Sitzung: 29.10.2012 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat
beschließt, die folgende Satzung über die Städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser
(Friedhofssatzung) zu erlassen und die bisherige Satzung aufzuheben.
Satzung
über die Städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser
-
Friedhofssatzung -
Vom
6. März 2007
Geändert
durch Satzung vom 26. Januar 2011
xx.xx.xxxx
Übersicht |
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I. |
Allgemeine Vorschriften |
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1 2 |
Geltungsbereich Friedhofszweck, Benutzungsrecht |
II. |
Ordnungsvorschriften, gewerbliche
Arbeiten |
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3 4 5 |
Öffnungszeiten Verhalten auf den Friedhöfen Gewerbliche Arbeiten |
III. |
Bestattungsvorschriften |
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6 7 8 9 10 11 12 |
Anmeldung, Bestattungszeit Särge Ausheben der Gräber, Tieferlegung Größe der Gräber Ruhezeiten der Leichen (Umtriebszeit) Exhumierungen, Umbettungen Nutzungszeiten |
IV. |
Grabarten |
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13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 |
Allgemeines Einfachgräber Tiefengräber Kindergräber Urnenerdgräber, Urnennischen Reihen-Urnenerdgräber
und Reihen-Urnenerdgräber klein Grüfte Kriegsgräber Ehrengräber Anonymes
Gräberfeld |
V. |
Grabnutzungsrecht |
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23 24 25 26 |
Erwerb des Nutzungsrechts Erlöschen und Ablösung des
Nutzungsrechts Verlängerung des Nutzungsrechts Übertragung und Umschreibung des
Grabnutzungsrechts |
VI. |
Gestaltung und Pflege der Gräber |
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27 28 29 |
Gestaltungs- und Pflegegrundsätze Aufstellen von Bänken Vernachlässigung |
VII. |
Grabmale |
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30 31 32 33 34 35 |
Grabmalgestaltung Fundamentierung und Befestigung Genehmigung und Abnahme Künstlerisch und geschichtlich
wertvolle Grabmale Unterhaltung Wiedererrichtung, Lagerung,
Entfernung und Eigentumserwerb |
VIII. |
Leichenhaus und Trauerfeiern |
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36 37 |
Benutzung der Leichenhäuser Trauerfeiern |
IX. |
Schlussvorschriften |
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38 39 40 41 42 43 |
Alte Rechte Durchführung von Bestattungsaufgaben
durch private Unternehmen Haftung Gebühren Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten |
Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund
der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl. S. 405), folgende
Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser in der
Stadt Schwandorf:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für folgende
städtische Friedhöfe und Leichenhäuser:
Wackersdorfer Straße,
Dachelhofen,
Ettmannsdorf (einschließlich des
gepachteten kirchlichen Teils),
Fronberg und
Klardorf.
§ 2 Friedhofszweck, Benutzungsrecht
Die Friedhöfe sind öffentliche
Einrichtungen der Stadt Schwandorf, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte
und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
Zur Benutzung berechtigt sind alle
Personen, die bei ihrem Tod Wohnung oder Aufenthalt im Gemeindegebiet hatten
oder ein Recht auf Bestattung in einem belegungsfähigen Grab besaßen oder deren
Bestattung vom Nutzungsberechtigten eines belegungsfähigen Grabes in diesem
beantragt wird.
Die Bestattung anderer Personen kann
von der Stadt zugelassen werden; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.
Das Recht zur Bestattung auf einem
kirchlichen Friedhof in Schwandorf oder auf einem auswärtigen Friedhof bleibt
unberührt.
Vorstehende Vorschriften gelten auch
für Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen und für Ascheurnen.
II. Ordnungsvorschriften, gewerbliche
Arbeiten
§ 3 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe und Leichenhäuser sind
täglich während den an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch
geöffnet.
Die Stadt kann aus besonderem Anlass
einen Friedhof, einen Friedhofsteil oder ein Leichenhaus vorübergehend ganz
oder teilweise sperren oder den Zutritt auf bestimmte Personen beschränken.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
Die Friedhöfe sind Orte der Stille und
Besinnung. Jeder hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Personen,
die die Würde und Stille stören, können nach erfolgloser Ermahnung vom
Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
Auf den Friedhöfen ist es insbesondere
nicht gestattet,
die Ruhe und Ordnung bei den
Trauerfeierlichkeiten zu stören oder auf andere Weise durch ungebührliches
Verhalten Ärgernis zu erregen,
den Friedhof und seine Einrichtungen,
Gebäulichkeiten, Anlagen, Bäume und Bepflanzungen, Einfriedungen,
Wasserstätten, Brunnen, Wege, Stufen und Böschungen zu verunreinigen oder zu
beschädigen und Gräber und Rasen- und Pflanzflächen zu betreten,
die Straßen und Wege mit Fahrzeugen
aller Art und Sportgeräten
(Rollschuhen, Inline-Skater, etc.) zu
befahren; hiervon ausgenommen sind Dienstfahrzeuge der Stadt, Kranken- und
Versehrtenfahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle, Handwagen und Arbeitsfahrzeuge
im Ausführen gewerblicher Arbeiten gemäß § 5 dieser Satzung; als Kranken- und
Versehrtenfahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge, deren Benutzer einen
Schwerbehinderten-Ausweis mit dem Merkmal "aG" besitzen; alle
Fahrzeuge haben Schrittgeschwindigkeit einzuhalten; das Befahren erfolgt auf
eigene Gefahr und unter
vorheriger Genehmigung durch die Stadt Schwandorf,
Zweiradfahrzeuge
aller Art mitzuführen Tiere mitzubringen,
ausgenommen Blindenhunde,
Waren aller Art und gewerbliche oder
sonstige Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen, Plakate oder
Reklamehinweise anzubringen, zu sammeln, zu betteln, ohne Auftrag der
Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
an Sonn- und Feiertagen, an Samstagen
und Werktagen vor einem Feiertag jeweils nach 14.00 Uhr oder in der Nähe einer
Bestattung, Trauerfeier oder eines Leichenzuges, störende Arbeiten auszuführen,
ausgenommen Arbeiten zur Durchführung einer Bestattung; als Unbeteiligte mit
Fahrzeugen aller Art oder Arbeitsfahrzeugen dort zu verweilen, ausgenommen
Kranken- und Versehrtenfahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle,
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür
bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachte Gießkannen, Handwerks- und
Arbeitsgeräte oder sonstige Materialien innerhalb des Friedhofgeländes zu
lagern.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen,
soweit sie dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung und Ruhe auf ihm vereinbar
sind.
§ 5 Gewerbliche Arbeiten
Gewerbetreibende wie Bildhauer und
Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der
vorherigen Zulassung durch die Stadt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit
zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen
Nachweise verlangen.
