Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt, die folgende Änderungssatzung für die Satzung über die Städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser (Friedhofssatzung) zu erlassen:

 

 

 

Satzung zur Änderung der Satzung

über die Städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser

(Friedhofssatzung)

 

Vom 27. November 2012

zuletzt geändert durch Satzung vom xx.xx.2015

 

Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung

für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

 

Die Satzung über die Städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser vom 27. November 2012 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 9 Abs. 1 wird im Anschluss nach der Nummer 6 ergänzt durch:

„7. Grabplatz für Urnensäule                     Länge 200 cm, Breite 180 cm“

„8. „Grabplatz unter Bäumen                     25 cm x 25 cm“



2.    In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort Urnenerdgräber „, Grabplätzen unter Bäumen, Urnensäulen“ ergänzt.


3.    In § 13 Abs. 2 werden nach der Nummer 6 „Reihen-Urnenerdgräber klein (§ 18)“ folgende Nummern mit Grabarten als allgemeine Grabarten angefügt:

„7. Grabplatz für Urnensäule (§19)

8.              Urnensäule (§ 20)

9.              Grabplatz unter Bäumen (§21)“


Die angegebenen Paragraphennummern der sonstigen Grabarten ändern sich von „§§ 19 bis 22“ in „22 bis 25“.

 

4.    Nach § 18 werden die folgenden §§ eingefügt:


„§ 19 Grabplatz für Urnensäule“

 

An einem Grabplatz für eine Urnensäule wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu Lebzeiten auf Antrag erworben. Voraussetzung bei diesem Grabplatz ist, dass die Urnensäule bzw. eine Ersatzsäule bereits vor einer Bestattung errichtet bzw. verfügbar sein muss. Die Urnensäule kann aus mehreren Nischen bestehen (zulässige Höhe siehe § 30 Abs. 3). Pro Nische kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden.

 

 

„§ 20 Urnensäule“

 

(1)   Durch die Stadt Schwandorf werden Urnensäulen in einer Anlage errichtet. An diesen Urnensäulen wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu Lebzeiten auf Antrag erworben. Das Eigentum an der Urnensäule verbleibt bei der Stadt. In einer Nische der Urnensäule kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Während der Ruhezeit einer Urne (§ 10) dürfen in einer 2er-Stele (Urnensäule mit 2 Nischen) nur eine, bei einer 3er-Stele (Urnensäule mit 3 Nischen) nur zwei weitere Urnenbestattungen vorgenommen werden.

(2)   Für diese Urnensäulen sind Urnen aus biologisch abbaubarem Material zwingend vorgeschrieben. Diese dürfen nicht wieder entfernt werden, da sie in der Säule verfallen.

(3)   Für die Urnensäulenanlage darf die Beschriftung nur durch die Stadt Schwandorf vorgenommen werden. Dabei werden ausschließlich Schriftzeichen aus Folienmaterial verwendet, die von der Stadt Schwandorf angebracht bzw. bei Erlöschen des Nutzungsrechts wieder entfernt werden.

(4)   Das Ablegen von Grabschmuck ist nur unmittelbar vor der Urnensäule auf der Bodenplatte erlaubt. Eine gärtnerische Anlage um die Säule ist nicht erlaubt. Nach Beendigung des Nutzungsrechts haftet der bisherige Nutzungsberechtigte für eventuelle Beschädigungen an der Urnensäule.



§ 21 Grabplatz unter Bäumen (Baumbestattungen)

 

(1)    An Grabplätzen unter Bäumen wird ein Nutzungsrecht ausschließlich anlässlich einer Bestattung erworben. Während der Ruhezeit einer Urne (§10) darf nur eine weitere Urnenbestattung je Grabplatz vorgenommen werden.

(2)    Die Anordnung der Gräber um eine Baumbepflanzung wird je nach Baum,- Boden,- Wurzel- und Ortsbeschaffenheit durch die Stadt Schwandorf festgesetzt. Die Baumbestattungsart wird nur für Friedhöfe eingeführt, die einen möglichen Platz dafür bieten.

 

(3)    Für die Beisetzung werden nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material zugelassen.

 

(4)    Für die Abdeckung des Grabplatzes wird eine Granittafel (25 cm x 25 cm) durch die Stadt Schwandorf bereitgestellt, die bündig mit der Rasenoberfläche am Grabplatz befestigt wird. Für die ausschließlich zugelassene Gravur dieser Tafel ist der Grabnutzungsberechtigte verantwortlich.

 

(5)    Durch die Stadt Schwandorf wird jeweils ein zentraler Gedenkplatz für diese Grabplätze errichtet. Grabschmuck (Blumen, Kerzen, Bilder etc.) darf ausschließlich nur an diesen Sammelstätten abgelegt werden.“

 

5.    Die ursprünglichen §§ 19 ff. erhalten die Nummern 22 ff..

6.             Die unter der neuen Nummer des § 26 im Abs. 2 Satz 3 in Klammern aufgeführten Grabarten (§§ 14,15 und 18) werden um die §§ 19 und 20 ergänzt.

7.    Die unter der neuen Nummer des § 33 im Abs. 3 aufgeführten Grabarten (1. – 6.) werden ergänzt mit

7. Bei den Grabplätzen für Urnensäulen darf die Stele die Grundfläche von 0,40 m x 0,40 m nicht überschreiten.

 

Im darauffolgenden Satz wird nach mehrstelligen Gräbern „und Urnensäulen (Stelen)“ eingefügt.

 

8.    Sämtliche Verweisungen in den einzelnen §§ sind in die neuvergebenen Paragraphen zu ändern.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

25

25

25