Sitzung: 08.11.2010 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat
nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht der Stadtkämmerei vom 26.10.2010 und
beschließt,
a) auf Empfehlung des Hauptausschusses die
Satzung der Stadt Schwandorf für die
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
zur Anpassung an die geänderte Recht-
sprechung entsprechend dem im
Sachstandsbericht vorgestellten Entwurf auf Ba-
sis des Satzungsmusters des
Bayerischen Gemeindetags mit folgendem Wortlaut
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen
zur Deckung des Aufwands für die Herstellung,
Anschaffung,
Verbesserung oder Erneuerung
von
Straßen, Wegen, und Plätzen, Parkplätzen,
Grünanlagen
und Kinderspielplätzen
(Ausbaubeitragssatzung
- ABS -)
Aufgrund
des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt dieGemeinde/der Markt/ Stadt Schwandorf
folgende Satzung:
§
1
Beitragserhebung
Die
Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung,
Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 genannten, in ihrer Baulast
stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) und dieser Satzung, soweit nicht aufgrund des
Baugesetzbuchs (BauGB) Erschließungsbeiträge zu erheben sind.
§
2
Beitragstatbestand
Der
Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare
oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können
(beitragspflichtige Grundstücke).
§
3
Entstehen
der Beitragsschuld
(1) Die
Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des
notwendigen Grunderwerbs), in den Fällen der Kostenspaltung (§ 9) mit dem
Abschluss der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen,
wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar
ist.
(2) Wenn der
in Absatz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt,
entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§
4
Beitragsschuldner
Beitragspflichtig
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind
Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-
und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§
5
Art
und Umfang des Aufwands
(1)
Der Berechnung des Beitrags wird zugrundegelegt der Aufwand der Herstellung,
Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung für
1. Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG) |
bis
zu einer Breite von |
mit den Straßenbestandteilen
Fahrbahn, Rad- und Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Mehrzweckstreifen,
ohne unselbständige Parkplätze (Nr. 4) und unselbständige Grünanlagen (Nr. 6) |
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1.1 in Wochenendhausgebieten mit einer
Geschossflächenzahl bis 0,2 |
7,0
m |
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1.2 in Kleinsiedlungsgebieten mit einer
Geschossflächenzahl bis 0,3 |
10,0
m |
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1.3 in Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie
nicht unter 1.2 fallen, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen
Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten |
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a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 |
14,0
m |
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bei einseitiger Bebaubarkeit |
10,5
m |
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b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 ‑
1,0 |
18,0
m |
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|
bei einseitiger Bebaubarkeit |
12,5
m |
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c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 ‑1,6 |
20,0
m |
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|
d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 |
23,0
m |
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|
Einseitige
Bebaubarkeit im Sinn des Satzes 1 ist gegeben, wenn auf einer Straßenseite
die Grundstücke baulich oder gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer
Weise nicht genutzt werden dürfen. |
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1.4 in Kern‑, Gewerbe‑, Industrie‑
und Sondergebieten |
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a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 |
20,0
m |
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b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 ‑
1,6 |
23,0
m |
|
|
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 ‑
2,0 |
25,0
m |
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|
d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 |
27,0
m |
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1.5 in Industriegebieten |
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a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 |
23,0
m |
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b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 ‑
6,0 |
25,0
m |
|
|
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 |
27,0
m |
1.6 als nicht zum Anbau bestimmte
Sammelstraßen |
27,0
m |
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1.7 als verkehrsberuhigte Bereiche bis zu den
in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Straßenbreiten; werden diese überschritten,
ist beitragsfähig der Aufwand für eine Fläche, die sich aus der
Multiplikation der Länge der verkehrsberuhigten Straße mit den für das jeweilige
Gebiet in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Breiten ergibt |
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|
|
1.8 in sonstigen Gebieten im Sinne des § 22
Abs. 1 Satz 4 BauGB |
14,0
m |
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1.9 in allen anderen Fällen, soweit sie der
Erschließung von baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken dienen |
14,0
m |
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2. die folgenden Bestandteile der
Ortsdurchfahrten von Bundes‑, Staats‑ und Kreisstraßen: |
bis
zu einer Breite von |
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2.1 Überbreiten der Fahrbahn |
6,0
m |
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2.2 Gehwege |
11,0
m |
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|
2.3 Radwege |
5,0
m |
|
|
2.4 gemeinsame Geh‑ und Radwege |
14,0
m |
|
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|
|
3. beschränkt-öffentliche Wege (Art. 53 Nr.
