Sitzung: 26.07.2010 Stadtrat
Der
Stadtrat beschließt, die nachstehende Ehrenordnung rückwirkend ab 01.05.2008 zu
erlassen:
Entwurf
(Stand: 01.07.2010)
Ehrenordnung für die Verleihung eines Ehrenzeichens an ehemalige
kommunalpolitische
Mandatsträger der Großen Kreisstadt Schwandorf (*)
Stadtratsbeschluss
Nr. ... vom ..........................
§ 1
(1) Für Personen, die sich in einem
kommunalpolitischen Amt der Stadt Schwandorf als Oberbürgermeister, weiterer
Bürgermeister, Stadtrat oder Ortssprecher um die Stadt Schwandorf verdient
gemacht haben, wird ein Ehrenzeichen in Form einer Ehrennadel gestiftet. .
(2) Die Ehrennadel kann nur an Personen
verliehen werden, die
– die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen,
– allgemeines Ansehen genießen,
– in einer der oben genannten Funktionen tätig waren und
– das Mandat nicht mehr aktiv ausüben.
(3) Die Ehrennadel in Bronze kann verliehen werden
nach mindestens insgesamt 12jähriger kommunalpolitischer Tätigkeit.
(4) Die Ehrennadel in Silber kann verliehen
werden nach mindestens insgesamt 18jähriger kommunalpolitischer Tätigkeit
oder
6jähriger Tätigkeit als Oberbürgermeister
oder
12jähriger Tätigkeit als als weiterer Bürgermeister oder Fraktionsvorsitzender.
(5)
Die
Ehrennadel in Gold kann verliehen werden nach mindestens insgesamt 24jähriger
kommunalpolitischer Tätigkeit
oder
12jähriger Tätigkeit als Oberbürgermeister
oder
18jähriger Tätigkeit als weiterer Bürgermeister oder Fraktionsvorsitzender.
(6)
Mit
der Ehrennadel wird eine Urkunde überreicht, die den Beschluss des Stadtrates mit
Begründung enthält.
§ 2
(1) Über die Verleihung beschließt der
Stadtrat mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit
der anwesenden Stadtratsmitglieder.
(2) Die Verleihung erfolgt in einer
Stadtratssitzung. In dieser würdigt der Oberbürgermeister, bei dessen
Verhinderung der Stellvertreter, die Verdienste des zu Ehrenden.
(3) Die Ehrennadel wird einer Person nicht
mehr verliehen, wenn sie bereits die Ehrenbürgerwürde oder die Bürgermedaille
der Stadt Schwandorf verliehen bekommen hat.
(4) Mit der Aushändigung wird die Ehrennadel
Eigentum des Geehrten.
Sie bleibt nach seinem Tode den Erben als Andenken.
§ 3
Die Verleihung einer Ehrennadel kann wegen unwürdigen Verhaltens mit Stadtratsbeschluss mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stadträte widerrufen werden.
§ 4
(1)
Die
Ehrennadel zeigt das Wappen der Stadt Schwandorf.
(2)
Die
Ehrennadel wird als Anstecknadel getragen.
(3)
Das
Recht zum Tragen steht nur dem Geehrten selbst zu.
§ 5
(1)
Ausscheidende
Mandatsträger im Sinne des § 1 Abs. 1, welche die oben genannten
Voraussetzungen nicht erfüllen, können Ehrengaben erhalten.
(2)
Die
Entscheidung über die Art der Ehrengabe und die Überreichung trifft der
Oberbürgermeister.
§ 6
(1)
Diese
Ehrenordnung kann auf ehemalige kommunalpolitische Mandatsträger im Sinne des §
1 Abs. 1 rückwirkend ab 01.05.2008 angewendet werden.
(2)
Diese
Ehrenordnung wurde mit Stadtratsbeschluss Nr. ... vom ... beschlossen. Sie
tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(* Anmerkung: Mit der männlichen Formulierung im Text
ist jeweils ausdrücklich auch
die weibliche
Formulierung gemeint).
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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