Sitzung: 29.10.2012 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die nachfolgende Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften (Friedhofsgebührensatzung) zu erlassen und die bisherige Satzung aufzuheben.
Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische
Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für
Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher
Vorschriften
- Friedhofsgebührensatzung -
Vom xx.xx.2012
Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund von
Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom
26. Juli 2004 25.02.2010 (GVBl. S. 272
66) und Art. 20 des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 193) folgende Satzung:
ABSCHNITT I
Benutzungsgebühren
§ 1 Grabgebühren
(1)
Die Grabgebühr
beträgt für
1. |
Tiefengräber für jedes Jahr
Nutzungszeit: einstelliges Grab: |
39,00 € |
|
(z. B. 12 Jahre Nutzungszeit Wird ein Tiefengrab zu Lebzeiten
erworben, dann erhöht sich die jährliche Grabgebühr um 4,00 € für ein
einstelliges Grab (bei mehrstelligen Gräbern um das entsprechend Vielfache). |
|
2. |
Einfachgräber für jedes Jahr Nutzungszeit: einstelliges
Grab: |
19,50 € |
|
(z. B. 12 Jahre Nutzungszeit 234 € - bei
mehrstelligen Gräbern das entsprechend Vielfache). |
|
3. |
Kindergräber für jedes Jahr
Nutzungszeit: |
24,00 € |
|
(z. B. 7 Jahre Nutzungszeit |
|
4. |
Urnenerdgräber für jedes Jahr
Nutzungszeit: |
30,00 € |
|
(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit
|
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5. |
Reihen-Urnenerdgräber für jedes Jahr der Nutzungszeit |
27,00 € |
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(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 270,00 €) |
|
6. |
Reihen-Urnenerdgräber klein für jedes Jahr der Nutzungszeit |
24,00 € |
|
(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 240,00 €) |
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7. |
Urnennischen für vier Urnen für jedes Jahr
Nutzungszeit: |
74,00 € |
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(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit |
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8. |
Urnennische für zwei Urnen für jedes Jahr
Nutzungszeit: |
37,00 € |
|
(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit |
|
9. |
Urnenbestattung im anonymen Gräberfeld Je
Urne einmalig |
100,00 € |
(2)
Wird ein Nutzungsrecht verlängert, ohne dass dies
wegen einer restlichen Ruhezeit erforderlich ist, dann erhöhen sich die
Gebühren nach Absatz 1 um 25 vom Hundert.
(3)
(2) Die Stadt erhebt für die Entsorgung von Kränzen,
Blumen usw., jährlich zur Grabgebühr eine Pauschale in Höhe von 2,50 € (bei
mehrstelligen Gräbern das entsprechend Vielfache). Bei Urnennischen und
Urnenerdgräbern beträgt die Pauschale 0,50 € jährlich.
§ 2 Allgemeine Gebühren
(1)
Die Stadt erhebt
für
1.
die Benutzung
eines Leichenhauses, pro angefangenen Tag, folgende Gebühren:
a)
bei Leichen von
Erwachsenen und Kindern ab dem 10. Lebensjahr 60, 00 € 63,00 €,
b)
bei Leichen von
Kindern bis zum 10. Lebensjahr, bei Tot- und Fehlgeburten, Körper- und
Leichenteilen, Leichenresten (Leichen für die die Ruhezeit bereits abgelaufen
ist) und Urnen 45,00 €
46,00 €,
2.
die Tätigkeiten
des Friedhofwärters anlässlich einer Bestattung folgende Pauschalgebühren:
a)
bei Leichen von
Erwachsenen und Kindern ab dem 10. Lebensjahr 52,00 €,
b)
bei Leichen von
Kindern bis zum 10. Lebensjahr, bei Tot- und Fehlgeburten, Körper- und
Leichenteilen, Leichenresten (vgl. Nr. 1 Buchst. b) und Urnen 13,00 €.
Diese Gebühren entstehen auch, wenn nur
das Leichenhaus wegen späterer Überführung benutzt wird.
(2)
Die Gebühr für die
Benutzung der Kühlanlage beträgt pro angefangenem Tag 20,00 €.
§ 3 Sektionsraum und Sektion
(1)
Für die Benützung
des Sektionsraumes zur Vornahme einer Sektion ist eine Pauschalgebühr von
100,00 € zu entrichten. Diese Gebühr fällt auch an, wenn eine Leiche aus
zwingenden Gründen im Sektionsraum aufbewahrt wird (z. B. Zustand einer
Unfallleiche).
(2)
Für die Mithilfe
von Personal bei einer Sektion werden die Kosten für das Personal in
tatsächlich entstandener Höhe berechnet.
§ 4 Grabmalentfernung
Wird ein vom Nutzungsberechtigten nicht
rechtzeitig im Sinne der Friedhofssatzung abgeräumtes Grab von der Stadt
entfernt, werden die hierbei anfallenden Kosten vom Nutzungsberechtigten in
tatsächlich entstandener Höhe durch Leistungsbescheid in Rechnung gestellt.
