Der Stadtrat beschließt, die nachstehende Ehrenordnung rückwirkend ab 01.05.2008 zu erlassen:

 

 

Entwurf

(Stand: 01.07.2010)

 

Ehrenordnung für die Verleihung eines Ehrenzeichens an ehemalige

kommunalpolitische Mandatsträger der Großen Kreisstadt Schwandorf (*)

 

Stadtratsbeschluss Nr. ... vom ..........................

 

§ 1

 

(1)  Für Personen, die sich in einem kommunalpolitischen Amt der Stadt Schwandorf als Oberbürgermeister, weiterer Bürgermeister, Stadtrat oder Ortssprecher um die Stadt Schwandorf verdient gemacht haben, wird ein Ehrenzeichen in Form einer Ehrennadel gestiftet. .

(2)  Die Ehrennadel kann nur an Personen verliehen werden, die
– die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen,
– allgemeines Ansehen genießen,
– in einer der oben genannten Funktionen tätig waren und
– das Mandat nicht mehr aktiv ausüben.

(3)   Die Ehrennadel in Bronze kann verliehen werden nach mindestens insgesamt 12jähriger kommunalpolitischer Tätigkeit.

(4)  Die Ehrennadel in Silber kann verliehen werden nach mindestens insgesamt 18jähriger kommunalpolitischer Tätigkeit
oder
6jähriger Tätigkeit als Oberbürgermeister
oder
12jähriger Tätigkeit als als weiterer Bürgermeister oder Fraktionsvorsitzender.


(5)  Die Ehrennadel in Gold kann verliehen werden nach mindestens insgesamt 24jähriger kommunalpolitischer Tätigkeit
oder
12jähriger Tätigkeit als Oberbürgermeister
oder
18jähriger Tätigkeit als weiterer Bürgermeister oder Fraktionsvorsitzender.


(6)  Mit der Ehrennadel wird eine Urkunde überreicht, die den Beschluss des Stadtrates mit Begründung enthält.

 

 

§ 2

(1)  Über die Verleihung beschließt der Stadtrat mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stadtratsmitglieder.

(2)  Die Verleihung erfolgt in einer Stadtratssitzung. In dieser würdigt der Oberbürgermeister, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, die Verdienste des zu Ehrenden.

(3)  Die Ehrennadel wird einer Person nicht mehr verliehen, wenn sie bereits die Ehrenbürgerwürde oder die Bürgermedaille der Stadt Schwandorf verliehen bekommen hat.

(4)  Mit der Aushändigung wird die Ehrennadel Eigentum des Geehrten.
Sie bleibt nach seinem Tode den Erben als Andenken.

 

 

§ 3

 

Die Verleihung einer Ehrennadel kann wegen unwürdigen Verhaltens mit Stadtratsbeschluss mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stadträte widerrufen werden.

 

 

§ 4

 

(1)             Die Ehrennadel zeigt das Wappen der Stadt Schwandorf.

(2)             Die Ehrennadel wird als Anstecknadel getragen.

(3)             Das Recht zum Tragen steht nur dem Geehrten selbst zu.


§ 5

 

(1)            Ausscheidende Mandatsträger im Sinne des § 1 Abs. 1, welche die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können Ehrengaben erhalten.

(2)            Die Entscheidung über die Art der Ehrengabe und die Überreichung trifft der Oberbürgermeister.

 

 

§ 6

 

(1)            Diese Ehrenordnung kann auf ehemalige kommunalpolitische Mandatsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 rückwirkend ab 01.05.2008 angewendet werden.


(2)             Diese Ehrenordnung wurde mit Stadtratsbeschluss Nr. ... vom ... beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.



(* Anmerkung: Mit der männlichen Formulierung im Text ist jeweils ausdrücklich auch
                            die weibliche Formulierung gemeint
).

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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