Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt, die nachfolgende Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften (Friedhofsgebührensatzung) zu erlassen und die bisherige Satzung aufzuheben.

 

 

Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische

Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für

Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften

- Friedhofsgebührensatzung -

 

Vom xx.xx.2012

 

Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 25.02.2010 (GVBl. S. 272 66) und Art. 20 des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 193) folgende Satzung:

 

ABSCHNITT I

 

Benutzungsgebühren

 

§ 1 Grabgebühren

(1)     Die Grabgebühr beträgt für

1.

Tiefengräber für jedes Jahr Nutzungszeit:

einstelliges Grab:

 

29,50 €

39,00 €

 

(z. B. 12 Jahre Nutzungszeit 354,00 € 468 € - bei mehrstelligen Gräbern das entsprechend Vielfache).

Wird ein Tiefengrab zu Lebzeiten erworben, dann erhöht sich die jährliche Grabgebühr um 4,00 € für ein einstelliges Grab (bei mehrstelligen Gräbern um das entsprechend Vielfache).

2.

Einfachgräber für jedes Jahr Nutzungszeit:

einstelliges Grab:

19,50 €

 

(z. B. 12 Jahre Nutzungszeit 234 € - bei mehrstelligen Gräbern das entsprechend Vielfache).

 

 

3.

Kindergräber für jedes Jahr Nutzungszeit:

18,00 €

24,00 €

 

(z. B. 7 Jahre Nutzungszeit 126,00 € 168,00 €)

4.

Urnenerdgräber für jedes Jahr Nutzungszeit:

23,00 €

30,00 €

 

(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 230,00 € 300,00 €)

Wird ein Urnenerdgrab zu Lebzeiten erworben, dann erhöht sich die jährliche Grabgebühr um 2,50 €.

5.

Reihen-Urnenerdgräber für jedes Jahr der Nutzungszeit

27,00 €

 

(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 270,00 €)

6.

Reihen-Urnenerdgräber klein für jedes Jahr der Nutzungszeit

24,00 €

 

(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 240,00 €)

7.

Urnennischen für vier Urnen für jedes Jahr Nutzungszeit:

68,00 €

74,00 €

 

(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 680,00 € 740,00 €)

8.

Urnennische für zwei Urnen für jedes Jahr Nutzungszeit:

34,00 €

37,00 €

 

(z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 340,00 € 370,00 €)

9.

Urnenbestattung im anonymen Gräberfeld

Je Urne einmalig

100,00 €

(2)     Wird ein Nutzungsrecht verlängert, ohne dass dies wegen einer restlichen Ruhezeit erforderlich ist, dann erhöhen sich die Gebühren nach Absatz 1 um 25 vom Hundert.

 

(3)     (2) Die Stadt erhebt für die Entsorgung von Kränzen, Blumen usw., jährlich zur Grabgebühr eine Pauschale in Höhe von 2,50 € (bei mehrstelligen Gräbern das entsprechend Vielfache). Bei Urnennischen und Urnenerdgräbern beträgt die Pauschale 0,50 € jährlich.

 

§ 2 Allgemeine Gebühren

(1)     Die Stadt erhebt für

1.        die Benutzung eines Leichenhauses, pro angefangenen Tag, folgende Gebühren:

a)         bei Leichen von Erwachsenen und Kindern ab dem 10. Lebensjahr 60, 00 € 63,00 €,

b)        bei Leichen von Kindern bis zum 10. Lebensjahr, bei Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen, Leichenresten (Leichen für die die Ruhezeit bereits abgelaufen ist) und Urnen 45,00 € 46,00 €,

2.        die Tätigkeiten des Friedhofwärters anlässlich einer Bestattung folgende Pauschalgebühren:

a)         bei Leichen von Erwachsenen und Kindern ab dem 10. Lebensjahr 52,00 €,

b)        bei Leichen von Kindern bis zum 10. Lebensjahr, bei Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen, Leichenresten (vgl. Nr. 1 Buchst. b) und Urnen 13,00 €.

Diese Gebühren entstehen auch, wenn nur das Leichenhaus wegen späterer Überführung benutzt wird.

(2)     Die Gebühr für die Benutzung der Kühlanlage beträgt pro angefangenem Tag 20,00 €.

 

§ 3 Sektionsraum und Sektion

(1)     Für die Benützung des Sektionsraumes zur Vornahme einer Sektion ist eine Pauschalgebühr von 100,00 € zu entrichten. Diese Gebühr fällt auch an, wenn eine Leiche aus zwingenden Gründen im Sektionsraum aufbewahrt wird (z. B. Zustand einer Unfallleiche).

(2)     Für die Mithilfe von Personal bei einer Sektion werden die Kosten für das Personal in tatsächlich entstandener Höhe berechnet.

 

§ 4 Grabmalentfernung

Wird ein vom Nutzungsberechtigten nicht rechtzeitig im Sinne der Friedhofssatzung abgeräumtes Grab von der Stadt entfernt, werden die hierbei anfallenden Kosten vom Nutzungsberechtigten in tatsächlich entstandener Höhe durch Leistungsbescheid in Rechnung gestellt.

