Sitzung: 15.06.2015 Stadtrat
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die folgende
Änderungssatzung für die Satzung über die Städtischen Friedhöfe und
Leichenhäuser (Friedhofssatzung) zu erlassen:
Satzung
zur Änderung der Satzung
über
die Städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser
(Friedhofssatzung)
Vom
27. November 2012
zuletzt
geändert durch Satzung vom xx.xx.2015
Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund
der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern in der
Fassung der Bekanntmachung vom
§
1
Die Satzung
über die Städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser vom
- § 9 Abs. 1 wird im Anschluss nach
der Nummer 6 ergänzt durch:
„7. Grabplatz für Urnensäule Länge 200 cm, Breite 180
cm“
„8. „Grabplatz unter Bäumen 25
cm x 25 cm“
2. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem
Wort Urnenerdgräber „, Grabplätzen unter Bäumen, Urnensäulen“ ergänzt.
3. In § 13 Abs. 2 werden nach der Nummer
6 „Reihen-Urnenerdgräber klein (§ 18)“ folgende Nummern mit Grabarten als
allgemeine Grabarten angefügt:
„7. Grabplatz für Urnensäule (§19)
8.
Urnensäule
(§ 20)
9.
Grabplatz
unter Bäumen (§21)“
Die angegebenen Paragraphennummern der sonstigen Grabarten ändern sich von „§§
19 bis 22“ in „22 bis 25“.
4. Nach § 18 werden die folgenden §§
eingefügt:
„§ 19 Grabplatz für Urnensäule“
An einem Grabplatz für eine Urnensäule wird ein
Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu Lebzeiten auf Antrag
erworben. Voraussetzung bei diesem Grabplatz ist, dass die Urnensäule bzw. eine
Ersatzsäule bereits vor einer Bestattung errichtet bzw. verfügbar sein muss.
Die Urnensäule kann aus mehreren Nischen bestehen (zulässige Höhe siehe § 30
Abs. 3). Pro Nische kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden.
„§ 20 Urnensäule“
(1)
Durch
die Stadt Schwandorf werden Urnensäulen in einer Anlage errichtet. An diesen
Urnensäulen wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu
Lebzeiten auf Antrag erworben. Das Eigentum an der Urnensäule verbleibt bei der
Stadt. In einer Nische der Urnensäule kann jeweils nur eine Urne beigesetzt
werden. Während der Ruhezeit einer Urne (§ 10) dürfen in einer 2er-Stele
(Urnensäule mit 2 Nischen) nur eine, bei einer 3er-Stele (Urnensäule mit 3
Nischen) nur zwei weitere Urnenbestattungen vorgenommen werden.
(2)
Für
diese Urnensäulen sind Urnen aus biologisch abbaubarem Material zwingend
vorgeschrieben. Diese dürfen nicht wieder entfernt werden, da sie in der Säule
verfallen.
(3)
Für
die Urnensäulenanlage darf die Beschriftung nur durch die Stadt Schwandorf
vorgenommen werden. Dabei werden ausschließlich Schriftzeichen aus
Folienmaterial verwendet, die von der Stadt Schwandorf angebracht bzw. bei
Erlöschen des Nutzungsrechts wieder entfernt werden.
(4)
Das
Ablegen von Grabschmuck ist nur unmittelbar vor der Urnensäule auf der
Bodenplatte erlaubt. Eine gärtnerische Anlage um die Säule ist nicht erlaubt.
Nach Beendigung des Nutzungsrechts haftet der bisherige Nutzungsberechtigte für
eventuelle Beschädigungen an der Urnensäule.
§ 21 Grabplatz unter Bäumen (Baumbestattungen)
(1)
An
Grabplätzen unter Bäumen wird ein Nutzungsrecht ausschließlich anlässlich einer
Bestattung erworben. Während der Ruhezeit einer Urne (§10) darf nur eine
weitere Urnenbestattung je Grabplatz vorgenommen werden.
(2)
Die
Anordnung der Gräber um eine Baumbepflanzung wird je nach Baum,- Boden,-
Wurzel- und Ortsbeschaffenheit durch die Stadt Schwandorf festgesetzt. Die
Baumbestattungsart wird nur für Friedhöfe eingeführt, die einen möglichen Platz
dafür bieten.
(3)
Für
die Beisetzung werden nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material zugelassen.
(4)
Für
die Abdeckung des Grabplatzes wird eine Granittafel (25 cm x 25 cm) durch die
Stadt Schwandorf bereitgestellt, die bündig mit der Rasenoberfläche am
Grabplatz befestigt wird. Für die ausschließlich zugelassene Gravur dieser
Tafel ist der Grabnutzungsberechtigte verantwortlich.
(5)
Durch
die Stadt Schwandorf wird jeweils ein zentraler Gedenkplatz für diese
Grabplätze errichtet. Grabschmuck (Blumen, Kerzen, Bilder etc.) darf
ausschließlich nur an diesen Sammelstätten abgelegt werden.“
5. Die ursprünglichen §§ 19 ff. erhalten
die Nummern 22 ff..
6.
Die
unter der neuen Nummer des § 26 im Abs. 2 Satz 3 in Klammern aufgeführten
Grabarten (§§ 14,15 und 18) werden um die §§ 19 und 20 ergänzt.
7. Die unter der neuen Nummer des § 33 im
Abs. 3 aufgeführten Grabarten (1. – 6.) werden ergänzt mit
7. Bei den Grabplätzen für Urnensäulen
darf die Stele die Grundfläche von 0,40 m x 0,40 m nicht überschreiten.
Im darauffolgenden Satz wird nach
mehrstelligen Gräbern „und Urnensäulen (Stelen)“ eingefügt.
8. Sämtliche Verweisungen in den
einzelnen §§ sind in die neuvergebenen Paragraphen zu ändern.
§ 2
Diese
Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anwesend |
Für
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Gegen
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den Beschluss |
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