2 BayStrWG) |
bis
zu einer Breite von |
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3.1 Gehwege |
5,0
m |
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|
3.2 Radwege |
3,5
m |
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|
3.3 gemeinsame Geh‑ und Radwege |
8,0
m |
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|
3.4. unbefahrbare Wohnwege |
5,0
m |
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|
3.5 Fußgängerbereiche bis zu den in Nr. 1.2
mit 1.4 festgelegten Straßenbreiten; werden diese überschritten, ist
beitragsfähig der Aufwand für eine Fläche, die sich aus der Multiplikation
der Länge des Fußgängerbereiches mit den für das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2
mit 1.4 festgelegten Breiten ergibt. |
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4. Parkplätze |
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bis
zu einer Breite von |
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a) soweit Parkstreifen vorgesehen sind |
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- bei Längsaufstellung |
je
2,5 m |
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- bei Schräg‑ und
Senkrechtaufstellung |
5,0
m |
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|
b) soweit keine Parkstreifen vorgesehen
sind |
5,0
m |
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5. die Wendeplätze an Ortsstraßen nach Nr.
1 und an beschränkt-öffentlichen Wegen nach Nr. 3 jeweils bis zur vierfachen
Straßenbreite |
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6. Grünanlagen |
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(2) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt insgesamt die größte Breite.
(3) Beitragsfähig nach Absatz 1 ist der
Aufwand für
1. den
Grunderwerb oder die Erlangung einer Dienstbarkeit einschließlich der
Nebenkosten und der Kosten aller Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen,
damit die Gemeinde das Eigentum oder die Dienstbarkeit an den für die
Einrichtung erforderlichen Grundstücken erlangt,
2. die Freilegung der Grundflächen,
3. die
Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung oder
Teileinrichtung mit ihren Bestandteilen und notwendigen Anpassungsmaßnahmen:
3.1 Fahrbahnen
3.2 Radwege
3.3 Gehwege
3.4 gemeinsame Geh- und Radwege
3.5 Mischflächen
3.6 Mehrzweckstreifen
3.7 technisch
notwendiger Unterbau und Tragschichten
3.8 Deckschicht mit Befestigung der
Oberfläche durch eine Pflasterung, Asphalt- Beton- oder ähnliche Decke
neuzeitlicher Bauweise,
3.9 notwendige
Erhöhungen oder Vertiefungen des Niveaus,
3.10 Rinnen
und Randsteine,
3.11 Entwässerungsanlagen, Gräben, Durchlässe
und Verrohrungen,
3.12 Böschungen, Schutz‑ und
Stützmauern,
3.13 Trenn‑, Seiten‑, Rand‑
und Sicherheitsstreifen,
3.14
Wendeplätze,
3.15 Parkplätze,
3.16
Beleuchtung,
3.17 Grünanlagen
mit gärtnerisch gestalteten Flächen und der erforderlichen Bepflanzung,
3.18 Baumgraben und Baumscheiben
einschließlich Bepflanzung
3.19 Ausrüstung
(insbesondere der verkehrsberuhigten Straßen und Fußgängerbereiche) mit
ortsfesten Einrichtungsgegenständen,
3.20
Omnibus-Haltebuchten und
-Wendeplätze,
3.21
Anbindung
an andere bereits vorhandene Straßen, Wege und Plätze,
3.22
Anpassung
von Ver- oder Entsorgungsanlagen. 3.22 stationäre
Geräte und Anlagen und Begrünung und Bepflanzung der Kinderspielplätze,
(4) Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde
aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der
Bereitstellung.
