Sitzung: 03.11.2014 Stadtrat
Beschluss:
Entsprechend § 2 Nr. 10 der Geschäftsordnung
für den Stadtrat vom 17.07.2008 ist der Stadtrat für den Erlass, die Änderung
und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen zuständig.
Der Werkausschuss beschließt
die:
- Änderung der
Eigenbetriebssatzung
„Satzung zur Änderung
der
Betriebssatzung für
den Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf Wasser- und Fernwärmeversorgung“
Vom _____________
Aufgrund
der Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August
1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.
Juli 2014 (GVBl. S. 286), erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:
§ 1
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der
Stadt Schwandorf „Wasser- und Fernwärmeversorgung“ vom 28. November 1985,
zuletzt geändert durch Satzung vom 01. Juni 2011 wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Aufgabe des Eigenbetriebes ist die Versorgung des
Stadtgebietes mit Trink- und Nutzwasser, die Versorgung einer beschränkten Zahl
von Abnehmern mit Fernwärme oder Nahwärme1, die Erzeugung und Einspeisung von
Elektrizität sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Neben-
und Hilfsbetrieben, die die Aufgabe des Unternehmens fördern und
wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben kann sich
die Stadt im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen.
2.
§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Eigenbetrieb ist in Erfüllung der Aufgaben nach
Abs. 1 zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften,
einschließlich des Erlasses von Bescheiden für Kostenerstattungen nach § 8 BGS-WAS,
Bauwassergebühren nach § 10 Abs. 4 BGS-WAS und die Abnahme und Überprüfung von
Gartenwasserzählern nach § 10 Abs. 5 BGS-WAS. Ausgenommen hiervon sind die Bescheide für
Herstellungsbeiträge (§ 1 ff. BGS-WAS) und Gebühren (§ 9 ff. BGS-WAS), die von
der Stadtkämmerei erlassen und vollzogen werden. Die Zuständigkeit des
Eigenbetriebes gilt auch (insbesondere bei der Fernwärmeversorgung und der
Elektrizitätserzeugung ) für die
Erhebung privatrechtlicher Entgelte (z. B. Baukosten- und
Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für die
Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.6
3.
§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
4. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des
Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 25.000 € übersteigen,
5. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen [§ 14 Abs. 3
Eigenbetriebsverordnung (EBV)] 1, soweit sie den Betrag von 25.000 € übersteigen,
6. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere
Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie Gewährung von Darlehen, wenn der
Gegenstandwert im Einzelfall den Betrag von 25.000 € überschreitet,
7.
Aufnahme von Darlehen,
Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte,
die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den
Betrag von 25.000 € überschreiten,
8. die Vergabe von Forderungen und Leistungen im Rahmen des genehmigten
Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 25.000 € übersteigt,
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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