Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt den Neuerlass einer Verordnung über die Hundehaltung im folgenden Wortlaut:

 

Verordnung der Stadt Schwandorf über die Hundehaltung

 

Die Stadt Schwandorf erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) i. d. F. vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.Dezember 2009 (GVBl S. 604) folgende Verordnung:

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

 

(1)  Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm.

 

(2)  Die Eigenschaft eines Kampfhundes bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2

      LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter

      Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (BayRS 2011-2-7-I), geändert

      durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. S.513, ber. S. 583), in der

      jeweils geltenden Fassung.

 

(3)  Der Bereich der geschlossenen Ortschaft wird durch die Ortstafeln im Sinne von

       § 42 Abs. 2, Anlage 3 Abschnitt 2 StVO gekennzeichnet.

 

(4)  Als öffentliche Anlagen gelten Garten- und Parkanlagen, Sportplätze,

      Freibadeplätze und ähnliche der Erholung der Bevölkerung dienende öffentliche

      Grundstücke.

 

§ 2 Anleinpflicht

 

(1)  Kampfhunde und große Hunde sind von 6.00 bis 24.00 Uhr innerhalb der

      geschlossenen Ortschaft auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in

      öffentlichen Anlagen an einer Leine zu führen.

 

(2)  Außerhalb der in Absatz 1 genannten Orte und Zeiten sind Kampfhunde und

      große Hunde anzuleinen bei Annäherung an Passanten und Radfahrer oder an

      andere Hunde. Eine solche Annäherung liegt vor bei einer Entfernung von

      weniger als zehn Metern; dies gilt auch für unübersichtliche Stellen.

 

(3)  Die Leine muss reißfest sein und darf drei Meter Länge nicht überschreiten.

 

(4)  Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss jederzeit in der Lage

      sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

 

(5)  Die weitergehenden Regelungen in der Grünanlagen- und Kinderspielplatz- 

 satzung über das Mitführen von Hunden bleiben unberührt.

 

§ 3 Ausnahmen

 

Von dieser Verordnung sind ausgenommen:

 

  1. Blindenführhunde,
  2. Diensthunde der Polizei,  des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der Bundeswehr im Einsatz,
  3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind und Jagdhunde in Ausübung des Jagdschutzes,
  4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind,
  5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

 

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. entgegen § 2 Abs. 1 dieser Verordnung einen großen Hund oder einen Kampfhund nicht an der Leine führt,
  2. entgegen § 2 Abs. 2 dieser Verordnung einen großen Hund oder einen Kampfhund bei Annäherung an Passanten, Radfahrer oder andere Hunde nicht anleint,
  3. entgegen § 2 Abs. 3 dieser Verordnung eine nicht reißfeste oder mehr als drei Meter lange Leine verwendet, oder

 

 

  1. entgegen § 2 Abs. 4 dieser Verordnung einen großen Hund oder einen Kampfhund angeleint selbst führt, ohne in der Lage zu sein, dieses Tier körperlich zu beherrschen, oder von einer dazu ungeeigneten Person angeleint führen lässt.

 

§ 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

 

(1)  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20

      Jahre.

 

(2)  Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Hundehaltung vom 3. Juli 2006 außer

 Kraft.

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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5