Die Genehmigung ist bei der Stadt -
Friedhofsverwaltung – schriftlich oder in elektronischer Form [1]
zu beantragen. Das Genehmigungsverfahrenkann über eine einheitliche Stelle
abgewickelt werden. Die Art. 71 a bis 71 e des Bayerischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.
Über die Genehmigung entscheidet die
Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4
BayVwVfG gelten entsprechend.
Hat die Stadt nicht innerhalb der nach
Absatz 3 festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung
als erteilt.
Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden
erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig
sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis
für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und
dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Die Inhaber von Berechtigungsscheinen
und ihre Bediensteten oder Beauftragten haben die Friedhofsatzung, die dazu
ergangenen Regelungen und die Anordnungen des Friedhofspersonals zu beachten;
sie haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten oder Beauftragen im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die
Stadt kann Schäden auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen. Dies gilt
auch für die Gewerbetreibenden oder Firmen, mit denen die Stadt Verträge über
gewerbliche oder sonstige Betätigung auf dem Friedhof abgeschlossen hat oder
die in ihrem Auftrag Arbeiten ausführen.
Während der gewerblichen Tätigkeit ist
auf die Würde und Ordnung des Friedhofes Rücksicht zu nehmen. § 3 und § 4 Abs.
2 Ziff. 6 gelten auch für gewerbliche Arbeiten. In dringenden Fällen kann die
Stadt Ausnahmen zulassen oder besondere Anordnungen treffen.
Arbeitsgeräte, Materialien, Fahrzeuge
und Abfälle dürfen während den Arbeiten auf den Friedhöfen nur vorübergehend
und nur an Stellen gelagert werden, auf denen sie nicht hindern, stören oder
Schäden verursachen. Sie dürfen nicht an oder in Wasserstellen und Brunnen
gereinigt werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten sind die
Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen;
Arbeitsgeräte, Materialien, ausgenommen die in § 32 Abs. 1 Satz 2 genannten
Gegenstände sowie Fahrzeuge und Abfälle sind aus dem Friedhof zu schaffen. Die
allgemeinen Abraumplätze dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt werden.
Wer ohne Berechtigungsschein
gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt auf den Friedhöfen Arbeiten
verrichtet, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. Die
Stadt kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn die
Voraussetzungen nach Abs. 5 nicht mehr gegeben sind oder gegen diese Satzung
schwerwiegend oder wiederholt verstoßen wurde.
Die Benutzung der Straßen und Wege in
den Friedhöfen ist den Gewerbetreibenden nur mit geeigneten Fahrzeugen
gestattet. Die Stadt kann Straßen und Wege sperren oder das Befahren im
Einzelfall untersagen. An oder in den in den Friedhöfen eingesetzten Fahrzeugen
muss gut sichtbar eine Firmenanschrift angebracht sein.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Anmeldung, Bestattungszeit
Leichen- und Urnenbestattungen sind vom
Bestattungspflichtigen oder -beauftragten (insbesondere Bestattungsunternehmen)
unverzüglich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt
anzumelden. Das Recht auf Bestattung in einem bereits erworbenen Grab ist
nachzuweisen.
Den Zeitpunkt der Bestattung oder der
Überführung bestimmt die Stadt im Benehmen mit dem Bestattungspflichtigen oder
-beauftragten und dem zuständigen Pfarramt.
Leichen, die ohne Erlaubnis nicht binnen der vorgeschriebenen Bestattungs- oder Beförderungsfrist bestattet oder befördert sind, und Ascheurnen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung bestattet sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet.
Bestattungen finden in der Regel an
Werktagen zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr statt. Ausnahmen kann die Stadt
zulassen; an Sonn- und Feiertagen nur, wenn dies gemäß §§ 9 und 10 gemäß §§ 18 und 19 der Bestattungsverordnung oder § 2 der 2.
Bestattungsverordnung erforderlich ist.
§ 7 Särge
Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang,
0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Werden in Ausnahmefällen
größere Särge verwendet, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der
Bestattung einzuholen.
Für die Bestattung in Grüften sind nur
Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht
verschlossen sind.
Im Übrigen ist § 20
§ 30 Bestattungsverordnung zu beachten.
§ 8 Ausheben der Gräber, Tieferlegung
Die Gräber werden von der Stadt oder
von ihr Beauftragten ausgehoben. Vorher sind die Grabmale und das Zubehör vom
Nutzungsberechtigten zu entfernen. Unverzüglich nach der Bestattung, Umbettung
oder Exhumierung wird das Grab wieder zugefüllt.
Die Tiefe beträgt ohne Grabhügel von
der Erdoberfläche bis zur Grabsohle bei
Tiefengräbern und Grüften 230 cm,
Kindergräbern oder bei
Kinderbestattungen in anderen Gräbern bei Leichen von Kindern
bis zu zwei Jahren 80 cm,
bis zu sieben Jahren 110 cm,
bis zu zehn Jahren 150 cm
bei Urnengräbern oder bei
Urnenbestattungen in anderen Gräbern 80 cm.
Bei Wiederbelegung eines Tiefengrabes
muss die Grabtiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des zweiten Sarges
mindestens 100 cm betragen, andernfalls ist eine Tieferlegung des unteren
Sarges vorzunehmen.
Die Gräber müssen voneinander durch
mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
§ 9 Größe der Gräber
Die Oberflächenmaße der Gräber
betragen:
|
Länge |
Breite |
Tiefengrab bzw. Einfachgrab Kindergrab Urnenerdgrab Grüfte Reihen-Urnenerdgrab Reihen-Urnenerdgrab
klein |
200 cm 150 cm 80 cm 200 cm 120
cm 80
cm |
90 cm 80 cm 50 cm 90 cm 70
cm 50
cm |
Mehrstellige Gräber haben die
entsprechende mehrfache Breite.
Zwischen den Gräbern muss ein
Seitenabstand von mindestens 30 cm und in der Längsrichtung von mindestens 50
cm bestehen.
Die Stadt kann für die verschiedenen
Friedhöfe oder für Gräber an besonderer Stelle in begründeten Fällen andere
Maße festsetzen. Die Maße für Ehrengräber und Kriegsgräber bestimmt die Stadt.
Die nachträgliche Vergrößerung oder
Verkleinerung von Gräbern oder die Einbeziehung von Grabzwischenräumen oder
Wegen ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger schriftlicher
Genehmigung zulässig. Die Stadt kann in verschiedenen Friedhöfen oder bei der
Einrichtung neuer Gräberabteilungen mehrere Gräber zu einem Gräberfeld ohne
Zwischenräume zusammenfassen. Gräber, die beim Inkrafttreten dieser Satzung die
vorgeschriebenen Maße nicht haben, bleiben in der bisherigen Größe bestehen.
