von Ottostraße bis Hofbauerstraße)
Lindenstraße
Lönsstraße
(von Jahnstraße bis Lessingstraße)
Ludwig-Thoma-Platz
Marie-Curie-Straße
Max-Planck-Straße
Max-Reger-Straße
Meiserstraße
Moosstraße
Morsestraße
Mozartstraße
Nariskerstraße
Nußbaumstraße
Ohmstraße
Oskar-Kösters-Straße
Osserstraße
Ottostraße
Paul-Keller-Straße
Pettenkoferstraße
Rachelstraße
Regensburger
Straße (von Moosstraße bis Daimlerstraße und Anliegerstraße Fraunhofer- bis
Keplerstraße)
Reisstraße
Robert-Koch-Straße
Rölsstraße
Röntgenstraße
Roseggerstraße
Rosenstraße
Rothlindenstraße
Ruselstraße
Sandstraße
Senefelderstraße
Siemensstraße
Sommerstraße
Sütterlinstraße
Schenkendorfstraße
Schillerstraße
Schlachthofgasse
Schreinerstraße
Schubertstraße
Schwellenwerkstraße
Schwimmbadstraße
Stadtmauergasse
Steinberger
Straße (ab Einmündung Karmelitenstraße bis
Hs.-Nr. 43)
Stettiner
Straße
Stielerstraße
Stolze-Schrey-Straße
Tuchschererweg
Uhlandstraße
Virchowstraße
Vogelstraße
Wackerdorfer
Straße (von Sandstraße bis Anwesen Fischl)
Wagnerstraße
Waldgasse
Waldschmidtstraße
Wattstraße
Weiherstraße
Weinbergstraße
(von Friedr.-Ebert-Str. bis
Schießstättengasse und vom Blasturm bis Tuchschererweg)
Wilhelm-Busch-Straße
(von Jahnstraße bis Paul-Keller-Straße und von Hans-Sachs-Straße bis Gebr.-Grimm-Straße)
Winterbergstraße
Winterstraße
Wöhlerstraße
Wöhrvorstadt
Zengerstraße
Zeppelinstraße
Straßen der Reinigungsklasse II (zweimalige
Reinigung)
Adolf-Kolping-Platz
Augustinstraße
D.-Martin-Luther-Straße
Dominikanerinnenstraße
Eisenhartstraße
Garrstraße
Höflingerstraße
Nagelschmiedgasse
Paststraße
Schützenstraße
Straßen
der Reinigungsklasse III (mind. dreimalige Reinigung)
Bahnhofplatz
Bahnhofstraße
Blasturmgasse
Brauhausstraße
mit Stettnerplatz
Breite
Straße
Ettmannsdorfer
Straße (von Breite Straße bis Ende Unterführung)
Feuerhausgasse
Friedrich-Ebert-Straße
(bis Pesserlstraße)
Fronberger
Straße (bis Böhmische Torgasse)
Güterhallengasse
Kirchengasse
Klosterstraße
Marktplatz
Max-Kunz-Gasse
Naabuferstraße
Neubäckergasse
Nürnberger
Straße
Pesserlstraße
Pfleghofstufen
Postgartenstraße
Rathausstraße
mit Durchgang Museum
Seelenhausgasse
Schwaigerstraße
Spitalstraße
Steinberger
Straße (von Finanzamt bis Einmündung Karmelitenstraße)
Turnhallengasse
Wackersdorfer
Straße (von Wendelinplatz bis Sandstraße)“
Anwesend |
Für
|
Gegen
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den Beschluss |
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