Beschluss:

 

Entsprechend § 2 Nr. 10 der Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 17. Juli 2008 ist der Stadtrat für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen zuständig.

 

Der Stadtrat genehmigt die:

 

 

4.    Änderung der Eigenbetriebssatzung

 

„Satzung zur Änderung der

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf Wasser- und Fernwärmeversorgung“

 

vom _____________

 

Aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400), erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf „Wasser- und Fernwärmeversorgung“ vom 28. November 1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Juli 2008 wird wie folgt geändert:

 

1.               § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Städtische Wasser- und Fernwärmeversorgung Schwandorf“. Die Stadt Schwandorf tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Betriebskurzbezeichnung lautet „SWFS“.

 

2.               In § 2 wird als Abs. 3 hinzugefügt:

             

(3) Der Eigenbetrieb ist in Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften, einschließlich des Erlasses von Bescheiden für Kostenerstattungen nach § 8 BGS-WAS, Bauwassergebühren nach § 10 Abs. 4 BGS-WAS und die Abnahme und Überprüfung von Gartenwasserzählern nach § 10 Abs. 5 BGS-WAS. Ausgenommen hiervon sind die Bescheide für Herstellungsbeiträge (§ 1 ff. BGS-WAS) und Gebühren (§ 9 ff. BGS-WAS), die von der Stadtkämmerei erlassen und vollzogen werden. Die Zuständigkeit des Eigenbetriebes gilt auch (insbesondere bei der Fernwärmeversorgung) für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.

 

3.               In § 4 wird der Abs. 2 angefügt:

             

              6. der Vollzug von § 2 Absatz 3.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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