Sitzung: 08.11.2010 Stadtrat
Beschlüsse:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Inhalt
der Globalberechnung für die Entwässerungs-einrichtung der Stadt Schwandorf und
stimmt den neuen Betragssätzen
1,50 €/m² Grundstücksfläche
11,86 €/m² Geschossfläche
und den neuen Gebühren
0,24 €/m3 Niederschlagwasser
2,56 €/m³ Schmutzwasser
zu.
Weiter beschließt er den Neuerlass der
folgenden Entwässerungssatzung:
Satzung
für die öffentliche Entwässerungsanlage
der Stadt Schwandorf
(Entwässerungssatzung - EWS -)
Vom ...........................
Auf Grund von Art.
23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung,
Art. 34 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt die Stadt Schwandorf
folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt
betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage
als öffentliche Einrichtung für das von der städtischen Entwässerungseinrichtung
entsorgte Gebiet.
(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage
bestimmt die Stadt.
(3) Zur
Entwässerungsanlage der Stadt gehören auch die im öffentlichen Straßengrund
liegenden Grundstücksanschlüsse.
§ 2
Grundstücksbegriff -
Grundstückseigentümer
(1)
1Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes
räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum
desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet,
auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn
des Grundbuchrechts handelt. 2Soweit rechtlich
verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu
berücksichtigen.
(2)
1Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer
erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur
Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von
mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie
haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die
nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Abwasser |
ist Wasser, das durch häuslichen,
gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder
sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus
dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten
nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser,
einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das
menschliche Fäkalabwasser. |
Kanäle |
sind Mischwasserkanäle,
Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke
wie z.B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. |
Schmutzwasserkanäle |
dienen ausschließlich der Aufnahme von
Schmutzwasser. |
Mischwasserkanäle |
sind zur Aufnahme von Niederschlags-
und Schmutzwasser bestimmt. |
Regenwasserkanäle |
dienen ausschließlich der Aufnahme von
Niederschlagswasser. |
Sammelkläranlage |
ist eine Anlage zur Reinigung des in
den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. |
Grundstücks-anschlüsse (Anschlusskanäle) |
sind die Leitungen vom Kanal bis zum
Kontrollschacht. |
Grundstücksent-wässerungsanlagen |
sind die Einrichtungen eines
Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des
Kontrollschachts. |
Messschacht |
ist eine Einrichtung für die Messung
des Abwasserabflusses und für die Entnahme von Abwasserproben. |
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
1Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass
sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche
Entwässerungsanlage angeschlossen wird. 2Er ist
berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die
öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.
(2)
1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich
nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender
bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle
hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. 3Welche
Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt.
(3)
Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge
nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden
kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;
2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch
oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4)
Die Stadt kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte
Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigt.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind
verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage
anzuschließen (Anschlusszwang). 2Ein Anschlusszwang
besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2)
Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute
Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser
anfällt.
(3)
Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren
Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(4)
1Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der
Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der
Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. 2In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach
schriftlicher Aufforderung durch die Stadt innerhalb der von ihr gesetzten
Frist herzustellen.
(5)
1Auf Grundstücken, die an die öffentliche
Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts
alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten
(Benutzungszwang). 2Verpflichtet sind die
Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 3Sie
haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
(6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für die Beseitigung von Niederschlagswasser, sofern auf dem Grundstück selbst dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist.
§ 6
Befreiung vom Anschluss- oder
Benutzungszwang
(1)
1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur
Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder
die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. 2Der
Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt
einzureichen.
(2)
Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1)
Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder
verpflichtet, so kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes
Benutzungsverhältnis begründen.
(2)
1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die
Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend.
2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung
Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
(1)
1Die Grundstücksanschlüsse werden von der Stadt
hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und
unterhalten. 2Die Stadt kann, soweit die
Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der
Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen,
dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise
herstellt, anschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhält;
die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend.
(2)
1Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung
der Grundstücksanschlüsse. 2Sie bestimmt auch, wo
und an welchen Kanal anzuschließen ist. 3Begründete
Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
4Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers
nachträglich geändert werden, so kann die Stadt verlangen, dass die
Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt wird. 5Unter einer nachträglichen Änderung ist auch
ein zusätzlicher Grundstücksanschluss zu verstehen.
(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück
an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss
die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern,
Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das
Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die
ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers
erforderlich sind.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen
wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage
zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu
betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
(2)
1Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer
Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage
zugeführt wird. 2Die Grundstückskläranlage ist auf
dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der
Grundstücksentwässerungsanlage.
(3)
1Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein
Kontrollschacht vorzusehen. 2Die Stadt kann
verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu
erstellen ist.
