Sitzung: 27.10.2014 Hauptausschuss
Beschluss:
Der
Hauptausschuss nimmt Kenntnis vom Inhalt der Globalberechnung für die
Entwässerungseinrichtung der Stadt Schwandorf und empfiehlt dem Stadtrat,
den neuen
Betragssätzen
1,51 €/m² Grundstücksfläche
12,25 €/m² Geschossfläche
und den
neuen Gebühren
0,25 €/m² Niederschlagwasser
2,43 €/m³ Schmutzwasser
zuzustimmen.
Weiter empfiehlt
der Hauptausschuss dem Stadtrat, den Neuerlass der folgenden Entwässerungssatzung
zu beschließen:
Satzung
für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
der Stadt Schwandorf
(Entwässerungssatzung – EWS)
Vom ………….. **)
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1
Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)
erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt betreibt eine öffentliche Einrichtung zur
Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das von der städtischen
Entwässerungseinrichtung entsorgte Gebiet.
(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die
Stadt.
(3) Zur Entwässerungseinrichtung
gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der
Grundstücksanschlüsse.
§ 2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich
zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben
Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn
es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des
Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben
vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer
erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur
Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich
Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als
Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe
folgende Bedeutung:
1.
Abwasser
ist das durch häuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte
Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser
(Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder
befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Die
Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen
Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu
bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist
insbesondere das häusliche Abwasser.
2.
Kanäle
sind Mischwasserkanäle,
Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke
wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
3.
Schmutzwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und
Ableitung von Schmutzwasser.
4.
Mischwasserkanäle
sind zur Aufnahme und Ableitung von
Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
5.
Regenwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und
Ableitung von Niederschlagswasser.
6.
Sammelkläranlage
ist eine Anlage zur Reinigung des in
den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.
7.
Grundstücksanschlüsse
sind
– bei
Freispiegelkanälen:
die Leitungen vom Kanal bis zum
Kontrollschacht. Ist entgegen § 9 Abs. 3
Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an
der Grenze des öffentlichen Straßengrundes zu privaten Grundstücken.
– bei
Druckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis zum
Abwassersammelschacht.
8.
Grundstücksentwässerungsanlagen
sind
– bei
Freispiegelkanälen:
die Einrichtungen eines Grundstücks,
die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des
Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage
zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4). Ist entgegen §
9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet die
Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke zum
öffentlichen Straßengrund.
– bei
Druckentwässerung:
die
Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des Abwassersammelschachts.
9.
Kontrollschacht
ist
ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.
10.
Abwassersammelschacht (bei
Druckentwässerung)
ist
ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
11.
Messschacht
ist eine Einrichtung für die Messung
des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.
12.
Abwasserbehandlungsanlage
ist eine Einrichtung, die dazu dient,
die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder
zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung
häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder
industriellen Abwassers.
13.
Fachlich geeigneter Unternehmer
ist
ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen
fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind
insbesondere
– die
ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen
technischen Leitung,
– die
Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für
die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
– die
Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
– die
Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
– eine
interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein
Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17
das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur
auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der
Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und
landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt
oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal
erschlossen werden, bestimmt die Stadt.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1.
wenn
das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der
Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen
behandelt wird, bei dem es anfällt oder
2.
solange
eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen
Aufwands nicht möglich ist.
(4) Die Stadt kann den Anschluss und die Benutzung versagen,
wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind
verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen
(Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss
rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind
verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung
anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche
Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend
vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der
Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der
Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen
anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die
Stadt innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die
Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der
Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf
Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
(6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für die Beseitigung
von Niederschlagswasser, sofern auf dem Grundstück selbst dessen Versickerung
oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist.
§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung
wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die
Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe
der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen,
Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder
zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Stadt durch Vereinbarung
ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen
dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend.
Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden,
soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
(1) Der Grundstücksanschluss wird von
der Stadt hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie
stillgelegt und beseitigt. Die Stadt kann, soweit der Grundstücksanschluss
nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist,
auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer
den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert,
ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2
und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der
Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen
ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach
Möglichkeit berücksichtigt. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des
Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Stadt
verlangen, dass die Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung
geregelt wird. 5Unter einer nachträglichen Änderung ist auch ein
zusätzlicher Grundstücksanschluss zu verstehen.
(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die
Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern,
Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das
Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die
ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers
erforderlich sind.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer
Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet,
aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage
mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die
Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu
verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu
beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn
des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik
maßgeblich.
