Sitzung: 12.05.2014 Stadtrat
Beschluss:
Der
Stadtrat erlässt gemäß § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung vom 17.07.2008 folgende
Richtlinien
für die Tätigkeit der Verwalter/der Verwalterinnen
1.
Der
Stadtrat bestellt zur Überwachung der Stadtverwaltung und der
Bürgerspitalstiftung nach Art. 30 Abs. 3 GO Verwalter/Verwalterinnen für
folgende Aufgabengebiete:
a) Städt. Wasser- und Fernwärmeversorgung
b) Bürgerspitalstiftung Schwandorf
c) sonstigen städtischen Liegenschaften.
- Für die Tätigkeit dieser
Verwalter/Verwalterinnen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
die vom Stadtrat erlassenen Satzungen, Verordnungen und Beschlüsse sowie
die vom Stadtrat oder vom Oberbürgermeister im Rahmen ihrer Zuständigkeit
getroffenen Anordnungen und von Fall zu Fall ergangenen Anweisungen.
- Die Tätigkeit der Verwalter/Verwalterinnen
ist in erster Linie eine Informations-, Überwachungs- und
Berichterstattungstätigkeit in dem Sachgebiet, für das sie bestellt sind.
Sie überwachen vor allem die Durchführung der Beschlüsse des Stadtrates
und der Ausschüsse sowie die Durchführung der Anordnungen des
Oberbürgermeisters.
- Eine Entscheidungs- oder
Weisungsbefugnis haben sie nicht; vor allem haben sie nicht die Befugnis,
Rechtsgeschäfte im Namen des Stadtrates oder des Oberbürgermeisters
abzuschließen oder die Stadt rechtlich zu vertreten.
Eine Dienstaufsicht über die städtischen Dienstkräfte steht ihnen nicht zu.
- Aufgrund ihrer Informations- und
Überwachungstätigkeit haben die Verwalter/Verwalterinnen vor allem das
Recht, die ihnen innerhalb ihres Aufgabenbereiches zur Überwachung
anvertrauten Anstalten, Einrichtungen, Betriebe und Dienstabteilungen
laufend zu besichtigen , sich über ihren Zustand und Geschäftsgang zu
unterrichten, in die dort vorhandenen Akten und sonstigen Vorgänge
Einsicht zu nehmen und von den zuständigen Betriebs- oder Amtsleitern
Auskünfte zu verlangen.
- Wichtige Wahrnehmungen innerhalb
des Aufgabenbereiches, vor allem über Mängel, Missstände usw., bringt der
Verwalter/die Verwalterin je nach Bedeutung des Falles dem zuständigen
Amtsleiter oder dem Oberbürgermeister zur Kenntnis. Er/Sie kann mit
Anregungen, Wünschen und Anträgen an den Oberbürgermeister herantreten.
Soweit diese die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters betreffen,
entscheidet dieser selbst. Ist die Zuständigkeit des Stadtrates oder eines
Ausschusses gegeben, werden die Anregungen, Wünsche und Anträge dem
Stadtrat oder Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt. In diesen Fällen ist
der Verwalter/die Verwalterin in den Sitzungen Berichterstatter.
- Soweit in Sitzungen des
Stadtrates oder der Ausschüsse über Angelegenheiten der in Ziffer 1
genannten Aufgabengebiete beraten werden soll, ist der zuständige
Verwalter/die zuständige Verwalterin vorher schriftlich zu hören.
Der Verwalter/die Verwalterin hat das Recht, in diesen Sitzungen mit beratender
Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
- Eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern/Verwalterinnen, dem
Oberbürgermeister und den Amtsleitern soll die Überwachung der
Stadtverwaltung fördern und die Ausführung der Beschlüsse des Stadtrates
sicherstellen.
- Die Amtsleiter sind angewiesen,
den Verwalter/Verwalterinnen alle erforderlichen Auskünfte zu geben;
Begehungen und Besichtigungen sind im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister vorzubereiten.
- Die Verwalter/Verwalterinnen
werden vor allem auf die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht nach Art.
20 GO hingewiesen.
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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