Sitzung: 30.05.2011 Stadtrat
Beschluss:
Entsprechend § 2 Nr. 10 der
Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 17. Juli 2008 ist der Stadtrat für den
Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen
zuständig.
Der Stadtrat genehmigt die:
4.
Änderung
der Eigenbetriebssatzung
„Satzung zur Änderung der
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf
Wasser- und Fernwärmeversorgung“
vom _____________
Aufgrund der
Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli
2009 (GVBl. S. 400), erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:
§ 1
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb
der Stadt Schwandorf „Wasser- und Fernwärmeversorgung“ vom 28. November 1985,
zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Juli 2008 wird wie folgt geändert:
1.
§
1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2)
Der Eigenbetrieb führt den Namen „Städtische Wasser- und Fernwärmeversorgung
Schwandorf“. Die Stadt Schwandorf tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes
unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die
Betriebskurzbezeichnung lautet „SWFS“.
2.
In
§ 2 wird als Abs. 3 hinzugefügt:
(3) Der
Eigenbetrieb ist in Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die
Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften, einschließlich des Erlasses
von Bescheiden für Kostenerstattungen nach § 8 BGS-WAS, Bauwassergebühren nach
§ 10 Abs. 4 BGS-WAS und die Abnahme und Überprüfung von Gartenwasserzählern
nach § 10 Abs. 5 BGS-WAS. Ausgenommen hiervon sind die Bescheide für
Herstellungsbeiträge (§ 1 ff. BGS-WAS) und Gebühren (§ 9 ff. BGS-WAS), die von
der Stadtkämmerei erlassen und vollzogen werden. Die Zuständigkeit des
Eigenbetriebes gilt auch (insbesondere bei der Fernwärmeversorgung) für die
Erhebung privatrechtlicher Entgelte (z.B. Baukosten- und
Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für die
Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.
3.
In
§ 4 wird der Abs. 2 angefügt:
6. der Vollzug von § 2 Absatz 3.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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