Sitzung: 14.10.2014 Werkausschuss
Beschluss:
Entsprechend § 2 Nr. 10 der
Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 17.07.2008 ist der Stadtrat für den
Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen
zuständig.
Der Werkausschuss empfiehlt
dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
- Änderung der
Eigenbetriebssatzung
„Satzung zur Änderung der
Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf Wasser- und Fernwärmeversorgung“
Vom _____________
Aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), erlässt die Stadt
Schwandorf folgende Satzung:
§ 1
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt
Schwandorf „Wasser- und Fernwärmeversorgung“ vom 28. November 1985, zuletzt
geändert durch Satzung vom 01. Juni 2011 wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Aufgabe des
Eigenbetriebes ist die Versorgung des Stadtgebietes mit Trink- und Nutzwasser,
die Versorgung einer beschränkten Zahl von Abnehmern mit Fernwärme oder
Nahwärme1, die Erzeugung und Einspeisung von Elektrizität
sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die
Aufgabe des Unternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.
Zur Förderung der Aufgaben kann sich die Stadt im Rahmen der Gesetze an
anderen Unternehmen beteiligen.
2.
§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3)
Der Eigenbetrieb ist in
Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Regelungen nach
kommunalrechtlichen Vorschriften, einschließlich des Erlasses von Bescheiden
für Kostenerstattungen nach § 8 BGS-WAS, Bauwassergebühren nach § 10 Abs. 4
BGS-WAS und die Abnahme und Überprüfung von Gartenwasserzählern nach § 10 Abs.
5 BGS-WAS. Ausgenommen hiervon sind die Bescheide für
Herstellungsbeiträge (§ 1 ff. BGS-WAS) und Gebühren (§ 9 ff. BGS-WAS), die von
der Stadtkämmerei erlassen und vollzogen werden. Die Zuständigkeit des
Eigenbetriebes gilt auch (insbesondere bei der Fernwärmeversorgung und der
Elektrizitätserzeugung ) für die Erhebung privatrechtlicher
Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und
Leistungsentgelte) sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im
Vollzug.6
3.
§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
4. Mehrausgaben
für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens
jedoch den Betrag von 25.000 € übersteigen,
5. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen [§ 14 Abs. 3
Eigenbetriebsverordnung (EBV)] 1, soweit sie den Betrag von 25.000 € übersteigen,
6. Verfügungen
über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb,
Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandwert im Einzelfall
den Betrag von 25.000 € überschreitet,
7. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften
sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von
Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 25.000 € überschreiten,
8. die
Vergabe von Forderungen und Leistungen im Rahmen des genehmigten
Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 25.000 € übersteigt,
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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