(5) Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
§
6
Ermittlung
des Aufwands und Abrechnungsgebiet
(1) Der beitragsfähige Aufwand (§ 5)
wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für
die einzelne Einrichtung ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den
beitragsfähigen Aufwand entweder für bestimmte Abschnitte einer Einrichtung
oder für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine
Einheit bilden, ermitteln.
(3)
Die von einer Einrichtung erschlossenen Grundstücke bilden das
Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Einrichtung gebildet oder werden
mehrere Einrichtungen (derselben Straßenkategorie nach § 7 Abs. 2) zu einer Einheit zusammengefasst, bilden die
von dem Abschnitt bzw. der Einheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§
7
Gemeindeanteil
(1) Die Gemeinde beteiligt sich an dem Aufwand nach Maßgabe
des Absatz 2 mit einem Anteil, der die nicht nur unbedeutenden Vorteile der
Allgemeinheit für die Inanspruchnahme der Einrichtung angemessen berücksichtigt
(Eigenbeteiligung).
(2) Die Eigenbeteiligung der Gemeinde
beträgt bei
1. Maßnahmen an
Ortsstraßen |
|
|
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1.1 Anliegerstraßen
|
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|
a) Fahrbahn |
30 v. H. |
b) Radwege |
30 v. H. |
c) Gehwege |
30 v. H. |
d) gemeinsame
Geh- und Radwege |
30 v. H. |
e) unselbständige
Parkplätze |
30 v. H. |
f) Mehrzweckstreifen |
30 v. H. |
g) Beleuchtung
und Entwässerung |
30 v. H. |
h) unselbständige
Grünanlagen |
30 v. H. |
|
|
|
|
1.2 Haupterschließungsstraßen
|
|
|
|
a) Fahrbahn |
60 v. H. |
b) Radwege |
45 v. H. |
c) Gehwege |
45 v. H. |
d) gemeinsame
Geh- und Radwege |
45 v. H. |
e) unselbständige
Parkplätze |
45 v. H. |
f) Mehrzweckstreifen
|
45 v. H. |
g) Beleuchtung
und Entwässerung |
45 v. H. |
h) unselbständige
Grünanlagen |
45 v. H. |
|
|
|
|
1.3 Hauptverkehrsstraßen
|
|
|
|
a) Fahrbahn |
80 v. H. |
b) Radwege |
55 v. H. |
c) Gehwege |
55 v. H. |
d) gemeinsame
Geh- und Radwege |
55 v. H. |
e) unselbständige
Parkplätze |
55 v. H. |
f)
Mehrzweckstreifen |
55 v. H. |
g) Beleuchtung
und Entwässerung |
55 v. H. |
h) unselbständige
Grünanlagen |
55 v. H. |
2. Maßnahmen an
Ortsdurchfahrten |
|
|
|
2.1 Überbreiten
der Fahrbahn |
80 v. H. |
|
|
2.2. Gehwege der
Ortsdurchfahrt |
55 v. H. |
(§ 5 Abs.
1 Nr. 2.2) |
|
|
|
2.3. Radwege der
Ortsdurchfahrt |
55 v. H. |
(§ 5 Abs. 1
Nr. 2.3) |
|
|
|
2.4 gemeinsame
Geh‑ und Radwege der Ortsdurchfahrt |
55 v. H. |
(§ 5 Abs.
1 Nr. 2.4) |
|
|
|
2.5 unselbständige
Parkplätze |
55 v. H. |
|
|
2.6 unselbständige
Grünanlagen |
55 v. H. |
(§ 5 Abs.
