Sitzung: 12.05.2014 Stadtrat
Der Stadtrat beschließt:
1.
Die
Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen
Stadtratsmitgliedern.
2.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und sechs
Stadtratsmitgliedern.
3.
Die
bisher bezahlten Entschädigungssätze werden beibehalten.
4.
Der
Stadtrat erlässt aufgrund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 95 und 103
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Satzung
zur Regelung von
Fragen des
örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts
§ 1
Zusammensetzung des Stadtrats
Der Stadtrat besteht aus dem
berufsmäßigen Oberbürgermeister und 30 ehrenamtlichen Mitgliedern (Art. 31 Abs.
1 GO i. V. m. § 3 der Satzung).
§ 2
Ausschüsse
(1)
Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben
folgende ständige Ausschüsse:
a) den Hauptausschuss (=
Ferienausschuss), bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen
Stadtratsmitgliedern;
b) den Personalausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn
ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
c) den Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn
ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
d) den Werkausschuss (für den Eigenbetrieb Städt. Wasser- und
Fernwärmeversorgung), bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen
Stadtratsmitgliedern;
e) den Alten- und Pflegeheimausschuss (als Werkausschuss für den
Eigenbetrieb „Elisabethenheim“ der Bürgerspitalstiftung), bestehend aus dem
Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
f) den Planungs- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und
zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
g) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und
sechs ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
h) den Kulturausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn
ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
i) den Verkehrsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn
ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
(2) Den Vorsitz in den Ausschüssen (mit Ausnahme
des Rechnungsprüfungsausschusses) führt der Oberbürgermeister, einer seiner
Stellvertreter oder ein von ihm bestelltes ehrenamtliches Stadtratsmitglied.
Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt das vom Stadtrat bestimmte
Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(3)
Die
Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung
zuständig ist (§ 2 und 3 der Geschäftsordnung). Im übrigen beschließen sie an
Stelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).
(4)
Das
Aufgabengebiet der Ausschüsse im einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung
(§ 8 Abs. 2), soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen
Stadtratsmitglieder; Entschädigung
(1)
Die
Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die
Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner
Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und
Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (§ 4 Abs. 3
und 4) übertragen werden.
(2)
Die
ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit folgende
Aufwandsentschädigung:
a)
eine
monatliche Pauschale von 146,12 €,
b)
je
Sitzung ein Sitzungsgeld von 29,16 € für jede Ausschusssitzung,
c)
ein
Sitzungsgeld von 29,16 € für jede Fraktionssitzung, jedoch für höchstens 18 Fraktionssitzungen
im Kalenderjahr. Dies gilt auch für die Stadtratsmitglieder, die sich zu einer
Gruppe zusammengeschlossen und Sitz und Stimme in einem Ausschuss haben.
d)
die
Fraktionsvorsitzenden erhalten zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von
monatlich 146,12 €,
e)
bis
zu zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen einer jeden Fraktion erhalten
zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von monatlich 73,06 €.
(3)
Stadtratsmitglieder,
die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des
entstandenen Verdienstausfalls. Seine Höhe ist durch eine Bescheinigung des
Arbeitgebers nachzuweisen.
(4)
Selbständig
Tätige erhalten für die durch die Teilnahme an Stadtrats- und
Ausschusssitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 29,16
€ für jede Sitzung. Selbständig Tätige erhalten für die Inanspruchnahme
außerhalb der Sitzungen für die dadurch bedingte Zeitversäumnis eine
Pauschalentschädigung von 29,16 € je halben Tag. Die Pauschalentschädigung entfällt
für Sitzungen, die nach 19.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder
gesetzlichen Feiertagen stattfinden. Das gleiche gilt für die Inanspruchnahme
außerhalb der Sitzungen.
(5)
Die
Absätze 2 bis 4 gelten für die Ortssprecher (§ 17 der Geschäftsordnung)
entsprechend.
§ 4
Sonstige Entschädigungen
Stadtratsmitglieder, die zu
Verwaltern/zu Verwalterinnen bestellt sind, erhalten ein Sitzungsgeld von 29,16
€ für jede Ausschusssitzung an der sie in ihrer Eigenschaft als Verwalter/-in
teilnehmen und dem sie nicht als reguläres Ausschussmitglied angehören.
§ 5
Zahlung der Entschädigungen
(1)
Nach
Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen.
(2)
Bei
Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer
von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in Sonderfällen
entscheidet der Stadtrat durch Beschluss im Einzelfall.
(3)
Sitzungsgelder
für die Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses werden nur für nachgewiesene
Teilnahme an den Sitzungen gezahlt.
(4)
Dem
Vertreter/der Vertreterin eines Ausschussmitglieds steht anteilig das
Sitzungsgeld des/der zu Vertretenden zu, wenn sich die Stellvertretung auf
einzelne Punkte der Tagesordnung beschränkt hat.
(5)
Lineare
Änderungen der Grundgehälter der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 9 gelten
mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz auch für die Entschädigungen nach § 3 Abs. 2
und 4 sowie nach § 4 dieser Satzung.
§ 6
Reisekostenvergütung
Stadtratsmitglieder
und sonstige ehrenamtlich tätige Gemeindebürger haben Anspruch auf Ersatz ihrer
Barauslagen, insbesondere für Reisekosten (Fahrt, Verpflegungs- und
Übernachtungskosten) bei auswärtigen Dienstgeschäften nach den Sätzen des
Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 7
Oberbürgermeister
(1)
Der
Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrats und Leiter der Stadtverwaltung
(Art. 36, 37 GO). Er ist Beamter auf Zeit.
(2)
Er
hat ab dem Tag des Amtsantritts bis zum Ende des Beamtenverhältnisses Anspruch
auf Besoldung nach Maßgabe des Kommunalen Wahlbeamtengesetzes (Art. 45 KWBG).
(3)
Die
Dienstaufwandsentschädigung wird durch den Beschluss des Stadtrats (Art. 46 Abs.
1 und 2 KWBG i. V. m. der Anlage 2) festgesetzt.
§ 8
Stellvertretung des Oberbürgermeisters
(1)
Der
Oberbürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den zweiten
Bürgermeister, sofern auch dieser verhindert ist, durch den dritten
Bürgermeister, vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2)
Der
zweite und dritte Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig. Ihre Entschädigung wird
durch Beschluss des Stadtrats festgesetzt (Art. 46 Abs. 1 und 2 KWBG i. V. m.
der Anlage 2).
§ 9
Weitere Stellvertreter des
Oberbürgermeisters
Die weiteren Stellvertreter des Oberbürgermeisters
(Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO) erhalten neben ihrer Entschädigung als
Stadtratsmitglied eine zusätzliche Entschädigung, die durch den Stadtrat
festgesetzt wird.
§ 10
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt rückwirkend am 01.05.2014 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt
die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht vom 06.06.2008,
geändert durch Satzung vom 17.07.2008 außer Kraft (Stadtratsbeschluss Nr. 4 vom
06.05.2008).
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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