Beschluss:

Entsprechend § 2 Nr. 10 der Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 02.06.2003 ist der Stadtrat für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen zuständig.

 

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

 

 

  1. Änderung der Eigenbetriebssatzung

 

„Satzung zur Änderung der

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf Wasser- und Fernwärmeversorgung“

 

Vom _____________

 

Aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400), erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf „Wasser- und Fernwärmeversorgung“ vom 28. November 1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Juli 2008 wird wie folgt geändert:

 

1.               § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Städtische Wasser- und Fernwärmeversorgung Schwandorf“. Die Stadt Schwandorf tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Betriebskurzbezeichnung lautet „SWFS“.

 

2.               In § 2 wird als Abs. 3 hinzugefügt:

             

(3) Der Eigenbetrieb ist in Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften, einschließlich des Erlasses von Bescheiden für Kostenerstattungen nach § 8 BGS-WAS, Bauwassergebühren nach § 10 Abs. 4 BGS-WAS und die Abnahme und Überprüfung von Gartenwasserzählern nach § 10 Abs. 5 BGS-WAS. Ausgenommen hiervon sind die Bescheide für Herstellungsbeiträge (§ 1 ff. BGS-WAS) und Gebühren (§ 9 ff. BGS-WAS), die von der Stadtkämmerei erlassen und vollzogen werden. Die Zuständigkeit des Eigenbetriebes gilt auch (insbesondere bei der Fernwärmeversorgung) für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.

 

3.               In § 4 wird der Abs. 2 angefügt:

             

              6. der Vollzug von § 2 Absatz 3.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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