1 Nr. 6 |
|
|
|
2.7 Beleuchtung und Entwässerung |
55 v. H. |
|
|
3. Maßnahmen an
beschränkt-öffentlichen Wegen |
|
|
|
3.1 selbständige
Gehwege |
40 v. H. |
|
|
3.2. selbständige
Radwege |
50 v. H. |
|
|
3.3. selbständige
gemeinsame Geh‑ und Radwege |
45 v. H. |
|
|
3.4 unselbständige
Grünanlagen |
45 v. H. |
(§ 5 Abs.
1 Nr. 6) |
|
|
|
3.5 Beleuchtung
und Entwässerung |
45 v. H. |
|
|
4. verkehrsberuhigte
Bereiche |
|
(§ 5 Abs.
1 Nr. 1.7) |
|
|
|
4.1 als
Anliegerstraße |
|
(§ 7 Abs.
4 Nr. 1) |
|
|
|
a) Mischflächen |
30 v. H. |
b) für die übrigen
Teileinrichtungen gelten die Regelungen
in Nr. 1.1 entsprechend |
|
|
|
4.2 als
Haupterschließungsstraße |
|
(§ 7 Abs.
4 Nr. 2) |
|
|
|
a) Mischflächen |
55 v. H. |
b) für die übrigen
Teileinrichtungen gelten die Regelungen in
Nr. 1.2 entsprechend |
|
5. Fußgängerbereiche
|
50 v. H. |
(§ 5 Abs.
1 Nr. 3.5) |
|
|
|
|
|
6. unbefahrbare
Wohnwege |
30 v. H. |
(§ 5 Abs.
1 Nr. 3.4) |
|
|
|
(3) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen.
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem
durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen
sind.
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder
überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
4. Verkehrsberuhigte
Bereiche: als Mischfläche gestaltete Straßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern
benutzt werden dürfen und gleichzeitig dem Fahrzeugverkehr dienen.
5. Fußgängerbereiche:
Straßen, die in ihrer ganzen Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine
(zeitweise) Nutzung mit Kraftfahrzeugen zugelassen ist.
§
8
Verteilung
des Aufwands
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der
Grundstücke wird der nach § 6 ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteils der
Gemeinde (§ 7 Abs. 2) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 6 Abs. 3)
nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 6
Abs. 3) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der
nach § 6 ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 7 Abs. 2)
auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 6 Abs. 3) nach den Grundstücksflächen,
vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor, verteilt, der im einzelnen beträgt:
|
|
1. bei
eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf
denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist (z. B. Lagerplätze
mit Sanitärräumen, Waschstraßen etc.) |
1,0 |
|
|
2.
bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit
zuzüglich je weiteres Vollgeschoss |
0,3 |
|
|
(3) Als Grundstücksfläche gilt
1. soweit
ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, der Flächeninhalt
des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Reicht
die Fläche des Buchgrundstücks über den Geltungsbereich des Bebauungsplans
hinaus, ist die im Geltungsbereich gelegene Fläche zugrundezulegen.
2. soweit
ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht besteht, die
tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der
gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden
Verkehrsfläche. Reicht die bauliche oder gewerbliche oder sonstige
vergleichbare Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Tiefe maßgebend,
die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die
nur die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben unberücksichtigt.
3. soweit
aneinandergrenzende (selbständig nicht bebaubare oder nutzbare) Buchgrundstücke
desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt
werden dürfen, der Flächeninhalt dieser Grundstücke; Nr. 1 oder Nr. 2 sind entsprechend
anzuwenden.
(4)
Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit, mit einer untergeordneten
baulichen Nutzungsmöglichkeit oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt
werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder,
Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 50 v. H. der Grundstücksfläche in
die Verteilung einbezogen; Grundstücke, auf denen private Grünflächen
festgesetzt sind, werden mit 25 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung
einbezogen.
