Sitzung: 24.05.2011 Werkausschuss
Beschluss:
Entsprechend § 2 Nr. 10 der Geschäftsordnung für den
Stadtrat vom 02.06.2003 ist der Stadtrat für den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung von Satzungen und Verordnungen zuständig.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden
Beschluss zu fassen:
- Änderung
der Eigenbetriebssatzung
„Satzung
zur Änderung der
Betriebssatzung
für den Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf Wasser- und Fernwärmeversorgung“
Vom
_____________
Aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400), erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:
§
1
Die
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf „Wasser- und
Fernwärmeversorgung“ vom 28. November 1985, zuletzt geändert durch Satzung vom
18. Juli 2008 wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt
geändert:
(2) Der Eigenbetrieb führt den
Namen „Städtische Wasser- und Fernwärmeversorgung Schwandorf“. Die Stadt
Schwandorf tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im
gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Betriebskurzbezeichnung lautet
„SWFS“.
2.
In § 2 wird als Abs. 3
hinzugefügt:
(3) Der Eigenbetrieb ist in
Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Regelungen nach
kommunalrechtlichen Vorschriften, einschließlich des Erlasses von Bescheiden
für Kostenerstattungen nach § 8 BGS-WAS, Bauwassergebühren nach § 10 Abs. 4
BGS-WAS und die Abnahme und Überprüfung von Gartenwasserzählern nach § 10 Abs.
5 BGS-WAS. Ausgenommen hiervon sind die Bescheide für Herstellungsbeiträge (§ 1
ff. BGS-WAS) und Gebühren (§ 9 ff. BGS-WAS), die von der Stadtkämmerei erlassen
und vollzogen werden. Die Zuständigkeit des Eigenbetriebes gilt auch
(insbesondere bei der Fernwärmeversorgung) für die Erhebung privatrechtlicher
Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und
Leistungsentgelte) sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im
Vollzug.
3.
In § 4 wird der Abs. 2 angefügt:
6.
der Vollzug von § 2 Absatz 3.
§ 2
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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