Sitzung: 08.11.2010 Stadtrat
Beschluss:
Entsprechend § 2 Nr. 10 der
Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 02.06.2003 ist der Stadtrat für den
Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen
zuständig.
Der Werkausschuss hat am 12.10.2010 seine Empfehlung ausgesprochen.
Der Stadtrat beschließt die:
1.
Änderung
der Wasserabgabesatzung
„Satzung
zur Änderung
der
Satzung
für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
der Stadt Schwandorf (Wasserabgabesatzung
- WAS -)“
vom ........................
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1
Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS
2020-1-I-1) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.7.2009 (GVBl. S. 400) erlässt
die Stadt Schwandorf folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung für die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Schwandorf (Wasserabgabesatzung –WAS-),
zuletzt geändert durch Satzung vom 20.07.2007 wird wie folgt geändert:
1.
§
10 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Es dürfen nur Produkte und Geräte
verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine
CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden
ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch
vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkredierten
Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen.
Produkte und Geräte, die
1.
in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
rechtmäßig hergestellt worden sind
oder
2.
in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in
der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht
worden sind
und die nicht den technischen
Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der
in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachung als
gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte
Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
§ 2
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Anwesend
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Für
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Gegen
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den Beschluss |
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