Sitzung: 29.03.2010 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht der Stadtkämmerei vom 10.03.2010 und beschließt, entsprechend der Empfehlung des Hauptausschusses vom 08.03.2010, die Gebührensätze der Straßenreinigung im Anschlussgebiet
a) für
die Reinigungsklasse I in Höhe von 1,75
€/lfm Frontmeter und Jahr
b) für
die Reinigungsklasse II in Höhe von 3,49
€/lfm Frontmeter und Jahr
c) für
die Reinigungsklasse III in Höhe von 5,24 €/lfm Frontmeter und Jahr
zum 01.07.2010
neu festzusetzen sowie den Erlass folgender Satzung:
„Satzung
über die Erhebung einer
Straßenreinigungsgebühr
(Straßenreinigungsgebührensatzung)
vom _________________
Auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Stadt Schwandorf erhebt Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigungsanstalt.
§ 2
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner
ist, wer die Straßenreinigungsanstalt benutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der
Straßenreinigungssatzung zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt
verpflichtet ist.
(2)
Mehrere
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1)
Bemessungsgrundlage
für die Gebühr ist die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des
Grundstücks und die Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung
zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt besteht.
(2)
Straßenfrontlänge
ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem
Straßengrundstück. Die Reinigungsklasse ist in dem der Straßenreinigungssatzung
als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis festgelegt.
§ 4
Gebührensatz
Die Gebühren betragen je Meter
Straßenfrontlänge jährlich in der
Reinigungsklasse
I 1,75 €
Reinigungsklasse
II 3,49 €
Reinigungsklasse
III 5,24 €
§ 5
Entstehen und Ende der Gebührenschuld
(1) Die Gebühren werden
für das Kalenderjahr erhoben und entstehen am 1. Januar.
(2) Beginnt, endet oder
ändert sich das Nutzungsverhältnis mit der Stadt Schwandorf während eines
Kalenderjahres, so wird die Gebühr nach Absatz 1 mit dem der Dauer des
Nutzungsverhältnisses entsprechenden Bruchteil erhoben. Der Ermittlung des
Bruchteils werden nur volle Kalendermonate zugrunde gelegt. Angefangene
Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.
§ 6
Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken
Ist ein Hinterlieger einem Vorderlieger
zugeordnet (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der
öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter), so entsteht
für jeden Gebührenschuldner die Gebührenschuld in voller Höhe. Vorder- und
Hinterlieger sind Gesamtschuldner.
§ 7
Gebührenberechnungsgrundlage
Grenzt ein Grundstück an mehrere
öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar
erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine
andere mittelbar erschlossen wird, so werden bei der Berechnung der Gebühr die
einzelnen Straßenfrontlängen zusammengerechnet. Gehören die Straßen
verschiedenen Reinigungsklassen an, so werden bei der Berechnung der Gebühr die
einzelnen Straßenfrontlängen getrennt betrachtet in Ansatz gebracht.
§ 8
Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden je zu einem Viertel
ihres Jahresbetrags zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
fällig.
(2) Die Stadt Schwandorf kann bestimmen,
dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
1.
am
15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
2.
am
15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser
dreißig Euro nicht übersteigt.
(3) Auf Antrag des Gebührenschuldners können
die Gebühren abweichend von Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem
Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.
September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte
Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die
Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres
beantragt werden.
(4) Einzelne Monatsgebühren zu Beginn oder
Ende der Gebührenpflicht sowie nachträgliche Festsetzungen vorangegangener
Erhebungszeiträume werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides
fällig.
§ 9
Meldepflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, der Stadt unverzüglich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2010 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer
Straßenreinigungsgebühr (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 11. Dezember
1979 in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 19. April 2006 außer Kraft.“
Anwesend
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Für
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Gegen
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den Beschluss |
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