Sitzung: 23.03.2015 Stadtrat
Beschluss:
Der
Stadtrat nimmt Kenntnis vom Vorlagebericht der Stadtkämmerei und beschließt,
ab
dem
- den Hebesatz für Grundsteuer A
von bisher 290 % auf 315 % zu erhöhen
- den Hebesatz für Grundsteuer B
von bisher 310 % auf 340 % zu erhöhen
- den Hebesatz für Gewerbesteuer
von bisher 350 % auf 380 % zu erhöhen
- § 5 und § 5a der Satzung für die
Erhebung der Hundesteuer wie folgt zu fassen:
„§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für jeden
Hund 30 Euro im Kalenderjahr.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt
die Steuer für Kampfhunde im Sinne
des § 5 a das 20-fache des
einfachen Steuersatzes und somit 600 Euro.
§ 5a Kampfhunde
(1) Kampfhunde
sind Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und
Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren auszugehen ist.
(2)
Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und
Gefährlichkeit vom
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
-
Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
(3) Bei den folgenden Rassen von
Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der Stadt
Schwandorf nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
-
Alano
-
American Bulldog
-
Bullmastiff
-
Bullterrier
-
Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de
Bordeaux
- Fila Brasileiro
-
Mastiff
-
Mastin Espanol
-
Mastino Napoletano
-
Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser
Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 2 erfassten Hunden.
(4) Unabhängig davon kann sich die
Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit
dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
(5) § 2 Nr. 7, § 6 und § 7 der
Hundesteuersatzung finden bei Kampfhunden keine Anwendung. § 1 der
Hundesteuersatzung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Besteuerung
als Kampfhund der erstmalige Meldestichtag
(6) Der
erhöhte Steuersatz nach § 5 Absatz 2 entfällt bei Tatbeständen nach § 5a Absatz
3 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Bescheinigung ausgestellt wurde.
Bei Fällen nach Absatz 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des
folgenden Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt
wird.“
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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