Sitzung: 18.03.2015 Hauptausschuss
Beschluss:
Der
Hauptausschuss nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht der Stadtkämmerei und empfiehlt,
ab dem
- den Hebesatz für Grundsteuer A
von bisher 290 % auf 315 % zu erhöhen
- den Hebesatz für Grundsteuer B
von bisher 310 % auf 340 % zu erhöhen
- den Hebesatz für Gewerbesteuer
von bisher 350 % auf 380 % zu erhöhen
- § 5 und § 5a der Satzung für die
Erhebung der Hundesteuer wie folgt zu fassen:
„§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für jeden
Hund 30 Euro im Kalenderjahr.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt
die Steuer für Kampfhunde im Sinne
des § 5 a das 20-fache des
einfachen Steuersatzes und somit 600 Euro.
§ 5a Kampfhunde
(1) Kampfhunde sind Hunde, bei
denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
auszugehen ist.
(2) Entsprechend der
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die
Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der Stadt Schwandorf
nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa
Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander
oder mit anderen als den von Abs. 2 erfassten Hunden.
(4) Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines
Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
(5) § 2 Nr. 7, § 6 und § 7 der Hundesteuersatzung finden
bei Kampfhunden keine Anwendung. § 1 der Hundesteuersatzung findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass für die Besteuerung als Kampfhund der erstmalige
Meldestichtag
(6) Der erhöhte Steuersatz
nach § 5 Absatz 2 entfällt bei Tatbeständen nach § 5a Absatz 3 mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem eine Bescheinigung ausgestellt wurde. Bei Fällen nach
Absatz 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden
Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.“
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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