Sitzung: 20.12.2010 Stadtrat
Beschluss:
Der Hauptausschuss hat am 06.12.2010 dem
Stadtrat empfohlen zu beschließen:
Der Stadtrat nimmt
Kenntnis von der überprüften Übereinstimmung des städtischen Ortsrechts (41
Satzungen und Verordnungen) mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie.
Für die vier Fälle notwendiger
Anpassungen beschließt der Stadtrat eine Änderungssatzung mit folgendem
Wortlaut:
Satzung
zur Änderung von
städtischen Satzungen
wegen Anpassung an die
EU-Dienstleistungsrichtlinie
vom .....................
Aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.Juli 2009 (GVBl S. 400) erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:
§ 1
In der Jahrmarktsatzung und in
der Wochenmarktsatzung der Stadt Schwandorf jeweils vom 10. Dezember
1982
1.
erhalten
die jeweiligen §§ 5 Abs. 4 Sätze 1 bis 5 folgende Fassung:
„Die
Dauererlaubnis (in der Jahrmarktsatzung zusätzlich: oder Tageserlaubnis)
ist schriftlich oder in elektronischer Form bei der Stadt zu beantragen. Über
die Zuweisung nach Abs. 2 entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei
Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die
Stadt nicht innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist entschieden, gilt die
Genehmigung als erteilt. Das Verfahren nach Abs. 2 kann über eine einheitliche
Stelle und auf Verlangen elektronisch abgewickelt werden. Die Art. 71 a bis 71
e BayVwVfG finden Anwendung.“
2.
werden
die bisherigen Sätze 2 zu den Sätzen 6.
§ 2
In der Friedhofssatzung der Stadt
Schwandorf vom 6. März 2007
1.
erhält
§ 5 Abs. 1 bis 5 folgende Fassung:
„(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Die Genehmigung ist bei der Stadt -
Friedhofsverwaltung – schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen.
Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden. Die Art. 71 a bis 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(BayVwVfG) gelten entsprechend.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die
Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4
BayVwVfG gelten entsprechend.
(4) Hat die Stadt nicht innerhalb der nach
Absatz 3 festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung
als erteilt.
(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden
erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig
sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis
für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und
dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.“
2.
werden
die bisherigen Absätze 4 bis 8 zu den Absätzen 6 bis 10. In Absatz 9 Satz 2
werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 5“ ersetzt.
§ 3
In der Friedhofsgebührensatzung der
Stadt Schwandorf erhält § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 folgende Fassung:
„1. Berechtigungsschein
für zulassungspflichtige Arbeiten für jedes Jahr 26,00 Euro (dies schließt
einen Berechtigungsschein nach Ziffer 3 ein),
2.
Berechtigungsschein
für einzelne Arbeiten nach Nr. 1 an einem bestimmten Grab 13,00 Euro (dies
schließt einen Berechtigungsschein nach Ziffer 4 ein),
3.
Berechtigungsschein
zum Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug für jedes Jahr 6,50 Euro.
4.
Berechtigungsschein
für einmaliges Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug 3,25 Euro.“
§ 4
Diese Satzung tritt eine Woche nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anwesend
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Für
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Gegen
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den Beschluss |
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