§ 10 Ruhezeiten der Leichen (Umtriebszeit)
Die Ruhezeiten betragen in allen
Friedhöfen für
Verstorbene bis zum vollendeten 10.
Lebensjahr 7 Jahre,
Verstorbene ab dem vollendeten 10.
Lebensjahr 12 Jahre,
Ascheurnen 10 Jahre.
Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag des Todes der
Bestattung. Sie wird durch eine Umbettung (§ 11) nicht unterbrochen.
Nach Anhörung des Gesundheitsamtes kann die Stadt die Ruhezeiten verlängern
oder verkürzen.
Kindergräber dürfen während der
Ruhezeit nur mit einer Leiche und Tiefengräber nur mit zwei Leichen belegt
werden. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Stadt Ausnahmen zulassen,
wenn bei Erwachsenenleichen zehn Jahre und bei Kinderleichen fünf Jahre
abgelaufen sind. Kinderleichen oder Urnen können in Tiefengräbern während der
Ruhezeit bestattet werden, wenn das Kind nicht älter als drei Jahre war und die
Ruhezeit der Kinderleiche oder der Urne die Ruhezeit der zuletzt bestatteten
Erwachsenenleiche nicht übersteigt. Bei Urnengräbern kann die Stadt eine
weitere Urnenbestattung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.
§ 11 Exhumierungen, Umbettungen
Die Ruhe der Toten darf nicht gestört
werden. Exhumierungen und Umbettungen dürfen nur auf behördliche oder
richterliche Anordnung oder auf Antrag vorgenommen werden. Sie bedürfen
unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der
Stadt. Die Durchführung erfolgt außerhalb der Öffnungszeiten, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Gegebenenfalls ist nach § 3 Abs. 2 zu verfahren.
Antragsberechtigt sind die
Nutzungsberechtigten der Gräber oder die Bestattungspflichtigen. Der
Antragsteller hat das Einverständnis aller sonstigen Antragsberechtigten
nachzuweisen. Maßgebend sind die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der
Antragstellung.
Der Exhumierung oder Umbettung dürfen
nur Vertreter der anordnenden Behörde oder des Gerichts, der
Nutzungsberechtigte, der Bestattungspflichtige und die nächsten Angehörigen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung beiwohnen. Das
Friedhofspersonal kann Nichtberechtigte auffordern, sich zu entfernen.
Die Ruhezeit der Leiche (§ 10) und die
Nutzungszeit (§ 12) werden durch die Exhumierung, Umbettung oder Tieferlegung
nicht unterbrochen.
Bei
Entziehung des Nutzungsrechtes gem. §§ 24 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 3 können
Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen
umgebettet werden. Eine Umbettung von auflöslichen Urnen ist nicht möglich.
§ 12 Nutzungszeiten
Die Nutzungszeiten betragen bei
Tiefengräbern mindestens 12, bei
Urnenerdgräbern und Urnennischen mindestens 10, höchstens 20 Jahre,
Kindergräbern mindestens 7 und
höchstens 10 Jahre.
( 2)
Bei Ehrengräbern wird die Nutzungszeit von der Stadt festgesetzt. Bei
Kriegsgräbern ist das Gräbergesetz maßgebend.
IV. Grabarten
§ 13 Allgemeines
Die Friedhöfe der Stadt sind in Gräberabteilungen
aufgeteilt. Die Gräberabteilungen und die Gräber sind nach den Friedhofsplänen
und den Grabkarteien nummeriert.
Die Gräber werden in folgenden
Grabarten allgemein bereitgestellt:
Einfachgräber
(§ 14)
Tiefengräber (§ 15)
Kindergräber (§ 16)
Urnenerdgräber und Urnennischen (§ 17)
Reihen-Urnenerdgräber
(§ 18)
Reihen-Urnenerdgräber
klein (§ 18)
Sonstige Grabarten sind:
Grüfte (§ 19)
Kriegsgräber (§ 20)
Ehrengräber (§ 21)
anonymes
Gräberfeld (§ 22)
Einfachgräber,
Tiefengräber und Urnenerdgräber werden als einstellige und bei Bedarf als
mehrstellige Gräber vergeben. Das Bestattungsrecht bei mehrstelligen Gräbern (§§ 14, 15 und 16) (§§ 14, 15, 16, 17 u. 18)
vervielfacht sich entsprechend.
Für die Zuteilung sind die
Friedhofspläne oder sonstige Unterlagen der Stadt maßgebend. Es besteht kein
Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Grabes oder auf Unveränderlichkeit der
Umgebung. In der Gräberabteilung wird der Reihe nach belegt. Die Stadt kann
Ausnahmen zulassen, wenn das Grab im Plan ausgewiesen ist.
Die Nutzungsberechtigten haben übliche
Beeinträchtigungen durch Nachbargräber, Bepflanzungen, Bäume, Wege, Stufen,
Böschungen, Wasserstellen, Abraumplätze und Gebäulichkeiten zu dulden.
§
14 Einfachgräber
An
Einfachgräbern wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu
Lebzeiten auf Antrag erworben. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines
Einfachgrabes. In einem Einfachgrab ist während der Ruhefrist einer Leiche (§
10) keine weitere Sargbeisetzung zulässig.
Einfachgräber
sind nur an den Grabstellen zulässig, wo ein Tiefengrab aufgrund der
Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist.
§
15 Tiefengräber
An Tiefengräbern wird ein Nutzungsrecht
anlässlich einer Bestattung oder zu Lebzeiten auf Antrag erworben. In einem
Tiefengrab darf während der Ruhezeit einer Leiche (§ 10) nur eine weitere
Leiche bestattet werden, es sei denn, eine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 3 ist
erteilt.
§
16 Kindergräber
An Kindergräbern wird ein Nutzungsrecht
nur anlässlich einer Bestattung erworben. Es darf während der Ruhezeit einer
Leiche (§ 10) keine weitere Bestattung vorgenommen werden, es sei denn, eine
Ausnahme gemäß § 10 Abs. 3 ist erteilt. Die Umwandlung eines Kindergrabes in
ein anderes Grab ist nicht zulässig.
§
17 Urnenerdgräber, Urnennischen
An Urnenerdgräbern wird ein
Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu Lebzeiten auf Antrag erworben. Es
dürfen während der Ruhezeit einer Urne (§ 10) nur drei weitere
Urnenbestattungen vorgenommen werden, es sei denn, eine Ausnahme gemäß § 10
Abs. 3 ist erteilt.
Bei Urnenbestattungen in anderen
Gräbern (§§ 14 – 15 16) wird die betreffende Grabart dadurch nicht
berührt.