(4)
Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Stadt vom
Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur
ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage
eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik
entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.
(5)
Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder
Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6)
Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch
fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.
§ 10
Zulassung der
Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
1Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage
hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt folgende Unterlagen in doppelter
Fertigung einzureichen:
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im
Maßstab 1:1000,
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100,
aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die
Grundstückskläranlage ersichtlich sind,
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung
der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN),
aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen
Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste
Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder
Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht,
zugeführt werden, ferner Angaben über
– Zahl der Beschäftigten
und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst
werden soll,
– Menge und
Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
– die abwassererzeugenden
Betriebsvorgänge,
– Höchstzufluss und
Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
– die Zeiten, in denen
eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung,
Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
2Soweit nötig, sind die Angaben
zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch,
Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten
Einrichtungen.
3Die Pläne haben den bei der Stadt aufliegenden
Planmustern zu entsprechen. 4Alle Unterlagen sind
von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.
(2)
1Die Stadt prüft, ob die beabsichtigten
Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das der Fall, so erteilt die Stadt schriftlich ihre
Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit
Zustimmungsvermerk zurück. 3Die Zustimmung kann
unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 4Andernfalls
setzt die Stadt dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur
Berichtigung. 5Die geänderten Unterlagen sind sodann
erneut einzureichen.
(3)
1Mit der Herstellung oder Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung der
Stadt begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht
nach sonstigen, insbesondere nach Straßen-, bau- und wasserrechtlichen
Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4)
Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Stadt Ausnahmen
zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage
(1)
1Die Grundstückseigentümer haben der Stadt den
Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer
Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich
anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. 2Muss
wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der
Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2)
1Die Stadt ist berechtigt, die Arbeiten zu
überprüfen. 2Alle Leitungen dürfen nur mit
vorheriger Zustimmung der Stadt verdeckt werden. 3Andernfalls
sind sie auf Anordnung der Stadt freizulegen.
(3)
Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte
und Werkstoffe bereitzustellen.
(4)
1Festgestellte Mängel sind innerhalb einer
angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. 2Die Beseitigung der Mängel ist der Stadt zur Nachprüfung
anzuzeigen.
(5)
1Die Stadt kann verlangen, dass die
Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen
werden. 2Die Zustimmung kann insbesondere davon
abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer
beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und
Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.
(6)
Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 und Abs. 3 und die Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage durch die Stadt befreien den
Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den
Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und
fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
§ 12
Überwachung
(1)
1Die Stadt ist befugt, die
Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu
entnehmen und Messungen durchzuführen. 2Dasselbe
gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Stadt sie nicht
selbst unterhält. 3Zu diesem Zweck sind den
Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert
Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
4Die Grundstückseigentümer werden davon vorher
möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.
(2)
1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von
ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn
Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere
Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel
beseitigen zu lassen. 2Über die durchgeführten
Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Stadt eine Bestätigung
des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. 3Die
Stadt kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht
werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen
Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.
(3) 1Wird Gewerbe- oder
Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom
Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die Stadt den Einbau und den Betrieb von
Überwachungseinrichtungen verlangen. 2Hierauf wird in der Regel
verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine
wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die
Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung
der Stadt zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Grundstückseigentümer haben
Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten,
Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen
Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt anzuzeigen.
(5) Die Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 4 gelten auch für Benutzer der Grundstücke.
§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf
dem Grundstück
1Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer
Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage
angeschlossen ist; das Gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die
Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. 2Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn
sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang
außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche
Entwässerungsanlage anzuschließen ist.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur
Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die
Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Stadt.
§ 15
Verbot des Einleitens,
Einleitungsbedingungen
(1)
In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder
eingebracht werden, die
–
die dort beschäftigten Personen
gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
–
die öffentliche Entwässerungsanlage oder
die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
–
den Betrieb der Entwässerungsanlage
erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
–
die landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren
oder verhindern oder
–
sich sonst schädlich auf die Umwelt,
insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2)
1Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe
wie Benzin, Benzol, Öl
2. infektiöse Stoffe, Medikamente
3. radioaktive Stoffe
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen
Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen,
Lösemittel
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche
Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
6. Grund- und Quellwasser
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie
Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung,
Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern,
Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut
aus Schlächtereien, Molke
9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus
Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben
unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der
Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als
gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte
Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.
2Ausgenommen
sind
a) unvermeidbare
Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im
Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
b) Stoffe,
die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden
können und deren Einleitung die Stadt in die Einleitungsbedingungen nach
Absatz 3 zugelassen hat;
c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach §
58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
11. 3Abwasser aus
Industrie- und Gewerbebetrieben,
– von
dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage
nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes
entsprechen wird,
– das
wärmer als + 35 °C ist,
– das
einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
– das
aufschwimmende Öle und Fette enthält,
– das
als Kühlwasser benutzt worden ist.