ABSCHNITT II
Verwaltungsgebühren
§ 5 Verwaltungsgebühren
(1)
Für die Zulassung
zu gewerblichen Arbeiten im Sinne der Friedhofssatzung in den Friedhöfen werden
folgende Gebühren erhoben:
1.
Berechtigungsschein
für zulassungspflichtige Arbeiten für jedes Jahr 26,00 € (dies schließt einen
Berechtigungsschein nach Ziffer 3 ein),
2.
Berechtigungsschein
für einzelne Arbeiten nach Nr. 1 an einem bestimmten Grab 13,00 € (dies
schließt einen Berechtigungsschein nach Ziffer 4 ein),
3.
Berechtigungsschein zum
Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug für jedes Jahr 6,50 €.
4.
Berechtigungsschein für
einmaliges Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug 3,25 €. 1
(2)
Für die
Ausfertigung einer Graburkunde wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
(3)
Die Gebühren
betragen für die
1.
Genehmigung der
Exhumierung und ggf. Umbettung von Leichen, Tot- und Fehlgeburten, Körper- und
Leichenteilen, Leichenresten oder Urnen 19,50 €,
2.
Ausstellung eines
Leichenpasses 16,25 €,
3.
Genehmigung zur
Errichtung, Versetzung oder Änderung eines Grabmales und eines Fundamentes
|
- für ein Kindergrab, ein Urnengrab
oder ein Urnenerdgrab |
6,50 € |
|
- für ein Tiefengrab |
19,50 € |
|
- für ein mehrstelliges Tiefengrab |
29,25 € |
(4)
Die Gebühren
betragen für die Genehmigung bzw. Ausnahmeerteilung
1. |
zur Errichtung einer Gruft, einschl.
Prüfung der Pläne, für |
|
|
a)
ein einstelliges
Grab |
130,00 € |
|
b)
ein
mehrstelliges Grab |
195,00 € |
2. |
a)
für eine
einmalige Einfahrt in den Friedhof |
2,00 € |
|
b)
für eine längerfristige
Erlaubnis |
20,00 € |
3. |
zur Aufbahrung einer Leiche außerhalb
eines städtischen oder kirchlichen Leichenhauses |
19,50 € |
4. |
einer Bestattung vor oder nach Ablauf
der gesetzlichen Bestattungsfrist (§§ 9 und 10 Bestattungsverordnung) |
6,50 € |
5.
zur Bestattung außerhalb eines Friedhofes 32,50 € bis 130,00 € |
(5)
Die Gebühren
betragen für eine
1. |
Zustimmung der Stadt als Friedhofsträger,
dass Ascheurnen zugesandt werden können, |
3,25 € |
2. |
Bestätigung, dass die Beisetzung der
Asche außerhalb eines Friedhofes keiner Genehmigung bedarf, |
3,25 € |
3. |
schriftliche Auskunft aus der
Grabkartei oder den Friedhofsakten (soweit zweckmäßig und angemessen) |
3,25 € |
(6)
Die Gebühren für
die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach der Friedhofssatzung betragen -
sofern nicht andere Gebühren in Frage
kommen -
6,50 € bis 325,00 € |
(7)
Die Gebühren für
Einzelanordnung oder Beanstandung nach der
Friedhofssatzung betragen
3,00 € bis 130,00 € |
ABSCHNITT III
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Gebührenschuldner;
Vorschusszahlungen
(1)
Gebührenschuldner
ist
1.
beim Erwerb eines
Grabes, wer das Nutzungsrecht am Grab erwirbt,
2.
bei einer
Bestattung oder sonstigen Leistung, wer nach dem Gesetz oder letztwilliger
Verfügung die Bestattungskosten tragen muss oder wer die Leistung veranlasst oder
in Anspruch nimmt.
(2)
Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3)
Die Stadt ist
berechtigt, Vorschusszahlungen oder Sicherheitsleistungen auf die zu erwartende
Gebührenschuld zu verlangen.
§ 7 Entstehen der Gebührenschuld;
Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit der
Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen der Stadt
Schwandorf bzw. mit Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Die Gebühren
werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner
fällig.
§ 8 Entsprechende Anwendung
vergleichbarer Leistungen und Gebühren
Sind im Einzelfall Leistungen notwendig,
für die Gebühren in dieser Satzung nicht festgelegt sind, dann werden Gebühren
in entsprechender Anwendung vergleichbarer Leistungen und Gebühren bemessen.
Sind solche Leistungen nicht mit anderen in dieser Satzung aufgeführten
Leistungen vergleichbar oder erfordern sie einen über das übliche Maß
hinausgehenden Kostenaufwand, dann werden die Gebühren nach dem Kostenaufwand
des Einzelfalles, zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 20 v. H.,
erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung
tritt am 1. März 2007 01.01.2013 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt
die Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische
Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug
bestattungsrechtlicher Vorschriften (Friedhofsgebührensatzung) vom 7. Dezember 2001 1.März 2007 außer Kraft.
1 § 5 Abs. 1 Nr.
1 bis 4 geändert durch Änderungssatzung vom 26. Januar 2011, in Kraft getreten
am 4. Februar 2011.
Anwesend |
Für
|
Gegen
|
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den Beschluss |
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