Beschluss:

 

Der Bauausschuss erhebt gegen den nach §§ 29-38 BauGB städtebaurechtlich zulässigen Umbau des Wohn- und Geschäfthauses in den Obergeschossen keine Ein­wände, soweit insbesondere die Belange des Nachbar- und Brandschutzes durch Auflagen erfüllt werden können und hinsichtlich der  Sicherung der Sanierungsziele zunächst eine befristete Zulassung auf zwei Jahre mit Verlängerungsoption ange­ordnet wird.

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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