Beschluss:

 

Entsprechend § 2 Nr. 10 der Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 02.06.2003 ist der Stadtrat für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen zuständig.

    

      Der Werkausschuss hat am 12.10.2010 seine Empfehlung ausgesprochen.

      Der Stadtrat beschließt die:

 

 

1.      Änderung der Wasserabgabesatzung

 

 

 

Satzung zur Änderung

der

Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

der Stadt Schwandorf (Wasserabgabesatzung - WAS -)“

 

vom ........................

 

 

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-I-1) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.7.2009 (GVBl. S. 400) erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Schwandorf (Wasserabgabesatzung –WAS-), zuletzt geändert durch Satzung vom 20.07.2007 wird wie folgt geändert:

 

1.       § 10 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkredierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die

 

1.              in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den

           Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind

           oder

2.        in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in

          der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht

          worden sind

 

und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachung als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

 

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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