Beschluss:

 

Der Hauptausschuss hat am 06.12.2010 dem Stadtrat empfohlen zu beschließen:

 

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von der überprüften Übereinstimmung des städtischen Ortsrechts (41 Satzungen und Verordnungen) mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie.

 

Für die vier Fälle notwendiger Anpassungen beschließt der Stadtrat eine Änderungssatzung mit folgendem Wortlaut:

 

 

 

Satzung

zur Änderung von städtischen Satzungen

wegen Anpassung an die EU-Dienstleistungsrichtlinie

 

vom .....................

 

Aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.Juli 2009 (GVBl S. 400) erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:

 

§ 1

 

In der Jahrmarktsatzung und in der Wochenmarktsatzung der Stadt Schwandorf jeweils vom 10. Dezember 1982

 

1.    erhalten die jeweiligen §§ 5 Abs. 4 Sätze 1 bis 5 folgende Fassung:

 

„Die Dauererlaubnis (in der Jahrmarktsatzung zusätzlich: oder Tageserlaubnis) ist schriftlich oder in elektronischer Form bei der Stadt zu beantragen. Über die Zuweisung nach Abs. 2 entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Das Verfahren nach Abs. 2 kann über eine einheitliche Stelle und auf Verlangen elektronisch abgewickelt werden. Die Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG finden Anwendung.“

 

2.    werden die bisherigen Sätze 2 zu den Sätzen 6.

 

 

§ 2

 

In der Friedhofssatzung der Stadt Schwandorf vom 6. März 2007

 

1.    erhält § 5 Abs. 1 bis 5 folgende Fassung:

 

       „(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2)  Die Genehmigung ist bei der Stadt - Friedhofsverwaltung – schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Art. 71 a bis 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3)  Über die Genehmigung entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4)  Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5)  Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.“

 

2.    werden die bisherigen Absätze 4 bis 8 zu den Absätzen 6 bis 10. In Absatz 9 Satz 2 werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 5“ ersetzt.

 

 

§ 3

 

In der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schwandorf erhält § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 folgende Fassung:

 

„1. Berechtigungsschein für zulassungspflichtige Arbeiten für jedes Jahr 26,00 Euro (dies schließt einen Berechtigungsschein nach Ziffer 3 ein),

2.    Berechtigungsschein für einzelne Arbeiten nach Nr. 1 an einem bestimmten Grab 13,00 Euro (dies schließt einen Berechtigungsschein nach Ziffer 4 ein),

3.    Berechtigungsschein zum Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug für jedes Jahr 6,50 Euro.

4.    Berechtigungsschein für einmaliges Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug 3,25 Euro.“

 

 

§ 4

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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