Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses die folgende Änderungssatzung für die Abgabesatzung für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften (Friedhofsgebührensatzung) zu beschließen:

 

 

 

Satzung zur Änderung der Abgabesatzung

für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen

und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug

bestattungsrechtlicher Vorschriften

(Friedhofsgebührensatzung)

 

Vom 27. November 2012

zuletzt geändert durch Satzung vom xx.xx.2015

 

 

Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) und Art. 20 des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 V vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286, ber. S. 405) folgende Änderungssatzung:

 

 

§ 1

 

Die Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften – Friedhofsgebührensatzung - vom 27. November 2012 wird wie folgt geändert:

 

§1 Abs. 1 wird im Anschluss der Nummer 8 ergänzt durch:

9. Grabplatz für Urnensäule für jedes Jahr Nutzungszeit:         84,00 €
      (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 840,00 €)

+ Nutzungsgebühr für Ersatzsäule: 50,00 € je angefangene Woche

(1. Woche gebührenfrei)

10.  Urnensäule für jedes Jahr Nutzungszeit:        

 

       2er-Stele (Urnensäule für zwei Urnen)                                      65,00 €

       (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 650,00 €)

       + einmalige Gebühr bei Erwerb des erstmaligen Nutzungsrechts:   1.375,00 €

      (vom 1. – 10. Jahr)

      + einmalige Gebühr bei Nutzung über das 10. Jahr hinaus:              1.375,00 €

      (für 11. – 20. Jahr)

Ab dem 21. Jahr nach der Erstnutzung fallen keine einmaligen Gebühren mehr an.

 

 

 3er-Stele (Urnensäule für drei Urnen)                                        97,50 €

 (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 975,00 €)
       + einmalige Gebühr bei Erwerb des erstmaligen Nutzungsrechts:  2.060,00 €

(vom 1. – 10. Jahr)

+ einmalige Gebühr bei Nutzung über das 10. Jahr hinaus:              2.060,00 €

     Ab dem 21. Jahr nach der Erstnutzung fallen keine einmaligen Gebühren mehr         an.

11.  Urnennische im Kolumbarium für vier Urnen

  für jedes Jahr Nutzungszeit:                                         94,00 €

     (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 940,00 €)

 + einmalige Gebühr bei Erwerb des erstmaligen Nutzungsrechts:  344,00 €

(vom 1. – 10. Jahr)

 + einmalige Gebühr bei Nutzung über das 10. Jahr hinaus:                         344,00 €

(für 11. – 20. Jahr)

     Ab dem 21. Jahr nach der Erstnutzung fallen keine einmaligen Gebühren mehr     an.

12. Grabplatz unter Bäumen für zwei Urnen

 für jedes Jahr Nutzungszeit:                                                       112,00 €
      (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 1.120,00 €)

+ einmalige Gebühr für die Errichtung des Grabplatzes:                      600,00 €.“


Die ursprüngliche Nr. 9 (Urnenbestattung im anonymen Gräberfeld) erhält die

Nr. „13“

 

§ 1 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort Urnennischen „, Grabplätzen für Urnensäulen, Urnensäulen, Grabplätzen unter Bäumen“ ergänzt.

 

§ 5 Abs. 3 Nr. 3 c) wird nach dem Wort Tiefengrab „sowie Urnensäule“ ergänzt.

 

§ 2  

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 


Anwesend

Für

Gegen

 

den Beschluss

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