Sitzung: 22.04.2013 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat
beschließt die nachstehend abgedruckte Änderungssatzung für die Abgabesatzung
für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und
Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher
Vorschriften (Friedhofsgebührensatzung).
Satzung zur Änderung der Abgabesatzung
für Benutzungsgebühren für städtische
Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug
bestattungsrechtlicher Vorschriften (Friedhofsgebührensatzung)
Vom …
Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66), und des Art. 20 des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften vom 27. November 2012 wird wie folgt geändert:
- In § 1 wird
a)
in
Absatz 1 Nr. 1 der Satz „Wird ein Tiefengrab zu Lebzeiten erworben, dann
erhöht sich die jährliche Grabgebühr um 4,00 € für ein einstelliges Grab (bei
mehrstelligen Gräbern um das entsprechend Vielfache).“ ersatzlos
gestrichen.
b) in Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 jeweils
folgender Satz angefügt:
„ Diese Gebühr gilt auch, wenn der Nutzungsberechtigte im Bereich der Abteilung
Waldfriedhof eine vollständige Nische als Reihen-Urnenerdgrab erwirbt.“
- In § 3 wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Wird der Sektionsraum für eine rituelle Waschung genutzt, beträgt die Gebühr pauschal 50 €“.
- In § 5 Abs. 4 Nr. 4 wird „§§ 9
und 10“ durch „§§ 18 und 19“ ersetzt.
§ 2
Diese Satzung
tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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