 

ABSCHNITT II

 

Verwaltungsgebühren

 

§ 5 Verwaltungsgebühren

(1)     Für die Zulassung zu gewerblichen Arbeiten im Sinne der Friedhofssatzung in den Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:

1.        Berechtigungsschein für zulassungspflichtige Arbeiten für jedes Jahr 26,00 € (dies schließt einen Berechtigungsschein nach Ziffer 3 ein),

2.        Berechtigungsschein für einzelne Arbeiten nach Nr. 1 an einem bestimmten Grab 13,00 € (dies schließt einen Berechtigungsschein nach Ziffer 4 ein),

3.                         Berechtigungsschein zum Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug für jedes Jahr 6,50 €.

4.                           Berechtigungsschein für einmaliges Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug 3,25 €. 1

(2)     Für die Ausfertigung einer Graburkunde wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.

(3)     Die Gebühren betragen für die

1.        Genehmigung der Exhumierung und ggf. Umbettung von Leichen, Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen, Leichenresten oder Urnen 19,50 €,

2.        Ausstellung eines Leichenpasses 16,25 €,

3.        Genehmigung zur Errichtung, Versetzung oder Änderung eines Grabmales und eines Fundamentes

 

- für ein Kindergrab, ein Urnengrab oder ein Urnenerdgrab

6,50 €

 

- für ein Tiefengrab

19,50 €

 

- für ein mehrstelliges Tiefengrab

29,25 €

(4)     Die Gebühren betragen für die Genehmigung bzw. Ausnahmeerteilung

1.

zur Errichtung einer Gruft, einschl. Prüfung der Pläne, für

 

 

a)        ein einstelliges Grab

130,00 €

 

b)       ein mehrstelliges Grab

195,00 €

2.

a)        für eine einmalige Einfahrt in den Friedhof

2,00 €

 

b)       für eine längerfristige Erlaubnis
bei Gewerbetreibenden ist diese Gebühr im Berechtigungsschein enthalten;

20,00 €

3.

zur Aufbahrung einer Leiche außerhalb eines städtischen oder kirchlichen Leichenhauses

 

19,50 €

4.

einer Bestattung vor oder nach Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist (§§ 9 und 10 Bestattungsverordnung)

 

6,50 €

5.    zur Bestattung außerhalb eines Friedhofes               32,50 € bis 130,00 €

(5)     Die Gebühren betragen für eine

1.

Zustimmung der Stadt als Friedhofsträger, dass Ascheurnen zugesandt werden können,

 

3,25 €

2.

Bestätigung, dass die Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofes keiner Genehmigung bedarf,

 

3,25 €

3.

schriftliche Auskunft aus der Grabkartei oder den Friedhofsakten (soweit zweckmäßig und angemessen)

 

3,25 €

(6)     Die Gebühren für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach der Friedhofssatzung betragen - sofern nicht andere Gebühren in Frage

kommen -                                                                           6,50 € bis 325,00 €

(7)     Die Gebühren für Einzelanordnung oder Beanstandung nach der

Friedhofssatzung betragen                                                3,00 € bis 130,00 €

 

ABSCHNITT III

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 6 Gebührenschuldner; Vorschusszahlungen

(1)     Gebührenschuldner ist

1.        beim Erwerb eines Grabes, wer das Nutzungsrecht am Grab erwirbt,

2.        bei einer Bestattung oder sonstigen Leistung, wer nach dem Gesetz oder letztwilliger Verfügung die Bestattungskosten tragen muss oder wer die Leistung veranlasst oder in Anspruch nimmt.

(2)     Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3)     Die Stadt ist berechtigt, Vorschusszahlungen oder Sicherheitsleistungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu verlangen.

 

§ 7 Entstehen der Gebührenschuld; Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen der Stadt Schwandorf bzw. mit Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.

 

§ 8 Entsprechende Anwendung vergleichbarer Leistungen und Gebühren

Sind im Einzelfall Leistungen notwendig, für die Gebühren in dieser Satzung nicht festgelegt sind, dann werden Gebühren in entsprechender Anwendung vergleichbarer Leistungen und Gebühren bemessen. Sind solche Leistungen nicht mit anderen in dieser Satzung aufgeführten Leistungen vergleichbar oder erfordern sie einen über das übliche Maß hinausgehenden Kostenaufwand, dann werden die Gebühren nach dem Kostenaufwand des Einzelfalles, zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 20 v. H., erhoben.

 

§ 9 Inkrafttreten

(1)     Diese Satzung tritt am 1. März 2007 01.01.2013 in Kraft.

(2)     Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften (Friedhofsgebührensatzung) vom 7. Dezember 2001 1.März 2007 außer Kraft.

 

 

 

 



1 § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 geändert durch Änderungssatzung vom 26. Januar 2011, in Kraft getreten am 4. Februar 2011.

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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