Beschluss:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass folgender Satzung:

 

„Satzung

über die Straßenreinigung

(Straßenreinigungssatzung)

 

Vom ____________

 

 

Auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:

 

§ 1

Aufgaben

 

(1)      Die Stadt betreibt eine Straßenreinigungsanstalt als öffentliche Einrichtung. Die Anstalt hat die Aufgabe, öffentliche Verkehrsfläche zu reinigen.

 

(2)      Im Anschlussgebiet nimmt die Straßenreinigungsanstalt die Reinigung für die nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungsverordnung) Verpflichteten wahr (§ 12 Abs. 2 der Reinigungsverordnung). Die Straßenreinigungsanstalt übernimmt die Fahrbahnreinigung entsprechend dem Straßenverzeichnis der Reinigungsklassen I, II und III sowie die Gehbahnreinigung in der Reinigungsklasse III. Das Straßenverzeichnis ist Anlage der Reinigungsverordnung.

 

§ 2

Anschlussgebiet

 

(1)      Das Anschlussgebiet umfasst die im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Auf die Aufnahme eines Grundstücks in das Straßenverzeichnis besteht kein Anspruch.

 

(2)      Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung und legt das Reinigungsbedürfnis und den Umfang der Reinigung fest. Das Reinigungsbedürfnis ist dabei als sehr stark (Reinigungsklasse III), als erhöht (Reinigungsklasse II) und als normal (Reinigungsklasse I) einzustufen.

 

 

 

(3)      Unvorhergesehene und nicht abwendbare Ereignisse, die eine vorübergehende Störung oder Unterbrechung des Betriebes der Straßenreinigungsanstalt verursachen, befreien nicht von der Pflicht Gebühren zu entrichten. Während dieser Zeit obliegt die Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen den nach der Reinigungsverordnung Verpflichteten so, als hätte die Stadt die Reinigungspflicht nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung nicht übernommen. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der Straßenreinigungsanstalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse verursacht werden.

 

 

§ 3

Recht und Pflicht zum Anschluss und zur Benutzung

 

Die nach § 4 der Reinigungsverordnung Reinigungspflichtigen sind für die im Anschlussgebiet liegenden Straßen zum Anschluss und zur Benutzung der Städt. Straßenreinigungsanstalt berechtigt und verpflichtet.

 

 

§ 4

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)      Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung wird auf Antrag befreit, wenn der Anschluss und die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeindewohls nicht zumutbar sind. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.

 

(2)      Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 5

 Inkrafttreten

 

(1)      Diese Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.

 

(2)      Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 11. Dezember 1979 in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 19. April 2006 außer Kraft.“


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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