Beschluss:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat, den § 5 Abs. 3 Buchst. d) wie folgt abzuändern:

 

„d)  für Nutzungen, bei denen eine Mindestdurchgangsbreite von 1,40 m unterschritten würde. Im begründeten Einzelfall kann hiervon abgewichen werden, wenn dadurch eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgeschlossen werden kann,“

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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