Urnen können auch in Urnennischen in
Maueranlagen beigesetzt werden. Zu der Nische gehört auch die Frontplatte, die
von der Stadt zur Verfügung gestellt wird. Ein Nutzungsrecht wird nur
anlässlich einer Bestattung erworben. In einer Urnennische können insgesamt bis
zu 4 Urnen beigesetzt werden, soweit dies die Größe der jeweiligen Urnen
zulässt. Vor Ablauf der Ruhezeit (§ 10) darf jedoch keine Urne entfernt werden.
Die Frontplatte kann vom Nutzungsberechtigten beschriftet werden, wobei die
Farbe freigestellt ist, während die Höhe der Buchstaben und Zahlen 5 cm nicht
überschreiten darf. Für die Beschriftung bedarf es keiner Genehmigung gemäß §
29.
Mit Erlöschen des Nutzungsrechts an
einem Urnenerdgrab, einer Urnennische oder an einem anderen Grab, in der eine
Urne beigesetzt worden ist, hat der Nutzungsberechtigte für eine ordnungsgemäße
Entfernung der Urne zu sorgen. Die Stadt ist berechtigt, nach Erlöschen des
Nutzungsrechts über die beigesetzte Urne zu verfügen und diese in der von ihr
bestimmten Stelle eines Friedhofes, z. B. in einem Gemeinschaftsfeld, in
würdiger Weise der Erde zu übergeben. Hierfür führt die Stadt schriftliche
Aufzeichnungen und erteilt den Erwerbern des Grabes oder den Erben auf Anfrage
Auskunft. Bei Urnennischen ist außerdem die Beschriftung an der Frontplatte zu
entfernen. Ist die Frontplatte beschädigt, hat der bisherige
Nutzungsberechtigte innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des
Nutzungsrechts für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
§
18 Reihen-Urnenerdgräber, Reihen-Urnenerdgräber - klein
An
Reihen-Urnenerdgräbern wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder
zu Lebzeiten auf Antrag erworben. Die Reihen-Urnenerdgräber sind nur für
Urnenbestattungen zulässig.
Es dürfen während der Ruhezeit einer Urne (§
10) fünf, in kleinen Reihen-Urnenerdgräbern drei weitere Urnenbestattungen
vorgenommen werden, es sei denn eine Ausnahme gem. § 10 Abs. 3 ist erteilt.
§
19 Grüfte
Die Stadt kann zulassen, dass
Tiefengräber zu Grüften (baulich gestaltete Grabkammern unter der
Erdoberfläche) ausgebaut werden. Für das Genehmigungsverfahren gilt § 29 32
entsprechend. Soweit ein baurechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen
ist, hat dieses Vorrang. Grüfte haben die Mindestanforderungen gemäß ME vom 8.
Juli 1911 (BayBSVI I S. 33) zu erfüllen. Das Herstellen, Öffnen, Schließen und
Abdecken einer Gruft hat eine Maurer- oder Steinmetzfirma auszuführen. Vor der
Belegung findet eine technische Abnahme statt.
Mindestens zwei Stunden vor der
Bestattung, Exhumierung oder Umbettung muss die Gruft hergestellt bzw. geöffnet
sein. Bestehende Grüfte können nur für Bestattungen, Exhumierungen oder
Reparaturen und mit Genehmigung der Stadt geöffnet werden.
In einer Gruft darf nur ein
Zwischenboden aus durchbrochenem Eisenbeton oder Metallschienen eingezogen
werden.
Gibt ein Nutzungsberechtigter ein Grab
mit einer Gruft auf oder ist das Nutzungsrecht wirksam entzogen, müssen die Särge
auf seine Kosten in einem Erdgrab bestattet werden.
§
20 Kriegsgräber
Für die Opfer von Krieg und
Gewaltherrschaft sind gemäß Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 besondere Gräber und
Grabfelder angelegt, die öffentlich unterhalten werden. Über diese Gräber führt
die Stadt Bücher und Karteien.
§
21 Ehrengräber
Die Stadt kann für verdiente Bürger
besondere Gräber einrichten.
§
22 anonymes Gräberfeld
Im
anonymen Gräberfeld werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50
cm mal 0,50 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Grabstätten
werden nicht gekennzeichnet.
Ein Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann
nicht erworben werden.
Eine
Beisetzung im anonymen Gräberfeld ist nur dann möglich, wenn dies dem Willen
des Verstorbenen entspricht.
Urnen
und Überurnen, die im
anonymen Gräberfeld beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem,
umweltfreundlichem Material bestehen, welches die physikalische, chemische und
biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig
verändern kann.
V. Grabnutzungsrecht
§ 23 Erwerb des Nutzungsrechts
Sämtliche Gräber bleiben im Eigentum
der Stadt. An ihnen bestehen können nur Rechte nach
dieser Satzung erworben
werden (Nutzungsrechte). Veräußerungen sind unzulässig und unwirksam. Das Nutzungsrecht entsteht nach
Zahlung der fälligen Gebühr, hierüber Über das Nutzungsrecht wird
eine Urkunde ausgestellt. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbene
Nutzungsrechte bleiben bestehen.
Das Nutzungsrecht kann in der Regel nur
durch natürliche Personen und nur für die Dauer der Nutzungszeit (§ 12)
erworben werden. Es wird in der Regel bei Eintritt eines Sterbefalles erworben.
Es kann zu Lebzeiten erworben werden, wenn dies nach der Grabart (§§ 14, 15, 16 Abs. 1,
18) zulässig ist und wenn der
Erwerber im Gemeindegebiet wohnt, das 60. Lebensjahr vollendet hat und noch
kein Nutzungsrecht an einem Grab in einem städtischen Friedhof hat.
An Kriegsgräbern (§ 18 § 20) können
Nutzungsrechte nicht erworben werden. Bei Ehrengräbern (§ 19 § 21) wird das
Nutzungsrecht von der Stadt im Einzelfall geregelt.
In einem Grab können der
Nutzungsberechtigte und mit seiner Zustimmung seine Angehörigen i. S. d. § 23 i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
a - h der Bestattungsverordnung (BestV) und zwei andere Personen
bestattet werden, wenn das Grab belegungsfähig ist (§ 10).
§ 24 Erlöschen und Ablösung des Nutzungsrechts
Das Nutzungsrecht erlischt
entschädigungslos, wenn
der Nutzungsberechtigte schriftlich
verzichtet; der Verzicht ist nur für das ganze Grab möglich; es darf für keine
Leiche eine Ruhezeit (§ 10) laufen,
das Nutzungsrecht abgelaufen ist, nicht
verlängert (§ 22) (§ 25) wird oder eine Umschreibung (§ 23 Abs. 2) (§ 26 Abs. 2) nicht stattfindet. Es darf für keine Leiche eine
Ruhezeit (§ 10) laufen.
