Beschluss:

 

 

Entsprechend § 2 Nr. 10 der Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 17.07.2008 ist der Stadtrat für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen zuständig.

 

Der Werkausschuss beschließt die:

 

 

  1. Änderung der Eigenbetriebssatzung

 

„Satzung zur Änderung der

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf Wasser- und Fernwärmeversorgung“

 

Vom _____________

 

Aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), erlässt die Stadt Schwandorf folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Schwandorf „Wasser- und Fernwärmeversorgung“ vom 28. November 1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 01. Juni 2011 wird wie folgt geändert:

 

1.               § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1)  Aufgabe des Eigenbetriebes ist die Versorgung des Stadtgebietes mit Trink- und Nutzwasser, die Versorgung einer beschränkten Zahl von Abnehmern mit Fernwärme oder Nahwärme1, die Erzeugung und Einspeisung von Elektrizität sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgabe des Unter­nehmens fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen. Zur Förde­rung der Aufgaben kann sich die Stadt im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen.

 

 

2.               § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

   

(3)  Der Eigenbetrieb ist in Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zustän­dig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften, einschließ­lich des Erlasses von Bescheiden für Kostenerstattungen nach § 8 BGS-WAS, Bauwassergebühren nach § 10 Abs. 4 BGS-WAS und die Abnahme und Überprüfung von Gartenwasserzählern nach § 10 Abs. 5 BGS-WAS. Textfeld: 4.1.1Ausgenommen hiervon sind die Bescheide für Herstellungsbeiträge (§ 1 ff. BGS-WAS) und Gebühren (§ 9 ff. BGS-WAS), die von der Stadtkämmerei erlassen und vollzogen werden. Die Zuständigkeit des Eigenbetriebes gilt auch (insbesondere bei der Fernwärmeversorgung und der Elektrizitätserzeugung ) für die Erhebung privat­rechtlicher Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.6

 

 

3.               § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

             

             

4.    Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von  25.000  übersteigen,

5.    erfolgsgefährdende Mehraufwendungen [§ 14 Abs. 3 Eigenbetriebsver­ordnung (EBV)] 1, soweit sie den Betrag von  25.000   überstei­gen,

6.    Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbe­sondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstü­cken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewährung von Darle­hen, wenn der Gegenstandwert im Einzelfall den Betrag von 25.000  überschreitet,

7.       Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 25.000  überschreiten,

8.    die Vergabe von Forderungen und Leistungen im Rahmen des geneh­migten Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 25.000  übersteigt,

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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