Sitzung: 29.03.2010 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat billigt den Beschluss des
Hauptausschusses vom 08.03.2010 und
beschließt, folgende Satzung zu erlassen:
„Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere
Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
vom 01.04.2010
Auf
Grund des Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1981 (GVBl. 1981 S. 526, BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
Februar 2008 (GVBl. S. 40), erlässt die Große Kreisstadt Schwandorf
folgende Satzung:
§ 1
Die
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
gemeindlicher Feuerwehren vom 13.03.2000 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte „gemeindlicher Feuerwehren“ durch die Worte „der Feuerwehren der Stadt Schwandorf“ ersetzt.
2. Nach der Überschrift wird folgende
Kurzbezeichnung eingefügt: „(Feuerwehr-
Kostenersatzsatzung der Stadt Schwandorf – FwKS)“.
3.
Die Anlage zur Satzung über
Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und
andere Leistungen
gemeindlicher Feuerwehren wird durch folgende neue
Anlage
ersetzt:
Anlage zur Feuerwehr-Kostenersatzsatzung der
Stadt Schwandorf
Verzeichnis der Pauschalsätze
1.
Streckenkosten
Die
Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke
für
|
Euro |
a)
Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF ab) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W ac) Löschgruppenfahrzeuge LF 8/6 und LF 16
TS ad) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 ae) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 af)
Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 ag) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 b)
eine Drehleiter DL 23-12 c)
einen Rüstwagen RW d) einen Lastkraftwagen (auch als
Anhänger, Zugfahrzeug, Absetz- oder Abrollkipper), Versorgungs-Lkw e)
ein Mehrzweckfahrzeug MZF f) einen Einsatzleitwagen ELW g)
einen Gerätewagen GW |
3,00 5,00 5,00 7,00 6,00 7,00 7,00 13,00 8,00 3,00 3,00 3,00 8,00 |
2.
Ausrückestundenkosten
Mit
den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung
abzugelten,
die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch
die
zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden
werden
bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten
erhoben.
Die
Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens
aus
dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt
des
Wiedereinrückens - je eine Stunde für
|
Euro |
a)
Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF ab) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W ac) Löschgruppenfahrzeuge LF 8/6 und LF 16
TS ad) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 ae) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 af)
Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 ag) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 b)
eine Drehleiter DL 23-12 c)
einen Rüstwagen RW d) einen Lastkraftwagen (auch als
Anhänger, Zugfahrzeug, Absetz- oder Abrollkipper), Versorgungs-Lkw e)
ein Mehrzweckfahrzeug MZF f) einen Einsatzleitwagen ELW g)
einen Gerätewagen GW |
66,00 82,00 95,00 110,00 75,00 88,00 129,00 212,00 146,00 45,00 26,00 26,00 146,00 |
3.
Arbeitsstundenkosten
Wird
ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des
eingesetzten
Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend
gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten
berechnet.
In
die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen
ein
Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden
werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten
erhoben.
Als
Arbeitsstundenkosten werden berechnet für
|
Euro |
a)
ein Brennschneidgerät b)
eine Tragkraftspritze oder Lenz-Pumpe TS 8/8 c) ein umluftunabhängiges
Atemschutzgerät, Pressluftatmer inkl.
Atemmaske d)
eine Tauchpumpe e)
einen Mehrzwecksauger f)
ein Lüftungsgerät g)
eine Wärmebildkamera h)
ein Mehrzweckboot MZB (auf Anhänger) i)
einen Stromerzeugungsanhänger (8 KVA) j) einen Lichtmastanhänger LIMA (Polyma) k)
einen Pulverlöschanhänger P 250 l) einen Schaum- u. Wasserwerferanhänger SWW m)
einen Ölschadenanhänger ÖSA n)
einen Mehrzweckanhänger MZA o)
eine Motorsäge |
65,00 48,00 25,00 13,00 16,00 20,00 50,00 25,00 25,00 30,00 20,00 20,00 20,00 10,00 10,00 |
4.
Personalkosten
Personalkosten
werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der
Zeitraum
vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache
bis
zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis
zu
30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
4.1
Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für
den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender
Stundensatz
berechnet: 20,00 Euro
Aufwendungsersatz
für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender
wird
für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung
des
Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes
(Art.
10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.
4.2
Sicherheitswachen
Für
Sicherheitswachen wird Aufwendungsersatz für Personalkosten in Höhe der
Entschädigung nach § 11 Abs. 4 der
jeweils geltenden Fassung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen
Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) erhoben.
Abweichend
von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt
insgesamt
eine weitere Stunde berechnet.
5.
Einsatzpauschalen
Die
nachfolgend genannten (erforderlichen) Einsätze werden nach dem tatsächlichen
Aufwand abgerechnet, wobei folgende Mindestkosten erhoben werden:
|
Euro |
a) Türöffnungen b) Wespen- u.
Hornisseneinsätze |
50,00 50,00 |
§ 2
Diese
Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2010 in Kraft.“
Anwesend
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Für
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Gegen
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den Beschluss |
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