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein
Kontrollschacht zu errichten. Die Stadt kann verlangen, dass anstelle oder
zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung gelten Sätze 1
und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der
Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht durchgeführt
werden kann.
(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die
Stadt vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur
Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine
ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für
die Stadt nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der
Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran
dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Stadt
kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt
oder geändert wird, sind der Stadt folgende Unterlagen in doppelter Fertigung
einzureichen:
a)
Lageplan
des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000,
b)
Grundriss-
und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im
Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage
ersichtlich sind,
c)
Längsschnitte
aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100,
bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und
Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle
der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d)
wenn
Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit
erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
– Zahl der Beschäftigten und der
ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden
soll,
– Menge und Beschaffenheit des
Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
– die Abwasser erzeugenden
Betriebsvorgänge,
– Höchstzufluss und Beschaffenheit des
zum Einleiten bestimmten Abwassers,
– die Zeiten, in denen eingeleitet wird,
die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation,
Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu
ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch,
Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten
Einrichtungen. Die Pläne müssen den bei der Stadt aufliegenden Planmustern
entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem
Planfertiger zu unterschreiben. Die Stadt kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen
anfordern.
(2) Die Stadt prüft, ob die geplante
Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist
das der Fall, erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine
Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die
Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Entspricht die
Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die
Stadt dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist
zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der
Stadt.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung
nach Abs. 2 erteilt worden ist. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen,
insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt
durch die Zustimmung unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die
Stadt Ausnahmen zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den Beginn des
Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder
des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und
gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den
Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden
schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Stadt ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen.
Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und
Werkstoffe bereitzustellen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat die
Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße
Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an
der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das
Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die Stadt
die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf
satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie
auf Anordnung der Stadt freizulegen.
(4) Soweit die Stadt die Prüfungen nicht selbst vornimmt,
hat der Grundstückseigentümer der Stadt die Bestätigungen nach Abs. 3 vor
Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die Stadt kann die
Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der
Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Stadt schriftlich
untersagen. In diesem Fall setzt die Stadt dem Grundstückseigentümer unter
Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die
Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten
entsprechend.
(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die
Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die
Stadt befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden
Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die
vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die
Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die
ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien
für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die
Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.
§ 12
Überwachung
(1) Der Grundstückseigentümer hat die
von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und
Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle
angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf
eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit
prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in
Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen
Schutzgebietsverordnung unberührt. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer
unverzüglich beseitigen zu lassen. ³Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von
sechs Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Frist für die
Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden. Die Stadt kann verlangen, dass die Bestätigung über
die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln
vorgelegt werden.
(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.1)
(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an
den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen,
Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt
anzuzeigen.
(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das
in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der
Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Stadt den Einbau und den Betrieb
von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet,
soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der
Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich
vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Stadt vorgelegt werden.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Stadt
befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen,
Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen.
Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die
Stadt nicht selbst unterhält. Die Stadt kann jederzeit verlangen, dass die vom
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht
werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der
Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die
Stadt aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der
Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf
Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit
Abschluss der Prüfung durch die Stadt neu zu laufen.
(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten
auch für den Benutzer des Grundstücks.
§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung
dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige
Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das
Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9
Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in
Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz-
als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet
werden darf, bestimmt die Stadt.
§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet
oder eingebracht werden, die
–
die
dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
–
die
Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder
beschädigen,
–
den
Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder
beeinträchtigen,
–
die
landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren
oder verhindern oder
–
sich
sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1.
feuergefährliche
oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,
2.
infektiöse
Stoffe, Medikamente,
3.
radioaktive
Stoffe,
4.
Farbstoffe,
soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage
oder des Gewässers führen, Lösemittel,
5.
Abwasser
oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten
können,
6.
Grund-
und Quellwasser,
7.
feste
Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe,
Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber,
Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
8.
Räumgut
aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben
und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
9.
Absetzgut,
Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und
Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der
Fäkalschlämme,
10.
Stoffe
oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit,
Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle,
Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
– unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im
Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus
Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
– Stoffe, die nicht vermieden oder in
einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung
die Stadt in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
– Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung
nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
11.
Abwasser
aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
– von dem zu erwarten ist, dass es auch
nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach
§ 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
– das wärmer als +35 °C ist,
– das einen pH-Wert von unter 6,5
oder über 9,5 aufweist,
– das aufschwimmende Öle und Fette
enthält,
– das als Kühlwasser benutzt worden ist.
