Der Stadtrat beschließt:

 

1.        Die Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.

2.        Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und sechs Stadtratsmitgliedern.

3.        Die bisher bezahlten Entschädigungssätze werden beibehalten.

4.         Der Stadtrat erlässt aufgrund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 95 und 103 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

 

Satzung

zur Regelung von Fragen des

örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

 

§ 1

 

Zusammensetzung des Stadtrats

 

Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen Oberbürgermeister und 30 ehrenamtlichen Mitgliedern (Art. 31 Abs. 1 GO i. V. m. § 3 der Satzung).

 

§ 2

 

Ausschüsse

 

(1)  Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a) den Hauptausschuss (= Ferienausschuss), bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
b) den Personalausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
c) den Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
d) den Werkausschuss (für den Eigenbetrieb Städt. Wasser- und Fernwärmeversorgung), bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
e) den Alten- und Pflegeheimausschuss (als Werkausschuss für den Eigenbetrieb „Elisabethenheim“ der Bürgerspitalstiftung), bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
f) den Planungs- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
g) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern;
h) den Kulturausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.

i) den Verkehrsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.

 

(2)  Den Vorsitz in den Ausschüssen (mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses) führt der Oberbürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein von ihm bestelltes ehrenamtliches Stadtratsmitglied. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt das vom Stadtrat bestimmte Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).

(3)   Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist (§ 2 und 3 der Geschäftsordnung). Im übrigen beschließen sie an Stelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).

(4)   Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 2), soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

§ 3

 

Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung

(1)          Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (§ 4 Abs. 3 und 4) übertragen werden.

(2)          Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit folgende Aufwandsentschädigung:

 

a)            eine monatliche Pauschale von 146,12 €,

b)            je Sitzung ein Sitzungsgeld von 29,16 € für jede Ausschusssitzung,

c)            ein Sitzungsgeld von 29,16 € für jede Fraktionssitzung, jedoch für höchstens 18 Fraktionssitzungen im Kalenderjahr. Dies gilt auch für die Stadtratsmitglieder, die sich zu einer Gruppe zusammengeschlossen und Sitz und Stimme in einem Ausschuss haben.

d)            die Fraktionsvorsitzenden erhalten zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von monatlich 146,12 €,

e)            bis zu zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen einer jeden Fraktion erhalten zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von monatlich 73,06 €.

 

(3)          Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalls. Seine Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(4)          Selbständig Tätige erhalten für die durch die Teilnahme an Stadtrats- und Ausschusssitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 29,16 € für jede Sitzung. Selbständig Tätige erhalten für die Inanspruchnahme außerhalb der Sitzungen für die dadurch bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 29,16 € je halben Tag. Die Pauschalentschädigung entfällt für Sitzungen, die nach 19.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. Das gleiche gilt für die Inanspruchnahme außerhalb der Sitzungen.

(5)          Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Ortssprecher (§ 17 der Geschäftsordnung) entsprechend.

 

§ 4

 

Sonstige Entschädigungen

 

Stadtratsmitglieder, die zu Verwaltern/zu Verwalterinnen bestellt sind, erhalten ein Sitzungsgeld von 29,16 € für jede Ausschusssitzung an der sie in ihrer Eigenschaft als Verwalter/-in teilnehmen und dem sie nicht als reguläres Ausschussmitglied angehören.

 

§ 5

 

Zahlung der Entschädigungen

 

(1)          Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen.

(2)          Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in Sonderfällen entscheidet der Stadtrat durch Beschluss im Einzelfall.

(3)          Sitzungsgelder für die Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses werden nur für nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen gezahlt.

(4)          Dem Vertreter/der Vertreterin eines Ausschussmitglieds steht anteilig das Sitzungsgeld des/der zu Vertretenden zu, wenn sich die Stellvertretung auf einzelne Punkte der Tagesordnung beschränkt hat.

(5)          Lineare Änderungen der Grundgehälter der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 9 gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz auch für die Entschädigungen nach § 3 Abs. 2 und 4 sowie nach § 4 dieser Satzung.

 

§ 6

 

Reisekostenvergütung

 

Stadtratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Gemeindebürger haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen, insbesondere für Reisekosten (Fahrt, Verpflegungs- und Übernachtungskosten) bei auswärtigen Dienstgeschäften nach den Sätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

 

§ 7

 

Oberbürgermeister

 

(1)          Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrats und Leiter der Stadtverwaltung (Art. 36, 37 GO). Er ist Beamter auf Zeit.

(2)          Er hat ab dem Tag des Amtsantritts bis zum Ende des Beamtenverhältnisses Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe des Kommunalen Wahlbeamtengesetzes (Art. 45 KWBG).

(3)          Die Dienstaufwandsentschädigung wird durch den Beschluss des Stadtrats (Art. 46 Abs. 1 und 2 KWBG i. V. m. der Anlage 2) festgesetzt.

 

 

§ 8

 

Stellvertretung des Oberbürgermeisters

 

(1)          Der Oberbürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister, sofern auch dieser verhindert ist, durch den dritten Bürgermeister, vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

(2)          Der zweite und dritte Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig. Ihre Entschädigung wird durch Beschluss des Stadtrats festgesetzt (Art. 46 Abs. 1 und 2 KWBG i. V. m. der Anlage 2).

 

§ 9

 

Weitere Stellvertreter des Oberbürgermeisters

 

Die weiteren Stellvertreter des Oberbürgermeisters (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO) erhalten neben ihrer Entschädigung als Stadtratsmitglied eine zusätzliche Entschädigung, die durch den Stadtrat festgesetzt wird.

 

 

 

§ 10

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.05.2014 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht vom 06.06.2008, geändert durch Satzung vom 17.07.2008 außer Kraft (Stadtratsbeschluss Nr. 4 vom 06.05.2008).


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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