Sitzung: 08.03.2010 Hauptausschuss
Beschluss:
Der
Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass folgender Satzung:
„Satzung
über die
Straßenreinigung
(Straßenreinigungssatzung)
Vom ____________
Auf Grund der
Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:
§ 1
Aufgaben
(1) Die
Stadt betreibt eine Straßenreinigungsanstalt als öffentliche Einrichtung. Die
Anstalt hat die Aufgabe, öffentliche Verkehrsfläche zu reinigen.
(2) Im
Anschlussgebiet nimmt die Straßenreinigungsanstalt die Reinigung für die nach
der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und
die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungsverordnung) Verpflichteten
wahr (§ 12 Abs. 2 der Reinigungsverordnung). Die
Straßenreinigungsanstalt übernimmt die Fahrbahnreinigung entsprechend dem
Straßenverzeichnis der Reinigungsklassen I, II und III sowie die
Gehbahnreinigung in der Reinigungsklasse III. Das Straßenverzeichnis ist Anlage
der Reinigungsverordnung.
§
2
Anschlussgebiet
(1) Das
Anschlussgebiet umfasst die im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze. Auf die Aufnahme eines Grundstücks in das
Straßenverzeichnis besteht kein Anspruch.
(2) Das
Straßenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung und legt das Reinigungsbedürfnis
und den Umfang der Reinigung fest. Das
Reinigungsbedürfnis ist dabei als sehr stark (Reinigungsklasse III), als erhöht
(Reinigungsklasse II) und als normal (Reinigungsklasse I) einzustufen.
(3) Unvorhergesehene
und nicht abwendbare Ereignisse, die eine vorübergehende Störung oder
Unterbrechung des Betriebes der Straßenreinigungsanstalt verursachen, befreien
nicht von der Pflicht Gebühren zu entrichten. Während dieser Zeit obliegt die
Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen den nach der Reinigungsverordnung
Verpflichteten so, als hätte die Stadt die Reinigungspflicht nach § 1 Abs. 2
dieser Satzung nicht übernommen. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch
Betriebsstörungen der Straßenreinigungsanstalt oder anderer unabwendbarer
Ereignisse verursacht werden.
§
3
Recht
und Pflicht zum Anschluss und zur Benutzung
Die nach § 4 der Reinigungsverordnung
Reinigungspflichtigen sind für die im Anschlussgebiet liegenden Straßen zum
Anschluss und zur Benutzung der Städt. Straßenreinigungsanstalt berechtigt und
verpflichtet.
§
4
Befreiung
vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Von
der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung wird auf Antrag befreit, wenn
der Anschluss und die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeindewohls nicht zumutbar sind. Der
Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt
einzureichen.
(2) Die
Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt
erteilt werden.
§
5
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 11.
Dezember 1979 in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 19. April 2006
außer Kraft.“
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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