Das Nutzungsrecht kann von der Stadt
aus wichtigen Gründen (z.B. Umgestaltung des Friedhofes, Wegebau) abgelöst
werden. Der Gebührenanteil für die Restdauer der Nutzungszeit und die für das
Grab gemachten Aufwendungen werden erstattet. Es gelten die im Zeitpunkt der
Ablösung maßgeblichen Gebührensätze. Die Stadt hat kostenfrei umzubetten, für
die restliche Nutzungszeit ein gleichwertiges Grab zur Verfügung zu stellen und
in ähnlicher Weise herzurichten, wenn der Nutzungsberechtigte die
Rückerstattung ablehnt und Umbettung verlangt.
Ist das Nutzungsrecht beendet, kann das
Grab neu belegt werden. Hierbei ist die Ruhezeit (§ 10) zu beachten;
erforderlichenfalls hat eine Tieferlegung (§ 8 Abs. 3) stattzufinden. Bei
Grüften ist § 17 19
Abs. 4 abzuwenden.
§ 25 Verlängerung des Nutzungsrechts
Die während des Jahres ablaufenden
Nutzungszeiten (§ 12) werden im Januar durch Anschlag an der Amtstafel im
Rathaus und in den Friedhöfen bekannt gegeben; er verbleibt dort bis zum
Jahresende.
Die Stadt kann den Nutzungsberechtigten
zusätzlich schriftlich benachrichtigen, wenn er in der Grabkartei eingetragen
oder anderweitig unschwer zu ermitteln ist. Auf diese Benachrichtigung besteht
kein Anspruch.
Die Nutzungsberechtigten können das
Nutzungsrecht vor Ablauf verlängern. Die Verlängerung ist höchstens bis zur
höchstzulässigen Nutzungszeit zulässig. Ist eine Ruhezeit (§ 10) noch nicht
abgelaufen, muss das Nutzungsrecht entsprechend verlängert werden. Die
Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich. Das neue Nutzungsrecht beginnt
mit dem Tag, der dem letzten Tag des abgelaufenen folgt.
Die Verlängerung ist vor Ablauf des
Nutzungsrechts zu beantragen, frühestens jedoch 6 Monate vorher. Sie ist nur
für das ganze Grab möglich. Eine Teilung des Grabes ist nicht zulässig. Sie
kann bei satzungswidrigem Zustand des Grabes von dessen vorheriger
Instandsetzung abhängig gemacht werden.
§ 26 Übertragung und Umschreibung des Nutzungsrechts
Der
Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens durch letztwillige
Verfügung einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Liegt eine solche
Verfügung nicht vor oder erstreckt sie sich auf mehrere Personen, geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
Ehegatte,
Kinder,
Enkel,
den
ehelichen Vater,
die
Mutter,
vollbürtige
Geschwister,
Stiefgeschwister,
nicht
unter Nr. 1 bis 7 fallende Erben.
Sind
mehrere Berechtigte innerhalb einer Gruppe der Nrn. 2, 3, 6, 7, 8 vorhanden,
entscheidet das höhere Alter. Ein Verzicht zugunsten des Nächstberechtigten ist
möglich und der Stadt gegenüber schriftlich zu erklären.
Wird
das Grabrecht nicht nach Satz 1 übertragen, so geht es beim Tod seines Inhabers
auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben; eine
vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt außer Betracht. Sind
bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die
Erben des Inhabers über. In Zweifels- oder Streitfällen kann die
Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich
einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person
übertragen.
Der Nachfolger im Nutzungsrecht hat
unverzüglich die Umschreibung bei der Stadt zu veranlassen und die
erforderlichen Nachweise vorzulegen. Über die Umschreibung erhält der neue
Nutzungsberechtigte eine Urkunde. Sind Angehörige oder Erben im Sinne des Abs.
1 nicht vorhanden, erlischt das Nutzungsrecht. In diesem Fall ist im Friedhof
und auf dem Grab ein entsprechender Hinweis anzubringen. Acht Wochen nach
dessen Anbringung kann das Grab wieder belegt werden.
Der
Nutzungsberechtigte Inhaber eines Grabrechts kann das Nutzungsrecht zu
Lebzeiten auf einen in Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Angehörigen oder Erben
mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen
übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt . Soll auf
eine andere Person übertragen werden, hat er gegenüber der Stadt auf sein
Nutzungsrecht zu verzichten (§ 21 Abs. 1 Nr. 1). Die andere Person hat das
Nutzungsrecht neu zu erwerben.
VI. Gestaltung und Pflege der Gräber
§ 27 Gestaltungs- und Pflegegrundsätze
Jedes Grab ist vom Nutzungsberechtigten
spätestens 6 Monate nach der Bestattung oder dem Erwerb des Nutzungsrechts so
anzulegen und für die Dauer der Nutzungszeit instand zu halten, dass es nicht
verunstaltend wirkt, sich der Umgebung anpasst und die Würde des Friedhofs
gewahrt bleibt. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiger Abraum sind unverzüglich
vom Grab zu entfernen und zu den vorgesehenen Abraumplätzen zu verbringen.
Die Wege zwischen den Gräbern und die
Grabzwischenräume müssen je zur Hälfte von den Nutzungsberechtigten sauber
gehalten werden. In der
Abteilung "Waldfriedhof" den bewaldeten Bereichen des Friedhofs an der Wackersdorfer Straße, in Terrassen und an
Böschungen müssen die angrenzenden Grünflächen, Böschungen und die zum Grab
führenden Zugänge, Stufen und Wege von den Nutzungsberechtigten angelegt und
unterhalten werden, deren Gräber angrenzen, wobei die vordere Grenze der zum
Grab führende Weg, die seitliche die Hälfte des Abstandes zwischen den Gräbern
und die hintere der nächste, oberhalb der Böschung oder Terrasse liegende Weg
ist. Ist ein Weg oder ein Nachbargrab nicht vorhanden, gilt ein entsprechender
Flächenumgriff.
Für die gärtnerische Gestaltung der
Gräber sind nur Pflanzen zu verwenden, die andere Gräber, Anlagen und Wege
nicht beeinträchtigen. Stark wurzelnde oder großwüchsige Bäume und Sträucher
und andere beeinträchtigende Pflanzen sind zurückzuschneiden oder zu entfernen.
Die Herrichtung, die Unterhaltung, die
Bepflanzung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Gräber oder und der in Absatz 2
genannten Flächen obliegt ausschließlich der Stadt. Ausnahmen hiervon können
auf Antrag zugelassen werden.
