Beschluss:

 

Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht der Stadtkämmerei und empfiehlt,

ab dem 01.01.2016 (d.h. Haushaltsjahr 2016)

  1. den Hebesatz für Grundsteuer A von bisher 290 % auf 315 % zu erhöhen
  2. den Hebesatz für Grundsteuer B von bisher 310 % auf 340 % zu erhöhen
  3. den Hebesatz für Gewerbesteuer von bisher 350 % auf 380 % zu erhöhen
  4. § 5 und § 5a der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer wie folgt zu fassen:

 

„§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

 

           (1) Die Steuer beträgt für jeden Hund 30 Euro im Kalenderjahr.

 

           (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Kampfhunde im Sinne

                des § 5 a das 20-fache des einfachen Steuersatzes und somit 600 Euro. 

 

 

 § 5a Kampfhunde

 

(1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

 

(2) Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268) i.d.F. vom 04. September 2002 (GVBl S. 513)  wird bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:

- Pit-Bull

- Bandog

- American Staffordshire Terrier

- Staffordshire Bullterrier

- Tosa-Inu

 

(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der Stadt Schwandorf nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

- Alano

- American Bulldog

- Bullmastiff

- Bullterrier

- Cane Corso

- Dog Argentino

- Dogue de Bordeaux

- Fila Brasileiro

- Mastiff

- Mastin Espanol

- Mastino Napoletano

- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)

- Perro de Presa Mallorquin

- Rottweiler

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 2 erfassten Hunden.

 

(4) Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

 

(5) § 2 Nr. 7, § 6 und § 7 der Hundesteuersatzung finden bei Kampfhunden keine Anwendung. § 1 der Hundesteuersatzung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Besteuerung als Kampfhund der erstmalige Meldestichtag 01.01.2016 gilt. Für vor dem Stichtag bereits angemeldete Kampfhunde gilt der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 2 nicht.

 

(6) Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Absatz 2 entfällt bei Tatbeständen nach § 5a Absatz 3 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Bescheinigung ausgestellt wurde. Bei Fällen nach Absatz 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.“

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

11

11

0