12.
nicht
neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,
13.
nicht
neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer
Nennwertleistung über 200 kW.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10
Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen
Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.
(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Stadt in Einleitungsbedingungen
auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von
besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des
Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den
Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der
Bedingungen und Auflagen des der Stadt erteilten wasserrechtlichen Bescheids,
erforderlich ist.
(5) Die Stadt kann die Einleitungsbedingungen nach
Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die
Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich
geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung
geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt kann Fristen festlegen,
innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen
Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6) Die Stadt kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der
Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft,
durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder
der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall
hat er der Stadt eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung
vorzulegen.
(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus
ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln
mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung
ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Stadt über die
Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines
Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.
(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt und einem
Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch
entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben
vorbehalten.
(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine
Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen,
ist dies der Stadt sofort anzuzeigen.
§ 16
Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B.
Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in
die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw.
Fettabscheider abzuleiten. Die
Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten,
zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Stadt kann den Nachweis der
ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion
verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
(1) Die Stadt kann über die Art und Menge des eingeleiteten
oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser
eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert
werden, ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine
Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2) Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch
periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die
Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die
Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde
vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder
Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Stadt
vorgelegt werden. Die Stadt kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4
eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die
Messergebnisse vorgelegt werden.
§ 18
Haftung
(1) Die Stadt haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für
Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei
ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der
Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere
auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung
der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich
die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die
ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses
zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer
Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle ihr dadurch
entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile,
die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des
Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom
Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und
zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete
haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen
von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im
Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen
unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche
Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die
vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder
zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die
Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft
ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den
Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und
Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind.
Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen, soweit die Einrichtung nicht
ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche
Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch
Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen
bestimmt sind.
§ 20
Betretungsrecht
(1) Der
Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass
zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem
Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt zu angemessener
Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume
im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen
auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren
und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und
der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das
gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.
(2) Nach anderen
Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben
unberührt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der
Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. eine der in § 10 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20
Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-,
Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
2. entgegen § 10 Abs. 3
Satz 1 vor Zustimmung der Stadt mit der Herstellung oder Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
3. entgegen § 11 Abs. 3
Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung
ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12
Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
4. entgegen § 11 Abs. 3,
Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigneten Unternehmer oder
vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die Stadt die
Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Stadt nach § 11 Abs. 4
Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 12 Abs. 1
Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der
vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,
6. entgegen den Vorschriften der
§§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die
Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
7. entgegen § 20 Abs. 1
Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt
nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende
Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung
bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung
vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die
Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes.
§ 23
Inkrafttreten; Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Satzung vom 18.11.2010 außer
Kraft.
Die
Notwendigkeit der Ergänzung des § 21 mit einem Hinweis auf § 12 Abs. 5 und § 16
wird seitens der Verwaltung nochmals überprüft.
Der
Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat, den Neuerlass folgender Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zu beschließen:
Beitrags-
und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Schwandorf
(BGS/EWS)
Vom
. . .
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Schwandorf folgende Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die
Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder
gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für
Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit
aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach
§ 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch
aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich
angeschlossen sind.
§
3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit
Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a
KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss
der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und
ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt,
entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§
4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens
der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§
5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der
Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die
beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500
m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten
Grundstücken auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche,
mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den
Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller
werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur
herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder
selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach
Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen
werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder
Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und
soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine
gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten
Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in
Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für
die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich
genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit
der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen
Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine
Beitragspflicht entsteht insbesondere,
– im Fall der
Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese
bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
– im Falle der
Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen
sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer
Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
– im Falle der
Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn
des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die
Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
- im Falle
Vergrößerung eines Grundstücks, für welches eine Anschlussgebühr nach § 14 der
Satzung und Gebührenordnung über den Anschluss der Grundstücke im Stadtkreis
Schwandorf i. Bay. an die Städt. Entwässerungs- und Kläranlage vom 05.
September 1957, der Satzung für die öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage
(Entwässerungssatzung) der Stadt Schwandorf i. Bay. vom 14. September 1964 und
§ 34 der Satzung für die öffentlichen Entwässerungs- und Kläranlage
(Entwässerungssatzung) der Stadt Schwandorf i. Bay. vom 23. Dezember 1969
entrichtet wurde, wobei die unter den vorgenannten Satzungen vorhandene
Grundstücksfläche zur Grundstücksfläche, die sich nach § 5 Abs. 1 dieser
Satzung errechnet, ins Verhältnis gesetzt wird.