(5)
Grundstücke im Außenbereich, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur
gärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden dürfen, werden mit 5
v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen. Für Grundstücke im
Außenbereich, die bebaut sind oder gewerblich genutzt werden, gilt Abs. 2 und
Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(6)
Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine
Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt
durch 3,5; Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(7)
Ist im Einzelfall eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden,
so ist diese zugrundezulegen.
(8)
Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt
sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(9) In unbeplanten Gebieten und
Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die
Baumassenzahl festsetzt, ist
1. bei
bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
2. bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der
näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse
maßgebend.
(10)
Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht
feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein
Vollgeschoss gerechnet.
(11)
Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) auch Grundstücke erschlossen,
die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden
dürfen, so sind für diese Grundstücke die nach Absatz 2 zu ermittelnden
Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Dies gilt nicht, bei Abrechnung
von selbstständigen Grünanlagen oder Kinderspielplätzen, wenn von diesen
Grundstücke im Sinn von Satz 1 erschlossen werden.
(12) Als gewerblich genutzt oder nutzbar
im Sinne des Absatzes 11 gilt auch ein Grundstück, wenn es zu mehr als einem
Drittel Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Praxis-, Unterrichts-,
Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergt.
(13) Für Grundstücke, die von mehr als einer Einrichtung
nach § 5 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder
Einrichtung nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht für Grundstücke,
die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke
in Kern‑, Gewerbe‑, Industrie‑ und Sondergebieten.
§
9
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
1. den
Grunderwerb,
2. die
Freilegung,
3. die
Fahrbahn,
4. die
Radwege,
5. die
Gehwege,
6. die
gemeinsamen Geh- und Radwege,
7. die
unselbständigen Parkplätze,
8. die
unselbständigen Grünanlagen,
9.
die
Mehrzweckstreifen,
10.
die
Mischflächen,11. die
stationären Geräte und Anlagen und die Begrünung und Bepflanzung der
Kinderspielplätze,
11. die
Beleuchtungsanlagen,
12. die
Entwässerungsanlagen
gesondert erhoben und
in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Baumaßnahme, deren
Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
§
10
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheids, die Vorauszahlung einen Monat nach Bekanntgabe des
Vorauszahlungsbescheids fällig.
§
11
Ablösung
des Ausbaubeitrags
Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehen
der Beitragspflicht (§ 3) abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Der Ablösungsbetrag bemisst sich
nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden
Ausbaubeitrags.
§
12
Auskunftspflicht
Der Beitragsschuldner ist verpflichtet,
der Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Angaben
zu machen und auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen.
§
13
Inkrafttreten
Übergangsregelung
Beitragstatbestände, die von den bisherigen
Satzungen der Stadt Schwandorf erfasst werden sollten, werden als
abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen.
Wurden solche
Beitragstatbestände nach den genannten Satzungen nicht oder nicht vollständig
veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst
sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich danach
ein höherer Betrag als nach den vorgenannten Satzungen ergibt, wird dieser
nicht erhoben.
Beitragsansprüche,
die bei Inkrafttreten der vorliegenden Satzung, die Gültigkeit der vorgenannten
Satzungen unterstellt, bereits verjährt wären, werden nicht mehr geltend
gemacht.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in
Kraft
und findet Anwendung für alle Maßnahmen, die ab diesem Zeitpunkt begonnen
werden. Für bereits vor diesem Zeitpunkt begonnene
Maßnahmen bleiben die Beitragssätze
der Satzung für die Erhebung eines
Straßenausbaubeitrags vom 17.09.2003 weiterhin gültig.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über für die
Erhebung eines Straßenausbaubeitrages vom 17.09.2003 außer
Kraft.
und Beschluss Nr. 3 b)
b) den vom
Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband dringend empfohlenen Ei-
genanteil der Stadt gemäß der
Mustersatzung des BayGT mit einem Aufschlag von
durchgängig 10 Punkten festzusetzen.
Anwesend
|
Für
|
Gegen
|
|
den Beschluss |
|||
30 |
30 |
- |