Sitzung: 29.03.2010 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die als Entwurf
vorgelegte Informationsfreiheitssatzung mit den nachfolgenden Änderungen zu
erlassen.
Auf Antrag von Herrn
Fraktionsvorsitzenden Franz Schindler wird der Geltungsbereich der
Satzung ausgeweitet: Die Informationsfreiheitssatzung gilt nicht nur für
Gemeindeeinwohner, sondern für alle natürlichen und juristischen Personen.
Die Geltungsdauer in § 15 wird ebenfalls
auf Vorschlag von Herrn Fraktionsvorsitzenden Franz Schindler
angepasst. Die Befristung auf zwei Jahre mit anschließender Auswertungsphase
wird abgewandelt. Die Satzung tritt nun zum 31.12.2012 außer Kraft, wenn der
Stadtrat bis dahin keine Fortgeltung beschlossen hat.
Die Satzung hat nunmehr folgenden
Wortlaut:
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Schwandorf
(Informationsfreiheitssatzung)
Vom ...
Die Stadt Schwandorf erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, Bay RS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400) folgende Satzung:
§ 1 Zweck der Satzung
(1) Zweck dieser Satzung ist es, jedermann den freien Zugang zu Informationen zu gewährleisten, die bei der Stadt, ihren Eigenbetrieben und den von ihr verwalteten Stiftungen vorhanden sind, und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Schwandorf.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt Schwandorf vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
(2) Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
§ 3 Informationsfreiheit
Alle natürlichen und juristischen Personen haben Anspruch
auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen.
§ 4 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs
(1) Die Stadt Schwandorf hat nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.
(2) Handelt es sich um vorübergehend
beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der
eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt Schwandorf auf
diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in
diese Akten zuständige Stelle.
(3) Die Stadt Schwandorf stellt
ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den
Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.
Kann die Stadt die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien
zur Verfügung.
(4) Die Stadt Schwandorf stellt auf
Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen
enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.
(5) Soweit Informationsträger nur mit
Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die Stadt Schwandorf auf Verlangen der
Antragstellerin oder des Antragstellers maschinenlesbare Informationsträger
einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur
Verfügung.
(6) Die Stadt Schwandorf kann auf eine
Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der
Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.
§ 5 Antragstellung
(1) Der Zugang zu Informationen wird auf
Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder
in elektronischer Form gestellt werden.
(2) Der Darlegung eines rechtlichen
Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht.
(3) Im Antrag sind die begehrten Informationen
zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur
Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt Schwandorf die
Antragstellerin oder den Antragsteller zu beraten.
(4) Der Antrag soll bei der zuständigen
Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Dienststelle der Stadt
Schwandorf, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. § 4 Abs. 2
bleibt unberührt. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die
zuständige Stelle, so hat sie die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln
und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu benennen.
§ 6 Erledigung des Antrages
(1) Die Stadt Schwandorf macht die
begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats
zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die
Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz
1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag
mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der
Antragstellerin oder des Antragstellers.
(3) Soweit Umfang und Komplexität der
begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf
zwei Monate verlängert werden. Gleiches gilt für die Frist des Absatzes 2 Satz
1, soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt. Die
Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren
Gründe schriftlich zu informieren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wird der Antrag nicht innerhalb der
in Absatz 1 genannten Frist beschieden, gilt dies als Ablehnung.
§ 7 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere
abzulehnen, soweit und solange
1.
die
Erteilung der Informationen das Wohl des Bundes, des Landes, der Stadt
Schwandorf oder die Landesverteidigung oder innere Sicherheit gefährden würde,
2.
die
begehrten Informationen kraft Gesetzes der Verschwiegenheit unterliegen,
3.
durch
die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen
Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder eines sonstigen
behördlichen Verfahrens oder der Erfolg eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens beeinträchtigt würde, oder
4.
die
Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens gefährden würde.
§ 8 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses
(1) Der Antrag auf Zugang zu
Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für alle
Arbeiten, Beratungen und Beschlüsse, die der unmittelbaren Vorbereitung dieser
Entscheidungen dienen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der
Informationen der mit der Entscheidung bezweckte Erfolg beeinträchtigt würde.
(2) Der Antrag kann abgelehnt werden für
Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und
alsbald vernichtet werden.
(3) Informationen, deren Bekanntgabe
nach Absatz 1 abgelehnt worden ist, sind spätestens nach Abschluss des
jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen.
§ 9 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(1) Ist der Zugang zu Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen beantragt, so hat die Stadt Schwandorf der oder dem
Betroffenen vor einer Entscheidung über den Antrag Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Gleichzeitig ersucht die Stadt Schwandorf die oder den Betroffenen um
Zustimmung zur Freigabe der begehrten Informationen.
(2) Unterbleibt die Zustimmung, ist der
Antrag abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die Offenbarung nicht
ausnahmsweise aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zulässig ist.
§ 10 Schutz personenbezogener Daten
(1) Die beantragte Bekanntgabe
personenbezogener Informationen ist nur im Rahmen der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig.
(2) Soweit spezialgesetzliche Regelungen
eine Offenbarung derartiger Informationen ausschließen, ist der Antrag unter
Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen abzulehnen. Hierunter
fallen insbesondere das Steuergeheimnis, das Personalaktengeheimnis und das
Sozialgeheimnis.
§ 11 Beschränkter Informationszugang
Soweit und solange Informationen aufgrund der §§ 7 bis10
nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den
übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist,
besteht Anspruch auf Auskunftserteilung.
§ 12 Trennungsprinzip
Die Stadt Schwandorf trifft geeignete organisatorische
Vorkehrungen, damit Informationen, die aufgrund der §§ 7 bis 10 nicht
zugänglich gemacht werden dürfen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand
abgetrennt werden können.
§ 13 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu
Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen
haben, bleiben unberührt.
§ 14 Kosten
Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von
Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt
Schwandorf (Kostensatzung) erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass
zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht
andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Für einfache mündliche oder
fernmündliche Auskünfte werden keine Gebühren erhoben.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Mai 2010 zunächst befristet in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn der Stadtrat nach Auswertung der zweijährigen Erfahrungen bis 31.12.2012 keine Fortgeltung beschließt.
Anwesend
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Für
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Gegen
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