§ 28 Aufstellen von Bänken
Bänke oder andere Sitzgelegenheiten
dürfen nur mit Genehmigung der Stadt aufgestellt werden. Für die Unterhaltung
hat der Antragsteller zu sorgen. Die Stadt kann Bestimmungen über Material,
Maße oder Ausführung treffen.
Die von der Stadt aufgestellten Bänke
und andere Sitzgelegenheiten dürfen nicht entfernt, verändert oder versetzt
werden.
§ 29 Vernachlässigung
Entspricht ein Grab oder das Grabumfeld
nicht den Vorschriften des § 24 27
Abs. 1 bis 3, kann die Stadt den Nutzungsberechtigten auffordern, innerhalb
einer angemessenen Frist einen satzungsgemäßen Zustand herzustellen. In der
Aufforderung ist auf die möglichen Rechtsfolgen nach Abs. 3 hinzuweisen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt anstelle der schriftlichen
Aufforderung eine entsprechende Bekanntgabe an der Amtstafel im Friedhof und
auf einer Hinweistafel auf dem Grab.
Bleibt die Aufforderung nach Abs. 1
oder 2 erfolglos, kann die Stadt anstelle und auf Kosten des Verpflichteten den
satzungswidrigen Zustand beseitigen oder das Grab einebnen oder bei besonders
schweren Vernachlässigungen das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.
VII. Grabmale
§ 30 Grabmalgestaltung
Grabmal im Sinne dieser Satzung ist
jedes auf dem Grab errichtete Denkmal. Dazu gehören insbesondere Grabsteine,
Grabeinfassungen (ausgenommen pflanzlicher Art), Kreuze, Plastiken und
Abdeckplatten.
Grabmale müssen den
Gestaltungsgrundsätzen des § 24 27
Abs. 1 entsprechen. Es
dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten
Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des
Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt
wurden.
Aus Gründen der Standsicherheit dürfen
Grabmale die nachstehenden Maße nicht über- bzw. unterschreiten (das Flächenmaß
ergibt sich aus der Ansichtsfläche des stehenden Grabmals ohne Sockel):
1. 2. 3. 4. 5. |
Einstellige Gräber Mehrstellige Gräber Kindergräber Reihen-Urnenerdgrab Reihen-Urnenerdgrab
klein |
maximale Fläche 0,90 m2 1,40 m2 0,50 m2 0,70
m² 0,30
m² |
minimale Stärke 16 cm 16 cm 10 cm 16
cm 10
cm |
maximale Sockelhöhe 30 cm 30 cm 15 cm 30
cm 20
cm |
|||
6. |
Bei Urnenerdgräbern sind nur
Abdeckplatten bis zur Grabgröße zulässig. |
|
|
|
|||
Kann von einer Ansichtsfläche nicht
ausgegangen werden (z. B. bei Plastiken, Kreuzen), darf bei einstelligen
Gräbern eine Höhe von 1,20 m, bei mehrstelligen Gräbern eine Höhe von 1,50 m, bei Reihen-Urnenerdgräber von
1,00 m und bei kleinen Reihen-Urnenerdgräbern, von
0,80 m nicht überschritten
werden.
Die Grabmale sind in der angeordneten
Flucht aufzustellen. Die Stadt bestimmt den Standort, wenn ein solcher nicht
festgelegt ist.
Abdeckplatten dürfen die
Oberflächenmaße der Gräber (§ 9 Abs. 1) nicht überschreiten und haben eine
Mindeststärke von 6 cm aufzuweisen.
Grabeinfassungen haben sich in Länge
und Breite nach der jeweiligen Größe der Gräber (§ 9) zu richten. Die Höhe und
die Stärke sollen jeweils 0,20 m nicht überschreiten. Die Stadt kann für
einzelne Gräber oder Grababteilungen anordnen oder genehmigen, dass statt
Grabeinfassungen Platten oder Pflastersteine verwendet werden.
Bodenplatten
außerhalb von Grabeinfassungen und Umrandungen sind nicht zulässig.
Die Stadt kann Ausnahmen von den
Vorschriften der Absätze 2 Satz
1 sowie Abs. 3 bis 5 6 zulassen, wenn dies
mit den Grundsätzen des Abs. 1 und gestalterischen Anforderungen vereinbar ist.
Eine Unterschreitung von Stärkemaßen kann nur zugelassen werden, wenn ein
Nachweis über die Standsicherheit (Statik) erbracht wird.
Weihwasserbehälter und Lampen sollen
nicht höher als 0,40 m sein.
Auf der rechten Seitenfläche etwa in
einer Höhe von 0,30 m ist auf dem Grabmal der Name des Herstellers und die
Nummer des Grabes und der Abteilung anzubringen. Gräber und Grabmale dürfen
nicht für Werbezwecke benützt werden. Die Stadt kann Mustergräber anlegen.
§ 31 Fundamentierung und Befestigung
Jedes
Grabmal ist in allen seinen Teilen der Größe und des Gewichts Die Grabmale und die sonstigen
baulichen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks entsprechend
so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass es frostsicher und
sie dauerhaft verkehrssicher ist standsicher sind und auch beim
Öffnen des Grabes bzw. benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann
können.
Im
übrigen sind für die Fundamentierung und Verbindung die allgemein anerkannten
handwerklichen und statischen Regeln zu beachten. Die Mindeststärke, die Art der
Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der
Fundamente, bestimmt die Stadt im Rahmen des Abs. 1. Sie kann überprüfen, ob
die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
Soweit die Stadt für bestimmte
Grababteilungen ein Fundamentband errichtet, ist dieses zu verwenden.
§ 32 Genehmigung und Abnahme
Die Errichtung, Versetzung und Änderung
von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung
der Stadt.
Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten
unter Verwendung des von der Stadt eingeführten Vordrucks zweifach bei der
Stadt einzureichen. Dem
Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole und der Fundamentierung beizufügen. Dem Antrag ist Ein Nachweis über das
Nutzungsrecht ist ebenfalls beizufügen beizulegen.
Soweit erforderlich, kann die Stadt die
Vorlage einer statischen Berechnung, einer Werkstoffprobe, eines Modells oder
das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf dem Grab oder eine Zwischenabnahme
des Fundaments verlangen.
Der Genehmigungsbescheid ist bei
Arbeitsbeginn oder Anlieferung beim Friedhofwärter vorzulegen. Das Arbeitsende
ist dem Friedhofwärter anzuzeigen, die plangemäße Ausführung überprüfen und die
Abnahme bescheinigen zu lassen.
Die
Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht
binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
Die Stadt kann die Beseitigung der ohne
Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichteten Grabmale anordnen,
wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
§
33 Künstlerisch und geschichtlich wertvolle
Grabmale
Grabmalanlagen können insbesondere
wegen ihrer künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung Denkmalcharakter
besitzen. In diesen Fällen sind für den Schutz und die Pflege die einschlägigen
gesetzlichen Denkmalschutzvorschriften zu beachten, z. B. die Erlaubnispflicht
für Beseitigung oder Änderung.