12. nicht neutralisiertes Kondensat aus
ölbefeuerten Brennwertkesseln,
13. nicht neutralisiertes Kondensat aus
gasbefeuerten Brennwertkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.
(3)
Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden
gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der
Sondervereinbarung festgelegt.
(4)
Über Absatz 3 hinaus kann die Stadt in Einleitungsbedingungen auch die
Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von
besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des
Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den
Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften,
insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Stadt erteilten
wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.
(5)
1Die Stadt kann die Einleitungsbedingungen nach
Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die
öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge
wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen
Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. 2Die Stadt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur
Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt
werden müssen.
(6)
1Die Stadt kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der
Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft,
durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der
öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. 2In diesem Fall hat er der Stadt eine Beschreibung nebst
Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. 3Die Stadt
kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der
für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.
(6a)
Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertanlagen
oder aus gasbefeuerten Brennwertanlagen über 200 kW in die
Entwässerungsanlage ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren
und der Stadt über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich
eine Bescheinigung des zuständigen Kaminkehrermeisters oder eines fachlich
geeigneten Unternehmers vorzulegen.
(7)
Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt und einem Verpflichteten, die das
Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende
Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben
vorbehalten.
(8)
Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage
oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Stadt sofort zu
verständigen.
§ 16
Abscheider
(1)
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle
oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die
Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit
ausschließlich diese zu benutzen.
(2)
1Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen
und bei Bedarf entleert werden. 2Die Stadt kann den
Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. 3Das
Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
(1)
1Die Stadt kann über die Art und Menge des
eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. 2Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder
Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Stadt auf Verlangen
nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des
§ 15 fallen.
(2)
1Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit,
auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. 2Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit
für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung
der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen aus der Eigen-
oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und der Stadt
vorgelegt werden. 3Die Stadt kann verlangen, dass
die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen
ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
(3) Die Beauftragten der Stadt und die
Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können zur Überwachung
der Pflichten, die sich nach dieser Satzung und den Gesetzen ergeben, zu
angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen
und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten, wenn dies zur Durchführung der
in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.
§ 18
Haftung
(1)
1Die Stadt haftet unbeschadet Absatz 2 nicht
für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei
ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung
nicht vermeiden lassen. 2Satz 1 gilt
insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2)
Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen
Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
(3)
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße
Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des
Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4)
1Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer
Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle ihr dadurch
entstehenden Schäden und Nachteile. 2Dasselbe gilt
für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der
Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht
werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen,
anzuschaffen, zu verbessern, zu erneuern, zu verändern, zu beseitigen und zu
unterhalten ist. 3Mehrere Verpflichtete haften als
Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1)
1Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und
Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über
sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen
unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche
Abwasserbeseitigung erforderlich sind. 2Diese
Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage
angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen
Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen
Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. 3Die
Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den
Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der
beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3)
1Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der
Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
zumutbar sind. 2Die Kosten der Verlegung hat die
Stadt zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des
Grundstücks dient.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau
von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der
Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. den
Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
2. eine
der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten
Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,
3. entgegen
§ 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Stadt mit der Herstellung oder Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
4. entgegen
den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Entwässerungsanlage
einleitet oder
einbringt.
§ 21
Anordnungen für den Einzelfall;
Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der
nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall
erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser
Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die
Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes.
§ 22
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom
10.12.2003 außer Kraft.
Stadt Schwandorf
Schwandorf, den
.........................
Helmut Hey
Oberbürgermeister
Der
Stadtrat beschließt den Neuerlass folgender Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung:
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
der Stadt Schwandorf
(BGS/EWS)
Vom
..................................................
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
erlässt die Stadt Schwandorf folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres
Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung
(§ 1 EWS) einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare
oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für
Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit
aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt,
wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum
Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch aufgrund einer
Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen
sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1)
1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des
Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a
KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss
der Maßnahme.
(2)
Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor
dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit
Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt
des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1)
1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der
Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die
beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500
m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten, bei bebauten
Grundstücken auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche,
mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.
(2)
1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der
Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller
werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse
werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude
oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf
nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht
angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für
Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung
angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen
bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie
hinausragen.
(3)
1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung
ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird
als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die
Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen
Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte
unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4)
1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der
nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände,
soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für
die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet
wurden,
– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für
die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1
Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche
Grundstücksfläche,
–
im Falle der Nutzungsänderung eines
bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5
Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die
Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,
- im Falle Vergrößerung eines Grundstücks, für
welches eine Anschlussgebühr nach § 14 der Satzung und Gebührenordnung über den
Anschluss der Grundstücke im Stadtkreis Schwandorf i. Bay. an die Städt.
