Sitzung: 29.03.2010 Stadtrat
Beschluss:
Der
Stadtrat beschließt den Neuerlass einer Verordnung über die Hundehaltung im
folgenden Wortlaut:
Verordnung der Stadt Schwandorf über die Hundehaltung
Die
Stadt Schwandorf erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf-
und Verordnungsgesetzes (LStVG) i. d. F. vom 13. Dezember 1982 (BayRS
2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.Dezember 2009 (GVBl S. 604)
folgende Verordnung:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe
von mindestens 50 cm.
(2) Die Eigenschaft eines Kampfhundes bestimmt
sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2
LStVG in Verbindung mit der Verordnung
über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.
Juli 1992 (BayRS 2011-2-7-I), geändert
durch Verordnung vom 4. September 2002
(GVBl. S.513, ber. S. 583), in der
jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Bereich der geschlossenen Ortschaft wird
durch die Ortstafeln im Sinne von
§ 42 Abs. 2, Anlage 3 Abschnitt 2 StVO
gekennzeichnet.
(4) Als öffentliche Anlagen gelten Garten- und
Parkanlagen, Sportplätze,
Freibadeplätze und ähnliche der Erholung
der Bevölkerung dienende öffentliche
Grundstücke.
§ 2 Anleinpflicht
(1) Kampfhunde und große Hunde sind von 6.00 bis
24.00 Uhr innerhalb der
geschlossenen Ortschaft auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen und in
öffentlichen Anlagen an einer Leine zu
führen.
(2) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Orte und
Zeiten sind Kampfhunde und
große Hunde anzuleinen bei Annäherung an
Passanten und Radfahrer oder an
andere Hunde. Eine solche Annäherung
liegt vor bei einer Entfernung von
weniger als zehn Metern; dies gilt auch
für unübersichtliche Stellen.
(3) Die Leine muss reißfest sein und darf drei
Meter Länge nicht überschreiten.
(4) Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund
führt, muss jederzeit in der Lage
sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
satzung über das Mitführen von Hunden bleiben
unberührt.
§ 3 Ausnahmen
Von
dieser Verordnung sind ausgenommen:
- Blindenführhunde,
- Diensthunde
der Polizei, des Strafvollzuges,
des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der Bundeswehr im Einsatz,
- Hunde,
die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind und Jagdhunde in Ausübung des
Jagdschutzes,
- Hunde,
die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als
Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den
Rettungsdienst eingesetzt sind,
- im
Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Nach
Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- entgegen
§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung einen großen Hund oder einen Kampfhund nicht
an der Leine führt,
- entgegen
§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung einen großen Hund oder einen Kampfhund bei
Annäherung an Passanten, Radfahrer oder andere Hunde nicht anleint,
- entgegen
§ 2 Abs. 3 dieser Verordnung eine nicht reißfeste oder mehr als drei Meter
lange Leine verwendet, oder
- entgegen
§ 2 Abs. 4 dieser Verordnung einen großen Hund oder einen Kampfhund
angeleint selbst führt, ohne in der Lage zu sein, dieses Tier körperlich
zu beherrschen, oder von einer dazu ungeeigneten Person angeleint führen
lässt.
§ 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20
Jahre.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Hundehaltung vom 3. Juli 2006 außer
Kraft.
Anwesend
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Für
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Gegen
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den Beschluss |
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