§
34 Unterhaltung
Grabmale und Fundamente sind von den
Nutzungsberechtigten entsprechend den Grundsätzen des § 24 27 Abs. 1 zu unterhalten und
insbesondere in verkehrssicherem Zustand zu halten.
Entspricht
der Zustand nicht den Vorschriften des Abs. 1,Ist die Standsicherheit von Grabmalen,
sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, hat der
Nutzungsberechtigte unverzüglich abzuhelfen Abhilfe zu schaffen.
Unterbleibt dies trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt mit angemessener
Fristsetzung (wobei entsprechend § 26 29 Abs. 2 verfahren werden kann) oder ist Gefahr in Verzug,
kann die Stadt anstelle und auf Kosten des Verpflichteten die erforderlichen
Maßnahmen selbst treffen und an den betreffenden Anlagen ein
Zurückbehaltungsrecht bis zur Erstattung der angefallenen Kosten ausüben. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen
von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen
davon verursacht wird
§ 35 Wiedererrichtung, Lagerung, Entfernung und
Eigentumserwerb
Im Bestattungsfall ist das Grabmal
innerhalb von sechs Monaten wieder zu errichten. Die Lagerung hierfür
benötigter Gegenstände innerhalb des Friedhofes darf nur auf den von der Stadt
bestimmten Stellen erfolgen. Die Stadt kann schon vor Ablauf dieser Frist die
Entfernung aus dem Friedhof verlangen, wenn Platzmangel vorliegt oder die Würde
des Friedhofes beeinträchtigt wird.
Nach Beendigung des Nutzungsrechts (§ 21 24) ist das
Grab mit allem Zubehör innerhalb von vier Wochen abzuräumen. Mit Ausnahme des pflanzlichen
Abraums sind
Alle Gegenstände (Grabmale, Einfassung, Grabzubehör usw.) sind aus dem Friedhof
zu entfernen. Die Grabstelle ist ebenerdig abzuräumen und der Umgebung
entsprechend anzupassen. Die Stadt kann verlangen, dass auch Fundamente
und Grüfte entfernt werden.
Wird das Grab nicht rechtzeitig im Sinn
des Abs. 2 abgeräumt, kann die Stadt die Entfernung der Gegenstände anstelle
und auf Kosten des Verpflichteten selbst vornehmen.
Die
Stadt schließt (in der Regel anlässlich einer Grabmalgenehmigung) mit dem Nutzungsberechtigten eine
Vereinbarung, dass das Eigentum am Grabmal, Grabzubehör und der Bepflanzung im
Fall der Nichtentfernung entschädigungslos auf die Stadt übergeht. Die
Vereinbarung gilt auch für den Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten, falls
sie nicht widerrufen wird. Der entschädigungslose Eigentumsübergang auf
die Stadt findet Bei nicht rechtzeitiger
Entfernung der Gegenstände im Sinn des Absatz 2 fallen diese entschädigungslos
in die Verfügungsgewalt der Stadt Schwandorf. auch dann statt, wenn keine
derartige Vereinbarung vorliegt.
VIII. Leichenhaus und Trauerfeiern
§ 36 Benutzung der Leichenhäuser
Die städtischen Leichenhäuser dienen
der Aufbahrung bzw. Aufbewahrung der Leichen (auch Totgeburten und Ascheurnen)
der im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Das
gleiche gilt für Fehlgeburten und menschliche Körper- und Leichenteile, wenn
sie im Friedhof bestattet werden sollen.
Für die städtischen Leichenhäuser
besteht Benutzungszwang, ausgenommen bei Benutzung kirchlicher oder auswärtiger
Leichenhäuser oder Überführung von Leichen von einem Krankenhaus aus nach
auswärts. Die Einlieferung hat unverzüglich nach der Leichenschau - nicht
jedoch während der Nachtzeit von 18.00 bis 06.00 Uhr - zu erfolgen. Die von
auswärts überführten Leichen sind in ein städtisches Leichenhaus zu bringen,
wenn die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet bzw. ein
kirchliches Leichenhaus nicht benutzt wird. Die Herausnahme aus dem Leichenhaus
darf nur stattfinden für die Bestattung, Überführung oder Sektion.
Über die Form der Aufbahrung (offener
oder geschlossener Sarg) oder der Aufbewahrung entscheiden die Bestattungspflichtigen.
Leichen sind im
geschlossenen Sarg aufzubewahren, wenn der Zustand der Leiche aus Gründen der
Hygiene, der Pietät bzw. aus gesundheitsaufsichtlichen Bedenken eine offene
Aufbahrung verbietet. Wenn eine Entscheidung nicht
erfolgt oder der Amtsarzt oder Leichenschauer es angeordnet haben oder die
Würde des Verstorbenen dies gebietet, bleibt der Sarg geschlossen. In den
Fällen des § 2 der Zweiten Bestattungsverordnung darf die Aufbewahrung nur in
geschlossenem Sarg in einem besonderen Raum stattfinden. Im übrigen sind die
Anordnungen des Amtsarztes oder des Leichenschauers maßgebend.
Wenn eine sofortige Bestattung
angeordnet ist, kann eine Trauerfeier später stattfinden.
Der Zutritt in die Leichenzellen ist
nur dem dazu berechtigten Personal gestattet. Ausnahmen bestimmt die Stadt oder
im Fall des Absatz 3 Satz 3 2 der Amtsarzt oder der
Leichenschauer.
Die Aufbahrung oder Aufbewahrung kann
in Kühlzellen stattfinden, soweit solche vorhanden sind. Ein Anspruch auf die
Benutzung besteht nicht.
§ 37 Trauerfeiern
Trauerfeiern anlässlich einer
Bestattung oder Überführung können in der Leichenhalle, am Grab oder in
besonderen Fällen an einer anderen zugewiesenen Stelle im Friedhof abgehalten
werden. Über andere Trauer- oder Gedenkfeiern entscheidet die Stadt; sie sind
zwei Tage vorher anzumelden. Auf Antrag der Bestattungspflichtigen kann die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit dies ohne besonderen Aufwand
möglich ist.
Bei allen Trauerfeiern hat der
kirchliche oder weltanschauliche Teil den Vorrang. Ehrensalut und Böllerschüsse
dürfen nur mit Genehmigung der Stadt auf dem zugewiesenen Platz und unter
Beachtung aller einschlägigen Vorschriften stattfinden.