Entwässerungs- und Kläranlage vom 05. September 1957, der Satzung für die
öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt
Schwandorf i. Bay. vom 14. September 1964 und § 34 der Satzung für die
öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt
Schwandorf i. Bay. vom 23. Dezember 1969 entrichtet wurde, wobei die unter den
vorgenannten Satzungen vorhandene Grundstücksfläche zur Grundstücksfläche, die
sich nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung errechnet, ins Verhältnis gesetzt wird.
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung auf
einem Grundstück, für welches eine Anschlussgebühr nach § 14 der Satzung und
Gebührenordnung über den Anschluss der Grundstücke im Stadtkreis Schwandorf i.
Bay. an die Städt. Entwässerungs- und Kläranlage vom 05. September 1957, der
Satzung für die öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage
(Entwässerungssatzung) der Stadt Schwandorf i. Bay. vom 14. September 1964 und
§ 34 der Satzung für die öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage
(Entwässerungssatzung) der Stadt Schwandorf i. Bay. vom 23. Dezember 1969
(5)
1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag
nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag
nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach
Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten. 3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen,
so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz
abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
(6)
Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine
Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im
öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits
veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag
entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) |
pro m² Grundstücksfläche |
1,50 |
Euro |
b) |
pro m² Geschossfläche |
11,86 |
Euro. |
(2)
1Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser
eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der
Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach
Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7 a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der
Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der
Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für
Grundstücksanschlüsse
(1)
Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung,
Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der
Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands,
der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der
Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2)
1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der
jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im
Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks
oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw.
Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§7 gilt
entsprechend.
(3)
1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen
abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich
nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung
Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
§ 10
Schmutzwassergebühr
(1)
1Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der
nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der
Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
2Die Gebühr beträgt
2,56 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2)
1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der
Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten
Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4
ausgeschlossen ist. 2Die Wassermengen werden durch
geeichten Wasserzähler ermittelt.
3Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen
Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
4Werden die Wassermengen nicht vollständig über
Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage
zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum
Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist,
neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen
eingesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner.
5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende
Schätzungen möglich. 6Es steht dem
Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu
führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1Der Nachweis der verbrauchten und der
zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler
zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren
hat. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit
Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine
Wassermenge von 14 m³ pro Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend
ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der
Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage
des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4)
Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen
verbrauchte Wasser.
(5)
Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch
insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner,
der zum Stichtag 30.06 mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück
gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind höhere
betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 10a
Niederschlagswassergebühr
(1)
1Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks
an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die
reduzierte Grundstücksfläche. 2Diese ergibt sich,
wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden
Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. 3Der
Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich
vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der
Gesamtgrundstücksfläche dar. 4Aufgrund dieser
Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten
und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die
Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2)
1Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für:
Zone I:
0,10
Zone II:
0,30
Zone III:
0,50
Zone IV:
0,70
Zone V: 0,90
2Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche
Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der
Gebietsabflussbeiwertkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. 3Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für
das in der Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt
ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird
der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde
gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(3)
1Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt
werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte
Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung
eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 20 % oder um mindestens 400 m²
hinter der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche
zurückbleibt.
2Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren
nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum
Ablauf der Widerspruchsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. 3Anträge, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen,
werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.
4Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der
Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus
Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt, genau bezeichnet und ihre
Größe angibt.
(4) 1Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse
am 01.01. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die
Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die
Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. 2Die
tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige
Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse
ändern. 3Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der
Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben. 4 Veranlagungszeitraum ist
das Kalenderjahr.
(5)
Die Niederschlagswassergebühr beträgt
0,24€ pro m² pro Jahr.
§ 10b
Gebührenabschläge
1Wird vor Einleitung der
Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine
Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück
verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um die Hälfte. 2Das
gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen
die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem
durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der
eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
(1)Die
Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die
Entwässerungsanlage.
(2)
1Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit
dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses
folgt. 2Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid
bestimmt. 3Im Übrigen entsteht die
Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines
Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder
ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der
Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind
Gesamtschuldner.
§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1)
1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr
werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2)
1Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05.,
15.08. und 15.11. jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der
Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt
eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der
Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 14
Pflichten der Beitrags- und
Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind
verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen
unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen
auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 15
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom
09.12.2009 außer Kraft.
Anlage (zu § 10 a Abs. 2):
Gebietsabflussbeiwertkarte vom ……………,
Maßstab 1:20.000
Stadt
Schwandorf
Schwandorf, den
…………..
Helmut Hey
Oberbürgermeister
Anwesend
|
Für
|
Gegen
|
|
den Beschluss |
|||
30 |
30 |
- |