Sitzung: 12.10.2010 Werkausschuss
Beschluss:
Entsprechend
§ 2 Nr. 10 der Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 02.06.2003 ist der
Stadtrat für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und
Verordnungen zuständig.
Der
Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
1.
Änderung
der Wasserabgabesatzung
„Satzung
zur Änderung
der
Satzung
für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
der Stadt Schwandorf
(Wasserabgabesatzung - WAS -)“
vom ........................
Auf Grund von Art. 23
und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) für den
Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl.
S. 796, BayRS 2020-1-I-1) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.7.2009 (GVBl. S.
400) erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:
§
1
Die Satzung für die
öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Schwandorf
(Wasserabgabesatzung –WAS-), zuletzt geändert durch Satzung vom 20.07.2007 wird
wie folgt geändert:
1.
§
10 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Es dürfen nur Produkte
und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet,
wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich
vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird
dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkredierten
Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen.
Produkte und Geräte, die
1.
in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
rechtmäßig hergestellt worden sind oder
2.
in
einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der
Türkei rechtmäßig hergestellt oder
in den Verkehr gebracht worden sind
und die nicht den
technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden
einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und
Überwachung als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland
geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
§ 2
Die Satzung tritt am
15.11.2010 in Kraft.
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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