- im Falle der
Geschossflächenvergrößerung auf einem Grundstück, für welches eine
Anschlussgebühr nach § 14 der Satzung und Gebührenordnung über den Anschluss
der Grundstücke im Stadtkreis Schwandorf i. Bay. an die Städt. Entwässerungs-
und Kläranlage vom 05. September 1957, der Satzung für die öffentlichen
Entwässerungs- und Kläranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt Schwandorf i.
Bay. vom 14. September 1964 und § 34 der Satzung für die öffentlichen
Entwässerungs- und Kläranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt Schwandorf i.
Bay. vom 23. Dezember 1969 entrichtet wurde, wobei die unter den vorgenannten
Satzungen vorhandene Geschossfläche zur Geschossfläche, die sich nach § 5
dieser Satzung errechnet, ins Verhältnis gesetzt wird.
(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück, für
das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird
der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen
und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu
berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten. 3Ergibt
die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung
des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der
ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
(6)
Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine
Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im
öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits
veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag
entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) |
pro m² Grundstücksfläche |
1,51 |
Euro |
b) |
pro m² Geschossfläche |
12,25 |
Euro. |
(2) 1Für Grundstücke, von denen kein
Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag
nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der
Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor
dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der
Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung,
Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die
Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit
Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile
der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu
erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit
Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt
des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind
Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.
(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor
seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich
nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt für die Benutzung der
Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
§ 10
Schmutzwassergebühr
(1) 1Die Schmutzwassergebühr wird nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die
der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt
werden. 2Die Gebühr beträgt 2,43 € pro Kubikmeter
Schmutzwasser.
(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem
Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der
Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf
dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der
Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. 2Die Wassermengen
werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. 3Sie sind von der
Stadt zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen
Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
4Werden die
Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem
Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal
15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem
heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der
öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen eingesetzt, insgesamt aber nicht
weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten
Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht
dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs
zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der
zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er
ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der
Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. 3Bei
landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh
bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 14 m³ pro Jahr als
nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich
gehaltene Vielzahl. 5Der Nachweis der Vielzahl obliegt dem
Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse
erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen
verbrauchte Wasser.
(5) 1Im Fall des § 10 Abs. 3
Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der
Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit
Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten
würde. 2In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene
Schätzungen möglich.
§ 10a
Niederschlagswassergebühr
(1) 1Maßgeblich für den Anteil des
jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die
Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. 2Diese
ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden
Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. 3Der Gebietsabflussbeiwert
stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich vorhandenen Anteil der
bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. 4Aufgrund
dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich
bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in
die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) 1Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für:
Zone I: 0,10
Zone II: 0,30
Zone III: 0,50
Zone IV: 0,70
Zone V: 0,90
2Der für das jeweilige
Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen
in der Gebietsabflussbeiwertkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. 3Wird
von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der
Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist,
Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der
Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde
gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(3) 1Die Vermutung des Abs. 1 kann
widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und
befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die
Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 20 %
oder um mindestens 400 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten
Grundstücksfläche abweicht. 2Der Antrag des Gebührenschuldners, die
Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist
bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. 3Anträge,
die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, werden ab dem
Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. 4Der
Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze
die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird,
genau bezeichnet und ihre Größe angibt.
(4) 1Für die Entscheidung sind die
tatsächlichen Verhältnisse am 01.01. des Jahres, für das die Gebühr erhoben
wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums
entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. 2Die
tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige
Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern.
3Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner
unaufgefordert bekannt zu geben. 4Veranlagungszeitraum ist das
Kalenderjahr.
(5) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,25 €
pro m² pro Jahr.
§ 10b
Gebührenabschläge
1Wird vor Einleitung
der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage
eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück
verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um die Hälfte. 2Das
gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen
die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem
durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der
eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder
Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) 1Die Niederschlagswassergebühr entsteht
erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung
des Anschlusses folgt. 2Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid
bestimmt. 3Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem
Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld
neu.
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur
Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf
dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Die Einleitung wird jährlich
abgerechnet. Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen
Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes
Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des
Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so
setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der
Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet,
der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu
melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter
Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.10.2010
außer Kraft.
Anlage
(zu §10 a Abs. 2):
Gebietsabflussbeiwertkarte vom 24.07.2014, Maßstab
1:20.000
Anwesend |
Für
|
Gegen
|
|
den Beschluss |
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