IX. Schlussvorschriften
§ 38 Alte Rechte
Bei den vor dem Inkrafttreten dieser
Satzung erworbenen Nutzungsrechten richten sich die Nutzungszeiten nach den
bisherigen Vorschriften. Bestandskräftig gewordene Verfügungen, Vereinbarungen
und Genehmigungen bleiben bestehen.
§ 39 Durchführung von Bestattungsaufgaben durch
private Unternehmen
Die Stadt kann sich durch Vertrag zur
Erfüllung einzelner Aufgaben im Sinne dieser Satzung privater
Bestattungsunternehmen bedienen. Das Unternehmen ist an die Vorschriften dieser
Satzung gebunden.
§ 40 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die
durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, der Leichenhäuser, ihrer
Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch
Naturereignisse, höhere Gewalt oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet
die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Personen oder Firmen haften der Stadt
oder Dritten gegenüber für jeden Schaden im Friedhof oder im Leichenhaus, der
ihr oder Dritten durch schuldhaftes Verhalten oder Nichtbeachtung dieser
Satzung oder anderer Vorschriften entsteht.
§ 41 Gebühren, Entgelte
Für die Benutzung der von der Stadt
verwalteten Friedhöfe, Leichenhäuser und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach
der Friedhofgebührensatzung und, sofern die Stadt Verträge nach § 36 39 geschlossen hat, die vertraglich vereinbarten
Entgelte zu entrichten.
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit
Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
entgegen § 3 Abs. 2 eine Sperrung oder
Beschränkung nicht beachtet,
entgegen § 4 Abs. 1 die Würde und
Stille des Friedhofes stört, eine Anordnung nicht befolgt oder ein Verbot im
Sinne des § 4 Abs. 2 missachtet,
entgegen § 5 Abs. 1 ohne Zulassung
Arbeiten verrichtet oder verrichten lässt, oder
entgegen § 5 Abs. 3 5
den Berechtigungsschein auf Verlangen nicht vorzeigt, oder
entgegen § 5 Abs. 4 6
eine Regelung oder Anordnung nicht beachtet, oder
entgegen § 5 Abs. 5 und 6 7 und 8 bei gewerblichen Arbeiten die Würde und Ordnung
des Friedhofes stört, außerhalb der zulässigen Zeiten Arbeiten ausführt,
Arbeitsgeräte, Materialien, Fahrzeuge und Abraum nicht ordnungsgemäß entfernt,
an Wasserstellen und Brunnen reinigt, die Arbeits- und Lagerplätze nicht in den
früheren Zustand bringt, oder
entgegen § 5 Abs. 7 9 einer Verweisung nicht
nachkommt, oder
entgegen § 5 Abs. 8 10 keine geeigneten oder nicht mit Firmenanschrift versehenen
Fahrzeuge verwendet, oder Sperrung oder Verbote nicht beachtet,
entgegen § 6 Abs. 1 eine Bestattung
nicht unverzüglich anmeldet,
entgegen § 8 Abs. 1 ein Grab aushebt
oder als Beauftragter die Maße nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 nicht einhält,
entgegen § 9 Abs. 1 bis 4 die
Oberflächenmaße der Grabstätten nicht einhält oder diese nachträglich ändert,
entgegen § 11 Abs. 1 und 3 ohne
Erlaubnis eine Exhumierung oder Umbettung vornimmt oder einer Aufforderung,
sich zu entfernen, nicht nachkommt,
entgegen § 17 19 Abs. 1 und
2 ohne Genehmigung eine Gruft errichtet oder öffnet oder technische Abnahme
nicht rechtzeitig veranlasst,
entgegen §§ 8 Abs. 3, 21 24 Abs. 3 eine erforderliche Tieferlegung
unterlässt,
entgegen § 24 27 Abs. 1 ein Grab nicht rechtzeitig oder
ordnungsgemäß anlegt oder instand
hält, oder entgegen § 24 27 Abs. 2 die Flächen nicht sauber hält, anlegt oder
unterhält, oder
entgegen § 24 27 Abs. 3
beeinträchtigende Pflanzen verwendet oder solche nicht zurückschneidet oder
entfernt, oder
entgegen § 24 27 Abs.
4 unbefugt die Pflegeflächen nicht beachtet,
entgegen § 25 28 Abs.
1 ohne Genehmigung Bänke oder andere Sitzgelegenheiten aufstellt, oder
entgegen § 25 28 Abs. 2 die
von der Stadt aufgestellten Bänke oder Sitzgelegenheiten entfernt, verändert
oder versetzt,
entgegen § 27 30 Abs. 8 9 den Namen des Herstellers,
die Nummer des Grabes und die Grababteilung nicht anbringt,
entgegen § 28 31 ein
Grab nicht ordnungsgemäß fundamentiert oder befestigt,
entgegen § 29 32 Abs. 1 ein
Grabmal oder ein Fundament ohne Genehmigung oder abweichend davon errichtet,
versetzt oder verändert, oder
entgegen § 29 32 Abs. 4 den
Genehmigungsbescheid dem Friedhofwärter nicht rechtzeitig vorlegt, das
Arbeitsende nicht anzeigt oder die Abnahme nicht bescheinigen lässt, oder
entgegen § 29 Abs. 5 32 Abs. 6 einer
Beseitigungsanordnung nicht nachkommt,
entgegen § 31 34 Abs. 1
Grabmale und Fundamente nicht ordnungsgemäß unterhält und in verkehrssicherem
Zustand hält,
entgegen § 32 35 Abs. 1 das
Grabmal nicht rechtzeitig wiedererrichtet oder Gegenstände an nicht zulässigen
Stellen lagert oder diese trotz Aufforderung nicht entfernt, oder
entgegen § 32 35 Abs. 2 das
Grab nicht rechtzeitig abräumt oder abgeräumte Gegenstände nicht aus dem
Friedhof entfernt,
entgegen § 33 36 Abs. 2 den
Benutzungszwang für Leichenhäuser nicht beachtet oder die Einlieferung der
Leiche nicht rechtzeitig veranlasst, oder
entgegen § 33 36 Abs. 5
unbefugt eine Leichenzelle betritt,
entgegen § 34 37 Abs.
1 eine Trauer- oder Gedenkfeier abhält, oder
entgegen § 34 37 Abs.
2 für Ehrensalut oder Böllerschüsse keine Genehmigung einholt oder den
zugewiesenen Platz nicht einhält.
§
43 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. März 2007 01.01.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung
vom 16. Februar 1989
01.
März 2007 außer Kraft.
[1] Antragstellung und
Verfahrensabwicklung in elektronischer Form setzen (derzeit noch nicht möglich)
Zugangseröffnung und Verwendung qualifizierter elektronischer Signatur voraus
(Art. 71 e und Art. 3 a BayVwVfG).
Anwesend |
Für
|
Gegen
|
|
den Beschluss |
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28 |
0 |